Grundsätzlich gilt die 4-jährige Verjährungsfrist - in besonderen Fällen kann aber auch die 30-jährige Verjährungsfrist maßgebend sein. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich im Übrigen zu einem laufenden Verfahren nicht positionieren will. Wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger.