Hallo schnipo2017,
aufgrund Ihres letzten Beitrags (08.06.2017, 20:35 Uhr) gehe ich jetzt mal davon aus, dass folgender Sachverhalt vorliegt:
Es ist ein Gerichtsverfahren anhängig, bei dem es um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente geht. Sie erwarten hierzu noch einen Gerichtsbescheid.
Bei Ihnen wurde eine Schwerbehinderung (GdB 50) anerkannt und sie haben daher Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für einen frühestmöglichen Beginn dieser Altersrente müssten Sie innerhalb der nächsten 3 Wochen den erforderlichen Antrag stellen.
Sie zögern jedoch mit dem Antrag, weil Sie gehört haben, dass Sie nach der Bewilligung der Altersrente nicht mehr in die Erwerbsminderungsrente wechseln können.
Hierzu meine Antwort:
Sie können die Altersrente bedenkenlos beantragen.
Es ist zwar richtig, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezugs einer Altersrente nicht mehr in eine Rente wegen Erwerbsminderung gewechselt werden kann.
Sollte Ihnen von der Rentenversicherung jedoch die Altersrente bewilligt werden, bevor über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente im Gerichtsverfahren entschieden wurde, wird der Altersrentenbescheid nicht bindend. Wegen der Regelung, dass Sie von der Altersrente nicht mehr in die Erwerbsminderungsrente wechseln können, wird der Altersrentenbescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens und damit nicht bindend, solange das Klageverfahren läuft. Der Altersrentenbescheid enthält dann einen entsprechenden Hinweis anstelle des sonst üblichen Hinweises auf die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einlegen zu können.
Sollte der Rentenversicherungsträger den Altersrentenbescheid nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens erklären und stattdessen die Möglichkeit zum Widerspruch einräumen, sollten Sie den Widerspruch einlegen und beantragen, dass der Bescheid zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt wird.
Wenn Ihnen dann später im Gerichtsverfahren eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen wird, können Sie die günstigere Rente wählen, den Altersrentenantrag ggf. auch noch zurücknehmen.
Zu Ihrer weiteren Anfrage (08.06.2017, 20:03 Uhr):
Es ist korrekt, dass Sie nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezugs einer Altersrente nicht mehr in eine andere Altersrente wechseln können.
Wurde Ihnen also eine abschlagsbehaftete Altersrente bindend bewilligt, kommen Sie davon (regelmäßig) nicht mehr weg und die Abschläge bleiben Ihnen (regelmäßig) dauerhaft erhalten.
Insoweit müssen Sie sich also schon überlegen, ob Sie eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen oder bis zum Beginn einer abschlagsfreien Altersrente (zum Beispiel Regelaltersrente) warten.