Hallo Dieter Troll,
der Rentenversicherungsträger muss die geltende Rechtlage beachten und entsprechend umsetzen. Insofern wird bei Ihrer Rentenberechnung die Ruhensberechnung nach § 93 SGB VI berücksichtigt.
Ggfs. können Sie nach Ablauf der Widerspruchsfrist einen Überprüfungsantrag gegen den letzten Rentenbescheid stellen und nach zu erwartender Ablehnung dieses Antrages den Weg der Rechtsmittel über Widerspruch und Sozialgerichtsbarkeit bestreiten. Evtl. wäre aber auch erstmal eine Beratung durch einen Fachanwalt hilfreich, der Ihnen erläutert, ob dieser Weg Aussicht auf Erfolg hätte.