Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Jan,
die Verlegung Ihres Wohnortes von West nach Ost spielt für die Rentenberechnung keine Rolle. Maßgebend ist hier der Arbeitsort. Bleiben Sie weiterhin im Altbundesgebiet beschäftigt, ändert sich nichts. D. h. Sie würden weiterhin bis zur Beitragsbemessungsgrenze West Ihre Beiträge bei der Berechnung der Rente erhalten.
Etwas anderes ergibt sich, wenn sich auch der Arbeitsort ändert. Verlegen Sie diesen in das Beitrittsgebiet, ergibt sich bei der Beitragszahlung auch eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost. Für die Rentenberechnung werden diese Zeiten im Beitrittsgebiet dann jedoch noch mit der Anlage 10 zum SGB VI aufgewertet (zumindest aktuell - in Zukunft könnte sich das ändern - siehe derzeitige Pressebeiträge zum Thema "Rentenangleichung").
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