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Experten-Antwort

Veränderung der Teilrente durch Kindererziehungszeiten

von Martha17.06.2019 | 16:40
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine 99 %-Teilrente mit einem Zugangsfaktor von 1,0 und beispielhaft 10,0000 Entgeltpunkten. Davon sind 4,0000 Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten von zwei Kindern, die beide vor 1992 geboren sind. Rückwirkend zum 1. Januar 2019 wurde mir mit der Mütterrente ebenso die Rente um jeweils 0,5000 Entgeltpunkte je Kind erhöht, also in Summe um 1,0000 Entgeltpunkt. Was ich nicht verstehe, die bereit bestehenden 4,0000 Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten werden mit dem 99 %-Faktor der Teilrente verrechnet. Der neue 1,0000 Entgeltpunkt aber einfach aufgeschlagen, ohne mit dem 99 %-Faktor verrechnet zu werden. Ist das so richtig und kann mir einer den Sinn dahinter erklären? Ich habe nachfolgend die Rechnung noch mal aufgeschrieben. Der Zugangsfaktor beträgt 1,0 mit Kindererziehungszeiten von zwei Kindern (beide Geburten vor 1992) Stand bis zum 31.12.2018 Summe aller Entgeltpunkte = 10,0000 Punkte (davon entfallen 4,0000 Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten) Als 99 % Teilrente = 10,0000 Punkte x 99 % = 9,9000 Punkte (davon entfallen 3,9600 Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten) Stand ab 01.01.2019 Bisherige Entgeltpunkte 9,9000 Punkte (davon entfallen 3,9600 Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten) Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt für 2 Kinder + 1,0000 Punkte Aktuelle Entgeltpunkte 10,9000 Punkte (davon entfallen 4,9600 Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten) Viele Grüße Martha

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martha,

in Ihrer Rente sind für die zwei Kinder 4 Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten (als rentenrechtliche Zeit auch im Versicherungsverlauf) enthalten.

Die Wunschteilrente wird auch aus diesen Entgeltpunkten entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente ermittelt (99%). Sie erhalten letztlich 99 Prozent von den 4 Entgeltpunkten, also 3,96 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Das regelt der § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI.

Zum 01.01.2019 haben Sie als sog. Bestandsrentnerin keine Versicherungszeit als Kindererziehungszeit erhalten, sondern der Gesetzgeber erkennt hierfür pauschal einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung an (§ 307 d Sozialgesetzbuch VI), bei Ihnen also für zwei Kinder 1 persönlichen Entgeltpunkt. Auf diesen Zuschlag ist die Berechnung nach § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI nicht anzuwenden - der Zuschlag wird daher immer (unabhängig von der Wunschteilrente und deshalb) voll gezahlt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zur Unterscheidung Mütterrente I und II in Ihrem Fall:

Mütterrente I =

Die Verlängerung der Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 von 12 auf 24 Kalendermonate trat zum 01.07.2014 in Kraft. Für Bestandsrentner am 30.06.2014 gab es keine Verlängerung der Kindererziehungszeiten sondern einen Zuschlag von 1,0 persönlichen Entgeltpunkt je Kind.

Ihre Rente kann nur nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 begonnen haben. Es sind für jedes Kind 24 Monate Kinderziehungszeiten anrechenbar, daraus wurden Entgeltpunkte ermittelt (= Mütterrente I). Rechtsgrundlagen sind die seinerzeitigen §§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI.

Mütterrente II =

Zum 01.01.2019 wurde dann die Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992 von 24 auf 30 Kalendermonate erweitert. Für Sie jedoch nicht, denn Sie erhielten als Bestandsrentnerin einen pauschalen Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten je Kind. (§ 307 d Abs. 1a SGB VI).

Die Zuschlagsregelung erfolgt nach der Gesetzesbegründung "...aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität. Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird dieselbe pauschale Anrechnungsweise vorgenommen, wie bei der vorangegangenen Verlängerung der Kindererziehungszeit im Jahr 2014..."

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11 Antworten

Nachgehaktam 18.06.2019 | 10:04
Ist es richtig, dass der Beginn der Mütterrente I oder II – im Gegensatz zur Kindererziehungszeit – für den Zugangsfaktor, der ja das Alter beim Rentenbeginn berücksichtigen soll, bedeutungslos ist? Dass also ein Kindererziehungsjahr in einer vorzeitig in Anspruch genommenen / aufgeschobenen Rente sich mit einem Abschlag / Zuschlag von z.B. 10,8 / 6,0 % auswirkt, das Alter bei Beginn des Zuschlags aus den Mütterrenten I oder II (Juli 2014 / Januar 2019) aber keine Rolle spielt? Worin besteht der Sinn des § 66 Abs. 3 SGB VI, die Zuschläge aus der Mütterrente I oder II bei gewählten Teilrenten immer in voller Höhe zu leisten, bei vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrenten (also vor der Regelaltersgrenze) aber nicht?
Marthaam 18.06.2019 | 11:46
Also ich glaube nicht, dass dies der Wunsch vom Gesetzgeber war. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019, wird der halbe Rentenpunkt je Kind einfach aufgeschlagen, ohne den Zugangsfaktor oder eine Teilrente zu berücksichtigen. Dies führt nicht nur zu individuellen Vorteilen oder Nachteilen, sondern auch dazu das man zukünftig in zwei verschiedene Kindererziehungszeiten unterscheidet. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019, werden richtiger weise die bestehenden Kindererziehungszeiten erweitert und damit auch der Zugangsfaktor oder eine Teilrente berücksichtigt. Ich verstehe nicht, weshalb diese Variante nicht für alle umgesetzt wurde.
Marthaam 18.06.2019 | 14:27
Also ich glaube nicht, dass dies der Wunsch vom Gesetzgeber war. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019, wird der halbe Rentenpunkt je Kind einfach aufgeschlagen, ohne den Zugangsfaktor oder eine Teilrente zu berücksichtigen. Dies führt nicht nur zu individuellen Vorteilen oder Nachteilen, sondern auch dazu das man zukünftig in zwei verschiedene Kindererziehungszeiten unterscheidet. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2019, werden richtiger weise die bestehenden Kindererziehungszeiten erweitert und damit auch der Zugangsfaktor oder eine Teilrente berücksichtigt. Ich verstehe nicht, weshalb diese Variante nicht für alle umgesetzt wurde.
Dann frage den Gesetzgeber!
Ich habe bei der Mütterrente I, für die Zeiten der Kindererziehung je Kind das vor 1992 geboren ist, eine Erhöhung um einen Entgeltpunkt erhalten. Bei der Mütterrente II, erhalte ich keine Erhöhung um einen halben Entgeltpunkt. Stattdessen erhalte ich eine Erhöhung um einen halben "persönlichen" Entgeltpunkt, der nicht den Zugangsfaktor oder die Teilrente berücksichtigt. Diese Unterscheidung zwischen bei der Mütterrente I und II, findet sich meiner Meinung nach gar nicht im Gesetz wieder. Anderweitig hätte ich doch schon bei der Mütterrente I, statt der Erhöhung um einen Entgeltpunkt, einen "persönlichen Entgeltpunkt" erhalten müssen.
Marthaam 19.06.2019 | 14:43
Vielen Dank für die Antwort. Im Gesetzesentwurf konnte ich nachlesen, das dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgte, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen. Wie schon bei der Mütterrente I im Jahr 2014, wurde pauschal ein halber "persönlicher Entgeltpunkt" aufgeschlagen, anstatt die bestehenden Kindererziehungszeit um ein halbe "Entgeltpunkt" zu verlängern. Meiner Meinung nach wurde vom Gesetzgeber außer Acht gelassen, das im Gegensatz zur Mütterrente I im Jahr 2014, zwischenzeitlich auch der Faktor der Teilrente einen Einfluss auf die Rentenformel nimmt. Auch denke ich mir das im Rahmen der heutigen Datenverarbeitung, ein Aufschlag an "Entgeltpunkten" statt "persönlichen Entgeltpunkten" hätte bewerkstelligt werden können. Aber ich darf mich eigentlich nicht beschweren, da ich trotz meiner 99%-Teilrente, 100% von der Mütterrente II ausgezahlt bekomme. Wobei bei mir ist der Unterschied mit knapp 4 € im Jahr marginal. Mit einer 1%-Teilrente wären es dann aber schon knapp 400 €.
Jonnyam 19.06.2019 | 15:53
Vielleicht löst der Gesetzgeber ja das „Problem“ bei der Mütterrente III, in dem er formuliert: „Der Zuschlag beträgt unabhängig vom Beginn der Rente für jedes Kind 0,5 Entgeltpunkte vervielfältigt mit dem Zugangsfaktor 1,0“. Hätte die Rentenversicherung die Regelungen in § 307d so ausgelegt, hätte auch der Faktor der Teilrente schon jetzt einen Einfluss auf die Rentenhöhe gehabt.
Monyam 29.11.2019 | 21:58
Wenn im Rentenbescheid steht „persönliche Entgelpunkte xxxx davon entfallen auf Kindererziehungszeiten 4,9980 Entgeldpunkte“ Werden die Punkte abgezogen oder muss man dafür einen extra Antrag stellen? Oder bekommt man die Kindererziehungszeiten Entgeldpunkte automatisch angerechnet? Mfg.
W°lfgangam 29.11.2019 | 22:51
Hallo Mony, bei bereits laufenden Renten ab/vor 2019 sollte inzwischen eine Erhöhung der Rente mit jeweils einem 1/2 Entgeltpunkt für jedes vor 1992 geborene Kind erfolgt sein, sofern der bereits im Rentenkonto angerechnete 24. Monat der Kindererziehungszeit erfasst worden ist. Wenn Sie Zweifel haben (die letzten Mitteilungen der DRV dazu nicht verstehen), gehen Sie gern in die nächste örtliche Beratungsstelle, um das aufzuklären. Gruß w. PS: hat sich Ihre Rente bis Juni 2019 bereits deutlich erhöht, oder ab Juli 2019 deutlich mehr als nur um 3% ? ...Schauen Sie zunächst auf Ihre Kontoauszüge, bevor Sie HIER unruhig werden ...
Monyam 30.11.2019 | 06:06
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Wenn im Rentenbescheid (...) Oder bekommt man die Kindererziehungszeiten Entgeldpunkte automatisch angerechnet? Mfg.
Hallo Mony, bei bereits laufenden Renten ab/vor 2019 sollte inzwischen eine Erhöhung der Rente mit jeweils einem 1/2 Entgeltpunkt für jedes vor 1992 geborene Kind erfolgt sein, sofern der bereits im Rentenkonto angerechnete 24. Monat der Kindererziehungszeit erfasst worden ist. Wenn Sie Zweifel haben (die letzten Mitteilungen der DRV dazu nicht verstehen), gehen Sie gern in die nächste örtliche Beratungsstelle, um das aufzuklären. Gruß w. PS: hat sich Ihre Rente bis Juni 2019 bereits deutlich erhöht, oder ab Juli 2019 deutlich mehr als nur um 3% ? ...Schauen Sie zunächst auf Ihre Kontoauszüge, bevor Sie HIER unruhig werden ...
Im Moment bekomme ich noch keine Rente. Im Rentenbescheid steht zwar das die Kindererziehungszeiten entfallen. Was heißt entfallen? Wird das später mit angerechnet oder muss man das hinterher beantragen? Oder sind die Kindererziehungszeiten schon angerechnet. Sorry wenn ich das nicht verstehe. Mfg.
W°lfgangam 02.12.2019 | 21:40
Zitat von Mony anzeigenausblenden
Hallo Mony, bei bereits laufenden Renten ab/vor 2019 sollte inzwischen eine Erhöhung der Rente mit jeweils einem 1/2 Entgeltpunkt für jedes vor 1992 geborene Kind erfolgt sein, sofern der bereits im Rentenkonto angerechnete 24. Monat der Kindererziehungszeit erfasst worden ist. Wenn Sie Zweifel haben (die letzten Mitteilungen der DRV dazu nicht verstehen), gehen Sie gern in die nächste örtliche Beratungsstelle, um das aufzuklären. Gruß w. PS: hat sich Ihre Rente bis Juni 2019 bereits deutlich erhöht, oder ab Juli 2019 deutlich mehr als nur um 3% ? ...Schauen Sie zunächst auf Ihre Kontoauszüge, bevor Sie HIER unruhig werden ...
Im Moment bekomme ich noch keine Rente. Im Rentenbescheid steht zwar das die Kindererziehungszeiten entfallen. Was heißt entfallen? Wird das später mit angerechnet oder muss man das hinterher beantragen? Oder sind die Kindererziehungszeiten schon angerechnet. Sorry wenn ich das nicht verstehe. Mfg.
Hallo Mony, bitte wenden Sie sich an eine örtliche Beratungsstelle der DRV oder ans nächsten Rathaus/Versicherungsamt, um die offenen Fragen zu klären - wann kann ich meine Rente erwarten/wie ist das mit den Zeiten der Kindererziehung ...was löst bei dieser Zeit den Rentenanspruch aus/muss ich dafür noch was tun?! Gruß w.
Siehe hieram 03.12.2019 | 00:17
Bitte richtig lesen, da steht nicht „davon entfallen" sondern „davon entfallen … auf“ Mit Beispielzahlen sieht es dann so aus: Enteltpunkte auf Beitragszeiten 40,0000 Punkte davon entfallen 1,5000 Entgelt- punkte auf Kindererziehungszeiten Dies bedeutet, dass Sie insgesamt 40 Entgeltpunkte haben, von denen 1,5 Entgeltpunkte sich daraus ergeben, dass Sie Kindererziehungszeiten haben. Ohne Kind hätten Sie also aufgrund lediglich Ihrer Beitragszeiten 38,5000 Entgeltpunkte. Für die weiteren Berechnungen werden aber die 40,0000 Punkte berücksichtigt. Sollte es nochmals eine Änderung bei Entgeltpunkten aus Kindererziehungzeiten geben, z.B. für alle einen Punkt drauf, muss man also nicht wieder alles komplett neu berechnen, sondern nimmt die einfach die 1,5 + 1 . Vermutlich wird es auch noch für andere Berechnungen benötig, dass es separat dargestellt wird. Jedenfalls wird nichts abgezogen, sondern es ist nur der Anteil von insgesamt.
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