Hallo Susa,
Zum konkreten Urlaubsanspruch können wir Ihnen hier im Forum keine abschließende Antwort geben, da es sich um eine arbeits- oder tarifvertraglich Frage handelt. Zur Frage des Hinzuverdiensts gilt folgendes, wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Siehe hierzu auch folgenden LINK:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1