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Experten-Antwort

Umwandlung Erwerbsminderungsrente in Schwerbehinderten-Altersrente

von Stefan11.11.2021 | 13:49
8781 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin Jahrgang 59, schwerbehindert und beziehe seit 2012 volle Erwerbsminderungsrente. Da es mir gesundheitlich immer schlechter geht, würde ich die Formalien zum Übergang in die Altersrente (dann wohl Altersrente für Schwerbehinderte?) gerne so früh wie möglich hinter mich bringen. Abschläge von der Rente kann ich mir allerdings nicht erlauben, da die Rente recht niedrig ist. Nun sieht es so aus, als ob ich den Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehinderten-Rente 2023 vollziehen könnte. Dazu meine Fragen: 1. Ist es korrekt, dass ich 2023 ohne Abzug in Rente gehen könnte? D.h., wäre dann die Rente in jedem Fall so hoch wie bei einer normalen Altersrente? 2. Falls ich 2023 Altersrente für Schwerbehinderte beziehe, muss ich dann in rund 2 Jahren wiederum in die Regelaltersrente wechseln oder bleibt es für immer bei der Altersrente für Schwerbehinderte? 3. Ist es möglich, dass die Altersrente für Schwerbehinderte ein wenig höher ausfällt als die Erwerbsminderungsrente? Danke für Ihre Hilfe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 12.11.2021 | 10:16

Hallo Stefan,

Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:

zu 1.

Ohne Abschlag können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehmen.

Die reguläre Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für 1959 geborene Versicherte beträgt 64 Jahre und 2 Monate. Wenn Sie z. B. am 15.07.1959 geboren sind, würde das 64. Lebensjahr und 2 Monate am 14.09.2023 vollendet und Sie könnten die Rente ab dem 01.10.2023 zum regulären Zeitpunkt in Anspruch nehmen.

Sie beziehen jedoch bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dieser Rente ist ein Abschlag von 10,8 % enthalten. Dieser Abschlag bleibt auch in der Altersrente bestehen.

zu 2.

Ein Wechsel von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in die Regelaltersrente erfolgt nicht mehr. Dieser ist durch § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch ausgeschlossen.

zu 3.

In den meisten Fällen wird sich die Altersrente nicht erhöhen, da keine weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Aufgrund des Besitzschutzes (§ 88 SGB Abs. 1 VI) wird die Rente aber auch nicht geringer.

Sie haben daher auch die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch zu nehmen, frühestens nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 2 Monaten. Auch in diesem Fall würde die Rente aufgrund des Besitzschutzes nicht geringer werden.

Wenn Sie z. B. am 15.07.1959 geboren sind, hätten Sie das 61. Lebensjahr und 2 Monate bereits am 14.09.2020 vollendet. Sie könnten also jederzeit die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen.

Viele Grüß

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Maikam 11.11.2021 | 14:42
Hallo, Herr Stefan, sie haben angegeben, bereits seit 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. In dieser ist bereits ein Abschlag von 10.8 % enthalten. Dieser fällt auch nicht mehr weg. Insofern gehen Sie nie mehr "ohne Abschlag" in Altersrente. Sie sagen weiterhin, die Rente sehr recht niedrig. Diese Aussage ist nicht zielführend, weil relativ. Für eine Umwandlung in Altersrente ist die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren zu erfüllen. Das ist neben den 50 % GdB ebenso eine Bedingung. Wenn Sie 2023 mit 64 + 2 dann in Altersrente wechseln, ist eine weitere Umwandlung zum Regelalter nicht mehr notwendig bzw. möglich. Ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere ist nach § 34 SGB VI ausgeschlossen, also nicht (mehr) möglich. Die Altersrente wird nicht niedriger sein als die bisherige EM-Rente (Besitzschutz). Höher kann sie allerdings auch nur sein, wenn nach dem Rentenbeginn noch Beiträge aufgrund von Löhnen gezahlt wurde, was aufgrund der vollen Erwerbsminderung allerdings nicht sehr wahrscheinlich sein dürfte. MfG Maik
Donnerstagam 11.11.2021 | 15:23
Hallo Sofern Ihre versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen dem Gesetz nach gegeben sind (mindestens GdB 50 bei Antragstellung sowie Erfüllung der Versicherungs-/Wartezeitanrechnung von 35 Jahren) können Sie bereits, bei Jahrgang 1959, einen Antrag auf die "vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte" mit 61 Jahren und 2 Monaten stellen. Aufgrund des vorherigen Bezugs einer EMR, bzw. des damit bereits verbundenen 10,8% Abschlags, besteht Besitzschutz. So sollte/wird Ihre Rente sich dadurch nicht weiter minimieren. Im Jahr 2018 habe ich mit 60 + 11 Jahren diese Unwandlung persönlich auch vollzogen (unbefristeter GdB 70, Wartezeit von 35 Jahren war erfüllt, Jahrgang 1957). Den verkürzten Rentenantrag habe ich problemlos bei uns auf dem Rathaus aufnehmen und an die DRV senden lassen. Eine sofortige Kopie und Bestätigung wurde mir dort ausgedruckt/mitgegeben. Sollten Sie neben der EMR auch eine Betriebs-/Zusatzrente erhalten, dann diese Stelle ebenfalls über die Umwandlung informieren. Alles Gute
P.S.am 11.11.2021 | 16:15
Insofern gehen Sie nie mehr "ohne Abschlag" in Altersrente.
Zumindest nicht beim angedachten Procedere. Nimmt man allerdings doch nochmal eine Tätigkeit für mindestens zwei Jahre auf, ist zwar der Bestandsschutz weg, aber auch die Abschläge.
Wo steht denn, dass der Fragesteller noch 2 Jahre eine Beschäftigung aufnimmt und keine EM-Rente mehr bezieht? In diesem Zusammenhang ist Ihr Beitrag eher nicht zielführend.
KSCam 11.11.2021 | 17:31
Lieber @Druide, verwirren Sie doch bitte nicht Fragesteller mit solchen hahnebüchenen Beispielen! Stefan ist 62 Jahre alt, bezieht seit fast 10 Jahren Rente - da ist es doch an den Haaren herbeigezogen über die Möglichkeit zu spekulieren er könne für 2 Jahren eine Arbeit finden und dann erneut in Rente gehen. Theoretisch natürlich denkbar, aber wo bleibt der Bezug zur Praxis und zur Realität?
Stefanam 12.11.2021 | 17:46
An alle vielen Dank für die Antworten. Sie haben mir sehr geholfen. Ich schätze, ich war da ein bisschen unbedarft, denn ich wusste wirklich nicht, dass ich schon zur Schwerbehinderten-Altersrente hätte wechseln können, und weil ich das nicht wusste hier noch einmal eine Nachfrage, damit ich auch ganz sicher sein kann: Da ich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen konnte und auch in Zukunft nicht mehr aufnehmen kann, hat es für mich also keinerlei Sinn noch länger zu warten, bis ich die Schwerbehinderten-Altersrente beantrage? Ich würde selbst, wenn ich jetzt noch 4 Jahre auf eine Umwandlung in eine Regelaltersrente warte, auf keinen Fall mehr Rente bekommen als heute? Ich bitte Sie, mir dies noch einmal zu bestätigen, damit ich auch ganz sicher sein kann. Wie gesagt, meine Rente ist recht klein. Und noch eine letzte Frage: Macht es Sinn den jetzigen Rentenbetrag noch einmal auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und falls ja, von wem? Oder wird der Rentenbetrag bei Antrag auf Schwerbehinderten-Altersrente automatisch noch einmal überprüft? Vielen, vielen Dank für Ihre Hilfe.
W°lfgangam 12.11.2021 | 20:17
Hallo Stefan, "Da ich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation keine Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen konnte und auch in Zukunft nicht mehr aufnehmen kann, hat es für mich also keinerlei Sinn noch länger zu warten, bis ich die Schwerbehinderten-Altersrente beantrage? Ich würde selbst, wenn ich jetzt noch 4 Jahre auf eine Umwandlung in eine Regelaltersrente warte, auf keinen Fall mehr Rente bekommen als heute? Ich bitte Sie, mir dies noch einmal zu bestätigen, damit ich auch ganz sicher sein kann." Aus heutiger/gesetzlicher Sicht mache es keinen Sinn, noch die Restlaufzeit der EM-Rente bis zur Regelaltersrente abzuwarten und dann erst in Altersrente 'umzuwandeln'. Sofern allerdings positive/gesetzliche Änderungen folgen würden, die noch nicht 'umgewandelte' EM-in-Altersrentner dann nicht mehr betreffen, wären Sie mit einer verfrühten Altersrente außen vor ...pure Spekulation und nicht mit den bisher vergangenen Gesetzesänderungen/nachträglichen Um-/_Nicht_umsetzungen für laufende Renten erwartbar. Daher, ggf. abwarten/da könnte ja noch was kommen' ...und, sofern ein 'Überprüfungsverfahren' bis dahin kommen sollte, können Sie bei negativem Ausgang immer noch in Altersrente umswitschen. "Und noch eine letzte Frage: Macht es Sinn den jetzigen Rentenbetrag noch einmal auf etwaige Fehler überprüfen zu lassen und falls ja, von wem?" STEFAN – wer überprüft den Rentenbescheid zuerst? ← SIE, ein Blick über alle Daten im Versicherungsverlauf ...ist da ab erstem Eintrag/Schule ab 17. Lbj. /alternativ ab Beginn der Lehrzeit ggf. schon mit Lbj. 14. ff, alles drin und bis zum Rentenbeginn mit den Ihnen vorliegenden Meldungen über alle Rentenzeiten alles identisch, dann ist die Berechnung der Rente richtig - sofern Sie auch schon vor/bei Rentenantrag das haben sichten lassen. Natürlich können Sie die Rentenberechnung/die Überprüfung der Vollständigkeit der Versicherungszeiten in jeder örtlichen Beratungsstelle kostenlos vornehmen lassen; alternativ sich für ein paar 'wenige 100' € das auch von einem privaten Rentenberater bestätigen lassen *g Nebenbei/LEUTE/hier Fragende: es ist doch wirklich nicht so schwer, die von der DRV erhaltene Rentenauskunft/speziell den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit selbst überprüfen zu können ...ist EURE/IHRE Rente/die eigenen Versicherungs-/Beschäftigungszeiten – wenn das bis zum Rentenalter 'geschludert wird/was geht mich die *Scheiß-Rente schon vorher an' ...kommt eine Nachfrage HIER nicht wirklich zur rechten Zeit ;-) Gruß w. PS: Oma konnte nur Steckrüben (auf)lesen, die Enkelgeneration hier sollte in der Lage sein, auch mehr als die erste Seite einer Rentenauskunft lesen zu können ...ist wie ein 'Fitzek-Roman', nur mit individuellem Ausgang/viel spannender ;-))
DRVam 12.11.2021 | 19:48
Zitat von Stefan anzeigen
SIE sollten Ihren Versicherungsverlauf prüfen. Ein Berater der Rentenversicherung wird auch nur prüfen, ob Lücken oder andere „offensichtliche“ Unrichtigkeiten vorliegen. Sie können natürlich auch hunderte Euros an einen privaten Rentenberater zahlen, nur um sich die Richtigkeit der Berechnung bestätigen zu lassen. Eine rechtssichere Antwort werden Sie in einem Forum nicht erhalten.
Arbeitstieram 20.11.2021 | 14:58
Hallo, ich habe befristete EM-Rente bis 63 mit 10,8 Abschlag und habe nun hier gelesen, dass der Abschlag wegfallen könnte, wenn ich 2 Jahre bis zur Schwerbeschädigtenrente mit 65 arbeiten würde. Lohnt das und wo steht das, dass man sich das mal ausrechnen kann.
W°lfgangam 23.11.2021 | 20:18
Hallo Arbeitstier, richtig. Die in der bisherigen Rente enthaltenen Abschläge fallen weg, wenn erst nach Ablauf/Wegfall von 2 Jahren eine 'neue' Rente beantragt/bewilligt wird. Ob die neue Rente dann einen Mehrwert bringt - nach dann aktuellen Rentengesetzen und den 'neuen' Versicherungszeiten - kann Ihnen nur eine Probeberechnung von der DRV aufzeigen mit von Ihnen vorgegeben Berechnungsdaten/weiteren (erwarteten) Versicherungszeiten. Anfordern, abwarten - und nicht enttäuscht sein, wenn Ihre DRV das mangels Kapazität derzeit nicht leisten kann/will ...da gehen wohl einige zz. mit einem 'Sixpack' an Effiziensproblemen ins wenig optimale Homeoffice ;-) Gruß w.
Berateram 23.11.2021 | 20:28
Zitat von W°lfgang anzeigen
Anfordern, abwarten - und nicht enttäuscht sein, wenn Ihre DRV das mangels Kapazität derzeit nicht leisten kann/will ...da gehen wohl einige zz. mit einem 'Sixpack' an Effiziensproblemen ins wenig optimale Homeoffice ;-) Gruß w.
Immerhin hat die Pandemie mit der jetzigen Telefonberatung dazu geführt, dass die Wartezeit auf einen Beratungstermin von ca. 3 Monaten (vor Corona) auf aktuell ca. 1-2 Wochen gesunken ist. Scheint doch nicht alles so schlecht zu sein bei der Rentenversicherung.
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