Hallo Kronus_95,
eine Legalisation der Unterlagen ist nicht erforderlich, da dies in dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Marokko und Deutschland entsprechend geregelt ist (Art. 30 Abs. 2 SVAbk MAR). Außerdem ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass Sie die Urkunden selbst übersetzen lassen. In dem Sozialversicherungsabkommen ist nämlich weiterhin geregelt, dass auch in der Amtssprache des jeweils anderen Vertragsstaates eingereichte Unterlagen nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die erforderlichen Übersetzungen wird dann der Rentenversicherungsträger auf eigene Kosten veranlassen.
Mit den entsprechenden Vollmachten können Sie sowohl für Ihre Geschwister als auch für Ihre Stiefmutter die Rentenanträge stellen.