Hallo Hans-Martin,
es ist durchaus möglich, dass die Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu keinerlei Auswirkungen auf die gesetzliche Rente führt. Massgebend für die Berechnung ist die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (UV), davon 70 %, dividiert durch 12. Dieser monatliche Grenzbetrag darf von beiden Rentenbeträgen insgesamt nicht überschritten werden. Sollte eine Überschreitung stattfinden, so ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um den überschreitenden Teil zu kürzen.
Bei der Höhe der Unfallrente wird die Grundrente nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz) in Abzug gebracht. Dies erfolgt lediglich für die Berechnung des Grenzbetrages. Es handelt sich hier um einen feststehenden Betrag, der je nach Minderung der Erwerbsfähigkeit zugrunde gelegt wird.