Hallo Stefan,
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
zu 1.
Ohne Abschlag können Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehmen.
Die reguläre Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für 1959 geborene Versicherte beträgt 64 Jahre und 2 Monate. Wenn Sie z. B. am 15.07.1959 geboren sind, würde das 64. Lebensjahr und 2 Monate am 14.09.2023 vollendet und Sie könnten die Rente ab dem 01.10.2023 zum regulären Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
Sie beziehen jedoch bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dieser Rente ist ein Abschlag von 10,8 % enthalten. Dieser Abschlag bleibt auch in der Altersrente bestehen.
zu 2.
Ein Wechsel von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in die Regelaltersrente erfolgt nicht mehr. Dieser ist durch § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI auch ausgeschlossen.
zu 3.
In den meisten Fällen wird sich die Altersrente nicht erhöhen, da keine weiteren Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Aufgrund des Besitzschutzes (§ 88 SGB Abs. 1 VI) wird die Rente aber auch nicht geringer.
Sie haben daher auch die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher in Anspruch zu nehmen, frühestens nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 2 Monaten. Auch in diesem Fall würde die Rente aufgrund des Besitzschutzes nicht geringer werden.
Wenn Sie z. B. am 15.07.1959 geboren sind, hätten Sie das 61. Lebensjahr und 2 Monate bereits am 14.09.2020 vollendet. Sie könnten also jederzeit die Rente vorzeitig in Anspruch nehmen.
Viele Grüß
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung