Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Fließen Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
In Ihrem Fall lässt sich der Sachverhalt nur nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.