Hallo Beate,
ja, das darf er. Für die Altersteilzeitarbeit sind zur Rentenversicherung zusätzliche Beiträge MINDESTENS in der Höhe des Beitrags zu zahlen, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, HÖCHSTENS bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 163 Abs. 5 SGB VI).