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Experten-Antwort

Umwandlung volle Erwerbsminderungsrente in Altersrente wegen Schwerbehinderung

von Rente05201629.11.2015 | 15:10
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11 Antworten

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Schönen 1.Advent Ich könnte zum 1.5.2016 in die Altersrente wegen Schwerbehinderung. Momentan beziehe ich volle Erwerbsminderungsrente. Bin 07/1955 geboren. Habe gelesen, dass man zum Zeitpunkt des Rentenbezuges einen Ausweis mit GDB 50 haben muss. Wie früh sollte man den Antrag stellen, und was ist wenn während Antragstellung und Beginn der Rente eine Prüfung vom Versorgungsamt bezüglich des GDV am laufen wäre. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rente05201,

die Schwerbehinderteneigenschaft muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorliegen. Eine spätere Änderung des GdB ist für den Rentenbezug unerheblich. Sollte während des Rentenverfahrens die Schwerbehinderung wegfallen, ist § 116 SGB IX zu beachten. Hiernach liegt Schwerbehinderung noch bis zum Ablauf von 3 Kalendermonaten nach Bestandskraft des Rücknahmebescheides vor.

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10 Antworten

Oduam 29.11.2015 | 16:05
Nein. Lediglich zum Rentenbeginn muss die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegen. Maximal sechs Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. Dann wird das Verfahren solange ruhend gestellt, bis eine bestands-/rechtskräftige Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Nichtsdestotrotz müsste ein Rentenantrag gestellt werden, damit die Antragsfrist für den gewünschten Rentenbeginn gewahrt bleibt. Die Rente wegen Erwerbsminderung würden sie fortlaufend weiterbeziehen (sofern auf Dauer bewilligt). Im Fall einer (rückwirkenden) Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft wird der Zahlbetrag der Altersrente für schwerbehinerte Menschen gegenüber der Erwersbminderungsrente (bei nahtlosem Bezug) auch nicht sinken.
Batrixam 29.11.2015 | 21:02
Zitat von Odu anzeigenausblenden
das stimmt nur, wenn der Erstantrag auf Schwerbehinderung läuft und zum Zeitpunkt des Rentenbeginn noch nicht entschieden ist. Wenn schon eine Schwerbehinderung besteht und zum Rentenbeginn noch keine Entscheidung getroffen wurde bzw. nach dem Rentenbeginn eine Herabstufung erfolgt, dann wird die Renten für schwerbehinderte Menschen dennoch bewilligt, denn Schwerbehinderung liegt vor, solange sie gültig ist bzw. die Herabstufung noch nicht rechtsgültig ist.
oduam 29.11.2015 | 21:53
Zitat von Batrix anzeigenausblenden
Dann wird das Verfahren solange ruhend gestellt, bis eine bestands-/rechtskräftige Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.
das stimmt nur, wenn der Erstantrag auf Schwerbehinderung läuft und zum Zeitpunkt des Rentenbeginn noch nicht entschieden ist. Wenn schon eine Schwerbehinderung besteht und zum Rentenbeginn noch keine Entscheidung getroffen wurde bzw. nach dem Rentenbeginn eine Herabstufung erfolgt, dann wird die Renten für schwerbehinderte Menschen dennoch bewilligt, denn Schwerbehinderung liegt vor, solange sie gültig ist bzw. die Herabstufung noch nicht rechtsgültig ist.
Das mit der Schwer Behinderung zum rentenbeginn hab ich doch gleich als erstes geschrieben. Warum reißen sie denn Beitrag aus dem Zusammenhang?
W*lfgangam 29.11.2015 | 22:01
...vielleicht hätten Sie noch einen Hinweis auf die nachwirkende Schonfrist nach rechtskräftiger Entziehung des GdB gegeben, dann wäre es perfekter ...aber dafür lasse ich Ihnen 3 Monate Zeit ;-) Gruß w.
oduam 29.11.2015 | 22:42
Was soll das sein? ( Bitte um erklärung. Das ist mir neu). Von Entziehung oder , wie von Batrix geschrieben, Herabstufung ist im Beitrag doch gar nicht die rede.
Nu* gehst* wieder* los*am 30.11.2015 | 08:03
Richtig, aber hört sich doch alles ganz wichtig und "ick wess es besser" an
Schwabeam 30.11.2015 | 09:25
Stellen sie doch sicherheitshalber den Antrag auf Rente wegen Schwerbehinderung im Mai 2016. Wenn die Schwerbehinderung dann noch anerkannt ist, wird der Antrag rückwirkend zum 1.5.2016 entschieden. Die Rente kann nicht geringer ausfallen als die Erwerbsmindeungsrente. Wird in der Bearbeitungszeit des Rentenantrags der Grad der Schwerbehinderung unter 50 gesetzt ist es egal, da zum 1.5.2016 der Grad noch bestanden hat.
Anniam 30.11.2015 | 15:52
Angenommen, die/der Rente 52016 bekommt die volle EMR bis zum 1. 11. 2016 Hat 50% GDB mit den sie/er ab Mai 2016 in die Schwerbehinderungsrente gehen kann. Wie steht sich Rente 52016 dann besser. Im Mai zu gehen oder erst im November ?
W*lfgangam 30.11.2015 | 21:01
Hallo Odu, da haben Sie den Erstbeitrag etwas 'unscharf' gelesen: > und was ist wenn während Antragstellung und Beginn der Rente eine Prüfung vom Versorgungsamt bezüglich des GDV am laufen In diesem Fall legt man/frau erst mal Widerspruch ein ...verzögert das Verfahren/Rechtskraft der Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft - um sich somit für den Rentenfall/die Schwerbehinderteneigenschaft noch zu 'retten'. Mehr finden Sie hier/Schonfrist: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Oops, wieder mal eine RAA, die gecancelt worden ist? Experte/in kann sich ggf. morgen zur 'neuen' Quelle dazu äußern – oder wurde sie nicht nur verschoben, sondern der Allgemeinheit ganz entzogen? ;-) Lesen Sie daher die Frage/Antworten hier nach: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß w.
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