Hallo Martha,
in Ihrer Rente sind für die zwei Kinder 4 Entgeltpunkte für Kinderziehungszeiten (als rentenrechtliche Zeit auch im Versicherungsverlauf) enthalten.
Die Wunschteilrente wird auch aus diesen Entgeltpunkten entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente ermittelt (99%). Sie erhalten letztlich 99 Prozent von den 4 Entgeltpunkten, also 3,96 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Das regelt der § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI.
Zum 01.01.2019 haben Sie als sog. Bestandsrentnerin keine Versicherungszeit als Kindererziehungszeit erhalten, sondern der Gesetzgeber erkennt hierfür pauschal einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung an (§ 307 d Sozialgesetzbuch VI), bei Ihnen also für zwei Kinder 1 persönlichen Entgeltpunkt. Auf diesen Zuschlag ist die Berechnung nach § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI nicht anzuwenden - der Zuschlag wird daher immer (unabhängig von der Wunschteilrente und deshalb) voll gezahlt.