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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung bei voller unbefristeter Erwerbsminderungsrente

von Susa11.09.2015 | 10:50
1556 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich habe in der aktuellen Zeitschrift Rente & Co. folgendes gefunden: "Welchen Urlaubsanspruch hat man eigentlich, wenn man während des Jahres in Rente geht?" Die Antwort der Redaktion: "Endet das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Jahres, besteht der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat nur zu einem Zwölftel des Jahresurlaubs. Der volle Urlaubsanspruch bleibt dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr besteht. In Ihrem Fall sollte ihr Mann für das Jahr 2015 noch einen vollen Urlaubsanspruch haben. Dies ergibt sich § 5 Bundesurlaubsgesetz." Mein Arbeitsvertrag endete nach Bewilligung der vollen unbefristeten Erwerbsminderungsrente zum 31.08.2015. Im Rahmen der Urlaubsabgeltung habe ich aber nur die Tage bis zum 31.08.2015 erhalten. Wenn ich das nun richtig verstehe, stehen mir die restlichen Tage bis zum Ende des Jahres 2015 zu?!? Wenn diese nun z.B. im Oktober nachgezahlt werden, die Nachverrechnung aber auf dem Monat August ist, wie ist denn das dann mit der Hinzuverdienstgrenze? Vielen Grüße Susa

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 14.09.2015 | 12:34

Hallo Susa,

Zum konkreten Urlaubsanspruch können wir Ihnen hier im Forum keine abschließende Antwort geben, da es sich um eine arbeits- oder tarifvertraglich Frage handelt. Zur Frage des Hinzuverdiensts gilt folgendes, wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Siehe hierzu auch folgenden LINK:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

5 Antworten

Herz1952am 12.09.2015 | 12:48
Hallo Susa, Die Urlaubsregelung richtet sich im allgemeinen nach dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Der gesetzliche Mindesturlaub besteht nämlich nur für 18 Werktage (Samstage eingerechnet). Erkundigen Sie sich am besten nochmal in der Personalabteilung. Beitragsmäßig ist die Urlaubsabgeltung dem letzten Abrechnungsmonat zuzurechnen. Wie sich das auf die gezahlte Rente auswirkt überlassen wir lieber dem Experten. Sie können auch den Suchbegriff "Urlaubsabgeltung" eingeben, das müssten einige Forumsbeiträge zu finden sein, insbesondere die Experten-Beiträge beachten.
Susaam 12.09.2015 | 14:35
Hallo, ich kann grade nicht nachvollziehen, wieso Sie nur auf 18 Tage Mindesturlaub kommen. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub, der im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) geregelt ist. Dieser beträgt gemäß § 3 Absatz 1 BUrlG (Text § 3 BUrlG. Externer Link) jährlich mindestens 24 Werktage. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag (= 6-Tage-Woche). Arbeitnehmer haben also - ohne eventuelle Feiertage - einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen pro Jahr (24 Werktage : 6 Werktage). Also wären es bei einer Fünf-Tage-Woche doch 20 Tage. Bei Ihrem Beispiel (inklusive Samstag) müssten es ja dann 24 Tage sein. Meine Frage geht aber dahin, ob mir für die Zeit von September - Dezember 2015 nun noch eine Urlaubsabgeltung im Rahmen des Mindesturlaubes zusteht oder nicht bzw. ob das Bundesurlaubsgesetz hier über einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung liegt. Die Forumsbeiträge zur Urlaubsabgeltung hab ich gelesen, aber nicht zu meiner speziellen Fragestellung gefunden. Die Nachfrage bei der Personalabteilung kann ich mir ebenfalls sparen, weil alles, was möglicherweise zu Lasten des Arbeitgebers geht, erst einmal verneint wird - dann braucht man sich mit der Fragestellung nämlich nicht weiter beschäftigen. Viele Grüße
Herz1952am 12.09.2015 | 15:00
Hallo Susa, Sorry ich bin schon länger aus dem Geschäft. Sie müssten sich erkundigen was gilt, ob ein Tarifvertrag besteht oder eine Betriebsvereinbarung. Wenn nicht gilt das Bundesurlaubsgesetz. Wenn demnach Ihnen der volle Urlaubsanspruch zusteht, dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber zur Zahlung auffordern - notfalls klagen. In Tarifvertragen könnte diese "Zwölftelungsregelung" anders lauten. Diese Frage hat aber nichts mit diesem Forum zu tun. Im Forum können Ihnen die Experten nur auf die Frage wegen der "Hinzuverdienstgrenze antworten, falls der Rest im Oktober ausgezahlt würde".
A*ber H*ollaam 14.09.2015 | 08:56
Jo, und wenn man schon länger aus dem Geschäft raus ist sollte man sich vorher informieren oder eben ganz ruhig sein. (sonst wird man noch wie der W*lfgang brrr)
Herz1952am 14.09.2015 | 12:50
Hallo A*ber H*olla, im Prinzip war meine Antwort ja richtig. Die Anzahl der Tage war halt nicht auf dem neuesten Stand. Als "voller" EM-Rentner auf unbestimmte Dauer, kann ich es mir nicht erlauben, alles nochmal nachzusehen, sonst ist meine täglich, Arbeitszeit länger, als es die RV erlaubt. Vor allen Dingen, als Rentner habe ich keinen Urlaub mehr, kein Wochenende und keinen Feiertag. Ist das nicht ungerecht? (smile)
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