Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

VBL-Zusatzrente

von Rentner12.07.2015 | 18:21
1710 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich habe meine Erwerbsminderungsrente beschieden bekommen. Nun kann ich bei der VBL auch einen Antrag auf Rente stellen. Jetzt möchte ich wissen, ob und auf welchem Wege die DRV diese zur Kenntnis bekommen muss. Bei der Krankenkasse gibt es ein Formular. Aber bei der DRV ist mit nichts bekannt. Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rentner,

aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht verweise ich auf die zutreffenden Ausführungen von „W*lfgang“. Hinsichtlich Ihrer Fragen zur VBL und Krankenversicherung kann ich im Rahmen dieses Forums keine Aussagen treffen. Hier sollten Sie sich im Zweifel direkt mit dem Versorgungsträger bzw. der Krankenkasse in Verbindung setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

W*lfgangam 12.07.2015 | 18:42
Hallo Rentner, die DRV interessiert Ihr Zusatzversorgung nicht *), der müssen Sie daher keine Mitteilung machen. Das Formular von der VBL für die Krankenkasse (KK) ist insofern wichtig, als das von Ihrer VBL-Rente KV/PV abzuziehen ist und die VBL Bescheid weiß, wohin mit den Beiträgen. Gruß w. *) nur bei Witwen/r/rentner nach 'neuem' Recht hätte die DRV gern auch dieses Einkommen gewusst.
Rentneram 12.07.2015 | 18:57
Schnelle und gute Antwort, vielen Dank. Wissen Sie ob es eine Antragsfrist gibt bei der VBL? Ich erwarte nämlich nur ca. 50 €
Rentneram 12.07.2015 | 19:08
Achso und noch eine Frage habe ich. In welcher Anlage sind "Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme" aufgeführt? Danke
W*lfgangam 12.07.2015 | 21:21
Nachtrag: Dem VBL-Antrag sollten folgende Seiten und Anlagen des Rentenbescheides beigefügt werden: „Für die Berechnung Ihrer Betriebsrente benötigen wir den Bescheid über Ihre gesetzliche Rente in Kopie, einschließlich verschiedener Anlagen (zum Beispiel die Anlage zu den Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme). Der Rentenbescheid dient als Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalles (§ 33 Satz 2 VBL-Satzung/§ 5 Satz 2 Tarifvertrag Altersversorgung – ATV). Erforderlich sind das Deckblatt und die Folgeseiten, sowie die Anlagen 1, 6 und 7 des gesetzlichen Rentenbescheids. Ihr Rentenbescheid muss nicht zwingend diese Anlagen enthalten. Darüber hinaus kann die Vorlage des vollständigen Rentenbescheids erforderlich sein, wenn Sie uns die Elterneigenschaft für den Beitrag zur Pflgeversicherung nachweisen müssen (siehe Erläuterung Ziffer 6).“ Der vollständige Rentenbescheid wg. Elterneigenschaft ist grundsätzlich Quatsch, da sich das aus der Brutto/Netto-Berechnung/den PV-Abzügen der Rente rückrechnen lässt (aber, kann die VBL rechnen? ;-)) – was allerdings bei freiwillig oder Privatversicherten nicht funktioniert, da dann besser eine Geburtsurkunde beifügen. Gruß w.
W*lfgangam 12.07.2015 | 20:52
Hallo Rentner, die Antragsfrist beträgt 2 Jahre, bzw. die sogenannte Ausschlussfrist, für die Leistungen nicht länger als 2 Jahre rückwirkend gezahlt werden. § 52 der VBL-Satzung: https://www.vbl.de/de/die_vbl/auf_einen_blick/satzung/ Die Abschläge sind in Anlage 6 des Rentenbescheides 'verklausuliert' aufgeführt nennt sich Zugangsfaktor. Idealerweise 1,0 (kein Abschlag), bei z. B. 10,8 % Abschlag beträgt er 0,892. Gruß w.
Günteram 13.07.2015 | 04:29
Es gibit "kein" Formular bei den "Krankenversicherungsunternehmen" hinsichtlich der VBL. Wenn Sie da was bekommen haben ist das dem Sinne nicht Wert. Haben Sie 60 Pflichtbeitragsmonate erfüllt? Ist Ihr Leistungsfall (Datum Lt. DRV) iim Bestehen des Arbeiitsverhältnisses ergangen? Sie können dann eine VBL-Betriebsrente erhalten inkl. Hochrechnung auf das 60. Lebensjahr. Verbindlich laut VBL Satzung und ATV.
arniam 13.07.2015 | 13:46
bei 50 euro monatl. werden keine pv und kv abgezogen, erst ab 137 €.
W*lfgangam 13.07.2015 | 19:12
...sofern nicht weitere betriebliche und/oder priv. Altersversorgungen in der Summe den 'Freibetrag' überschreiten, wäre das richtig. Gruß w.
arniam 13.07.2015 | 21:56
genauuuu :-))
Rentneram 14.07.2015 | 13:10
Ganz lieben Dank an alle für die umfassenden Informationen!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026