Hinzuverdienst i. S. v. § 96a SGB VI sind:
– Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung,
– Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
– vergleichbares Einkommen und
– Sozialleistungen (Entgeltersatzleistungen i. S. d. § 96a Abs. 3 und 4 SGB VI).
Eine Anrechnung der VBL findet demnach nicht statt.