In Bezug auf Urlaubszeiten steht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 2 Tagen pro Kalendermonat zu (§ 52 SGB IX). Schwerbehinderte Teilnehmer an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben können darüber hinaus den Zusatzurlaub von 5 Tagen pro Jahr gemäß § 208 SGB IX in Anspruch nehmen.
In einem Berufsförderungswerk werden die Ferienzeiten nach einem festgelegten Plan bestimmt.