Hallo SvenO,
liegt der Rentenbeginn vor dem 1.4.2004, wurden die Renten vorschüssig gezahlt. Diese Zahlweise gilt nach § 272 a Abs. 2 SGB VI auch für Folgerenten, die an eine vorschüssig gezahlte Rente unmittelbar anschließen. Sollte Ihre Mutter die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umwandeln lassen, wird diese auch vorschüssig gezahlt.