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Experten-Antwort

Verrechnung von Krankengeld mit Erwerbsminderungsrente

von Castle11.11.2017 | 14:50
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37 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebe Experten, wer kann mir erklären wie Rente mit Krankengeld verrechnet wird, wenn die Rente höher ist. Überall im Netz finde ich nur die Erklärung, wenn das Krankengeld höher ist. Ich habe auch eine Erklärung gefunden in der es hieß, dass die Netto Rente dem Brutto Krankengeld gegenüber gestellt wird, stimmt das so, wer kann helfen? Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentnern ist von den Rentenbeträgen auszugehen, die sich nach Abzug der Beitragsanteile des Rentners zur Krankenversicherung und des vollen Beitrags des Rentners zur Pflegeversicherung ergeben (Nettorentenbeträge).

Dem jeweiligen Nettorentenbetrag ist das Bruttokrankengeld gegenüberzustellen (mit Bruttokrankengeld ist das Krankengeld vor Abzug der vom Berechtigten ggf. zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung gemeint).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Ich kann die Antwort von Rentenuschi bestätigen.

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35 Antworten

Schorscham 11.11.2017 | 14:57
Der Erstattungsanspruch der Krankenkasse ist auf die Höhe des zustehenden Rentenanspruchs begrenzt. MfG
Silviaam 11.11.2017 | 15:33
Hallo Castle "wer kann mir erklären wie Rente mit Krankengeld verrechnet wird, wenn die Rente höher ist." Wenn ihre Rente höher ist als es das Krankengeld war, dann erhält die KK auch nur die Höhe zurück erstattet, die man Ihnen bei Krenkengeldbezug geleistet hat. Der überschüssige Betrag wird Ihnen, nach Verrechnung mit allen Erstattungsberechtigten (in dem Fall der KK), auf Ihr Konto ausgezahlt. Gruß Silvia
Castleam 12.11.2017 | 12:30
Ich weiß aber jetzt immer noch nicht ob da Netto mit Netto oder Brutto mit Netto verglichen wird,
Berechnungsgrundlage sind die jeweiligen Brutto-Beträge. MfG
Hallo Schorsch, danke für Ihre Antwort, ist das ganz sicher? Können Sie mir einen § oder eine Seite nennen, aus der dieser Berechnungsvergleich erkennbar ist , bzw. erklärt wird? Es sei denn, Sie wissen das 100 %ig aus Ihrer eigenen Erfahrung. Vielen Dank im Voraus.
Walteram 12.11.2017 | 13:16
Das Geld von der KK ist Brutto wie Netto, da hier kein KK/PV abgezogen wird. Die Brutto-Rente wird mit der Zahlung der Krankenkasse an Sie verrechnet - der Rest ist Brutto-Rente und wird nach Abzug von KK/PV Netto-Rente. Evtl. noch Steuer, das wird aber erst am Jahresende festgestellt
Fortitude oneam 12.11.2017 | 13:27
Hallo Castle, ich stimme dem User Walter und den anderen zu. Bei mir wurde auch so abgerechnet. Beisiel: Sie erhalten KG auf Ihr Konto in höhe von 1.200 Euro und eine Bruttorente von 1.600 Euro . Dann erhält die KK 1.200 Euro und Sie bekommen den Rest von 400 Euro abzüglich KV/PV (ca. 11%). Das sind dann ca. 356 Euro. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Castleam 12.11.2017 | 14:55
Also, das kann so nicht stimmen, ich habe ein Brutto Krankengeld von dem wird PV und RV abgezogen und ich bekomme dann das Netto Krankengeld ausgezahlt. Die PV bekomme ich wohl später von der Krankenkasse zurück, das hat man mir schon bestätigt. Mehr weiß ich aber leider nicht. Ich frage ja auch hier die Experten. Vielen Dank.
Abwartenam 12.11.2017 | 15:02
Geduld scheint wohl nicht Ihre Stärke zu sein. Am Montag sind Sie schlauer. Wir alle sind Experten.
Insideram 12.11.2017 | 15:18
Nachfrageram 04.09.2018 | 15:39
was passiert dann mit den Rentenversicherungsbeiträgen, die vom Bruttokrankengeld abgezogen und an die Rentenversicherung bezahlt werden, für einen Zeitraum, in dem Krankengeld rückwirkend durch Erwerbsminderungsrente entfällt und vom Versicherten aus der Nettorente an die KV erstattet werden?
Neugieram 04.09.2018 | 17:42
Wie könnte man diese Frage nur 10 Monate nach Threaderstellung übersehen? Teilen Sie der geneigten Leserschaft nach Expertenantwort auch mit, was Ihnen diese Erkenntnis gebracht hat?
Rentenuschiam 04.09.2018 | 18:33
Die Rentenversicherungspflicht für das KG entfällt NICHT rückwirkend. Da die Beiträge nicht erstattet werden, fließen sie in die Berechnung der Nachfolgerente (in der Regel Altersrente) mit ein. MfG
Nachfrageram 14.09.2018 | 21:20
was passiert dann mit den Rentenversicherungsbeiträgen, die vom Bruttokrankengeld abgezogen und an die Rentenversicherung bezahlt werden, für einen Zeitraum, in dem Krankengeld rückwirkend durch Erwerbsminderungsrente entfällt und vom Versicherten aus der Nettorente an die KV erstattet werden?
Wie könnte man diese Frage nur 10 Monate nach Threaderstellung übersehen? Teilen Sie der geneigten Leserschaft nach Expertenantwort auch mit, was Ihnen diese Erkenntnis gebracht hat?
Liebe Experten, zunächst eimal vielen Dank für die Rückmeldungen. Ich habe diesen Thread erst aktuell gefunden, weil es mich nun persönlich betrifft, ich überall aber nur Äußerungen dazu finde, wenn das Krankengeld KG niedriger ist als die Eerwerbsminderungsrente EMR. Sofern das Krankengeld höher ist als der Rentenanspruch (100% EMR) kann ich ja nachvollziehen, dass VIELLEICHT der Rentenbeitrag aus dem Krankengeld noch eine Altersrente erhöht. In meinem Fall ist es allerdings so, dass die EMR höher ist als das Krankengeld. Dementsprechend bezahle ich also von meiner Rente Rentenversicherungsbeiträge für Ansprüche aus Krankengeld, die durch die Rente ersetzt werden. Rente aber ist nicht Rentenversicherungspflichtig. Ich zahle also von Geld, was ich zu 100 % zurückbezahle noch den Rentenanteil an die Krankenversicherung zurück, der während des Bezuges von KG von mir zu tragen war. D. h., ich werde dazu gezwungen, Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen, auf Einkünfte, die ich gar nicht habe, weil ich sie ja zurück bezahle. Und die darüber hinaus noch niedriger sind als der mir z.Zt. zustehende Betrag aus der EMR und sich vermutlich nicht Altersrentenerhöhend auswirken. Hätte ich für den gleichen Zeitraum arbeiten können und ein SV-pflichtiges Einkommen in gleicher Höhe des Krankengeldes gehabt, würde die Rentenzahlung hieraus auch nicht mehr den Anspruch meiner Altersrente erhöhen (ich bin 61). Auch in meinem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf erscheint der Krankengeldbezug nicht als SozL. Da die Beträge aus dem Nachzahlungsguthaben meiner NETTOrente an die Krankenkasse erstattet wurden und nicht durch Umbuchung im Rentenkonto, gehe ich davon aus, dass das Geld noch bei der Rentenversicherung liegt. Ich sehe aber keine Rechtsgrundlage, auf der ich Rentenbeiträge aus Einkommen aus der Rentenversicherung zu zahlen habe, da der Anspruch auf Krankengeld bei Rückwirkender Bewilligung von EMR erlischt. Da würde mich doch mal sehr interessieren, wie das die Experten beurteilen. Vielen Dank
Fragelinchenam 07.10.2018 | 15:51
Mir geht es genau wie Nachfrager. Meine EM-Rente ist ca. 100 € netto höher als das monatlich ausbezahlte Krankengeld netto. Die Krankenkasse hat einen Erstattungsanspruch in Höhe der kompletten EM Rente(netto) geltend gemacht, dabei ihren Brutto Tagessatz angegeben. So werden doch Äpfel mit Birnen verglichen. Logisch wäre für mich, dass ich die Differenz Netto EM Rente und Netto Krankengeld von der Krankenkasse erstattet bekomme. Es kann doch nicht sein, dass die Rente für die Zeit in der Krankengeld gezahlt wurde und welches an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist, die Rente auf diese Weise gekürzt wird. Im umgekehrten Fall muß der Rentenempfänger höheres erhaltenes Krankengeld nicht zurückerstatten.
Klaram 07.10.2018 | 17:09
Also bei mir wurden lt. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der BA das Netto ALG1 geltend gemacht. Wieso wird bei Ihnen das Brutto geltend gemacht? Habe ich noch nie gehört. Vielleicht mal ein klärendes Telefonat mit DRV und BA führen. Es wird normal taggenau abgerechnet und zwar die jeweiligen Nettobeträge. Muss ja so sein, da es bei einer möglichen Erstattung ja auch um Nettobeträge der Rente handelt.
Miniam 07.10.2018 | 19:19
Alg 1 und Krankengeld sind zwei Paar Schuhe und können nicht verglichen werden.
zeldaam 07.10.2018 | 19:40
Hallo Nachfrager, das Krankengeld erscheint noch nicht im Versicherungsverlauf zur Erwerbsminderungsrente, da das Krankengeld vermutlich erst nach dem Monat des Eintritts der Erwerbsminderung ("Leistungsfall") begonnen hat. Im Versicherungsverlauf zur nachfolgenden Altersrente wird auch das Krankengeld im Versicherungsverlauf erscheinen. Auch wird das Krankengeld grundsätzlich bei der Berechnung Ihrer Altersrente berücksichtigt, unabhängig davon, ob das Krankengeld oder die EM- Rente höher ist. Ggfs. werden aber die Bewertung der Zurechnungszeit als Anrechnungszeit bzw. der Besitzschutz der bisherigen Entgeltpunkte (§88 SGB VI) diese zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Beitragszeit "Krankengeld" bei der Berechnung der Altersrente nicht wirksam werden lassen. Auch wenn nach Ihrer Lesart durch die Erstattung aus der Nachzahlung der EM-Rente quasi ihr Rentenversicherungsbeitragsanteil aus dem Krankengeld wieder zurückhezahlt wird, so verbleibt doch der Rentenversicherungsbeitragsanteil der Krankenkasse. (Ähnlich wie beim Arbeitsentgelt wird auch bei Krankengeld je ein hälftiger Beitrag durch Versicherten und AG / KK gezahlt). Im Übrigen erstattet die RV nach Ihrem Verständnis doch Ihren Anteil aus Ihrer Rente an die KK zurück --> damit müsste doch dann das Geld bei der KK liegen oder ? Ggf. müssten Sie damit die Rückerstattung von der KK verlangen. Dass die Beitragspflicht zur RV auch bei rückwirkendem Wegfall des KK aufgrund des Rentenbezuges nicht wegfällt ist bereits höchstrichterlich entschieden worden: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zelda
W*lfgangam 07.10.2018 | 20:45
Nur mal eine einfache Überlegung: bei Hinzuverdienst/Arbeitsentgelt/-einkommen wird auch das Brutto-Entgelt als Anrechnungsbetrag berücksichtigt. Warum sollte es daher bei Sozialleistungsbezug/hier Netto-Auszahlungsbetrag - dem das (Brutto-)Bemessungsentgelt zugrunde liegt - anders sein?! Gruß w.
Nachfrageram 12.10.2018 | 04:14
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo W. Hier wird nicht Brutto gegen Brutto verrechnet - das könnte ich ja nachvollziehen - sondern von der NETTO-Rente (die Höher ist als das Krankengeld zuvor, sowohl brutto als auch netto) wird das Krankengeld plus der Rentenversicherungsbeiträge an die Krankenkasse aus meinem Nettonachzahlungsguthaben zurück bezahlt. Das ist ja das, was ich nicht verstehe. Nettorente bezahlt Bruttokrankengeld. Obwohl eine Rente nicht versicherungspflichtig zur Rentenversicherung ist. Und eine Rente den Krankengeldanspruch ersetzt, denn dieser ERLISCHT mit Bewilligungsdatum der Rente. Die Leistung des Rentenversicherungsträgers gilt mit Zahlung der Krankenkasse als erfüllt. Soweit es den NETTO-Betrag betrifft, verstehe ich das ja auch, denn den habe ich schließlich auch bekommen. Meine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres wurde von der DRV mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit an (17.11.2016) berechnet. Die Rente wurde rückwirkend ab 01.07.2017 bewilligt. Die Rentenbeiträge aus der Zahlung des Krankengeldes bis zum 30.06.2017 sind also Krankengeld und beitragspflichtig. Und danach erlischt es per Gesetz. Und ab dem Zeitpunkt setzt die Rentenversicherungsfreie Rente ein (von der natürlich KV und PV abgezogen wird, auch soweit ist das klar). Aber nicht, dass ich auf 0,00 EUR Einkünfte 9,3% Rentenversicherung bezahlen soll. Also von dem Geld, das ich zum Leben brauche (denn sooooo hoch ist die Rente dann doch nicht, dass mir das egal sein könnte). Ich bekomme 100% Erwerbsminderungsrente. Das Krankengeld ist also auch kein evtl. Hinzuverdienst, der bei der Rente angerechnet werden würde. Denn es wurde ja für Zeiträume seit dem 01.07.2017 zurück bezahlt. Es tut mir leid, wenn sich hier jetzt vielleicht etwas wiederholt hat, aber vielleicht ist meine Fragestellung für andere dann doch etwas verständlicher?
Nachfrageram 12.10.2018 | 04:29
Zitat von Fragelinchen anzeigenausblenden
Hallo Fragelinchen, doch, muss er, aber nur bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Rente. Und dann fällt es eben nicht so auf. Angenommen, jemand hatte 900 EUR Krankengeld und bekommt nun 800 EUR netto Rente, dann geht die ganze Rente an die Krankenkasse, solange etwas davon doppelt bezahlt wurde. Und die 100 EUR muss zurück bezahlt werden. Aber niemand fragt, was mit den Rentenversicherungsbeiträgen ist, denn alle sind froh, dass sie ja die 100 EUR, die sie zuvor mehr bekommen haben, nicht zurück bezahlen müssen. Obwohl sich die Ungerechtigkeit BruttoRente gegen NettoKrankengeld hierdurch auch nicht ändert. Vielmehr kann es sogar passieren, dass die 100 EUR Krankengeld als Hinzuverdienst angerechnet werden. Dann aber macht es auch wieder Sinn, dass darauf auch (wie bei einer versicherungspflichtigen Tätigkeit) evtl. RV-Beiträge anfallen könnten (ob dem so ist, weiss ich nicht, ich bin gesundheitlich leider noch nicht in er Lage, zu meiner EWR etwas hinzuzuverdienen. Jedenfalls bleibe ich bei meinem Standpunkt, dass ich nicht verstehe, dass ich auf 0,00 EUR Einkommen Rentenversicherungsbeiträge bezahlen soll. Herzliche Grüße Nachfrager
Nachfrageram 12.10.2018 | 04:32
die 100 Eur müssen nicht zurück bezahlt werden sollte es heißen.
Castleam 12.10.2018 | 08:19
Hallo Nachfrager, vielen Dank, sie haben das so toll formuliert, ich verstehe das bis heute nicht, und bei mir ging es letztes Jahr um mehrere hundert Euro, die ich dadurch verloren habe.... Es ärgert mich bis heute... Es wurde erklärt, dass das so ist, aber nicht die Begründung dafür....
Nachfrageram 13.10.2018 | 04:26
Das Geld, was man von der Krankenkasse auf das Konto bekommt, ist netto. Es gibt hierzu einen Bruttobetrag. Von dem werden Beiträge zur Rente, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen (und die Krankenkasse zahlt auch noch dazu). Es ist also nicht Brutto wie Netto, sondern kürzt sich um die Beiträge für Rente, AlV und PV und landet denn netto auf dem Konto. Die Rente besteht aus einem Bruttobetrag, von dem Beiträge zur Krankenkasse (halber Beitrag) und Beiträge zur Pflegeversicherung (voller Beitrag) abgezogen werden. Das ergibt dann die Netto-Rente. Dieser Betrag wird ausbezahlt, ggfs auch rückwirkend. Der Nachzahlungsbetrag ist NETTO. Von diesem Betrag wurde in meinem und auch in Castles Fall der Erstattungsanspruch der Krankenkasse erfüllt. Brutto!! Von der Krankenkasse wird lediglich der Betrag für Pflege- und Arbeitslosenversicherung direkt zurück bezahlt. Den Beitrag zur Rentenversicherung hat sich die Krankenkasse NICHT von der Rentenversicherung zurück erstatten lassen, sondern aus dem NETTO-Nachzahlungsbetrag Also BRUTTO-Krankengeld gegen NETTO-Rente. Meine Krankenkasse verweist hierzu auf Urteile aus 1992 ff, aber IMMER geht es darum, dass das Krankengeld höher ist als die Rente. Und sie bezieht sich auf §3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Krankengeld Rentenversicherungspflichtig ist. Außer acht gelassen wird "§ 50 SGB V Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes (1) 1Für Versicherte, die 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,..beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an;..." Wenn Krankengeldanspruch weiter besteht, z. B. wg. teilweise Erwerbsminderung aber voller Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld gekürzt ausbezahlt, also Bruttokrankengeld abzüglich Brutto-Rente, abzüglich RV-/PV-AlV-Beitrag auf das Krankengeld. Aber in diesem Thema geht es um 100% Erwerbsminderungsrente, durch die der Anspruch auf Krankengeld erlischt. Und auf diesen erloschenen Betrag soll man dann rentenversicherungspflichtig sein??? Ich habe zwischenzeitlich die KK aufgefordert, mir diesen Betrag zu überweisen. Die machen es sich nämlich ziemlich einfach, fordern das Geld vom kranken EWM-Renter zurück, der schon nicht streiten wollen wird. Und zufrieden ist, dass er nun Rente bekommt. Aktuell dann ja den korrekten Betrag, es geht ja nur um die Nachzahlung, an der die sich bereichern.... und behaupten, es wirke sich später bei der Rente noch aus. Und nochmals, ich möchte nicht auf 0,00 EUR Anspruch 9,3% Rentenversicherungsbeiträge aus eigener Tasche bezahlen! PS das mit der Steuer ist außen vor, das ist ein nicht weniger kompliziertes Thema. Und im Falle einer rückwirkenden Nachzahlung sollte man sich dazu auf jeden Fall Hilfe holen, denn sonst zahlt man auf die Rente Steuern, nur weil man das erstattete Krankengeld wie bescheinigt einträgt und nicht selbst aufteilt nach Krankengeld und Ersatzleistung.... Wäre schön, wenn anhand all dieser Fallen auch mal Zeit bliebe, sich um die Gesundheit zu kümmern....
Nachfrageram 15.11.2018 | 20:02
Hallo liebe Mitleser, hier ein Update zu meinem Fall. Von der DRV habe ich einen korrigierten Bescheid bekommen. Hierin wurde der Nachzahlungsbetrag nun "aufgelöst" (da ja z.B. an die Krankenkasse erstattet). Im Versicherungsverlauf hat sich nichts verändert. Nach wie vor beginnt eine Zurechnungszeit ab dem 17.11.2016 Von der Krankenkasse habe ich auf Rückfrage die Mitteilung bekommen, dass es nicht anders möglich sei, es abzurechnen, aber ja positive Auswirkungen hat späterhin. Außerdem habe ich einen korrigierten Bescheid über den Bezug von Krankengeld bis zum Beginn meiner ER erhalten. Hierin sind nicht weiter aufgeschlüsselte Beträge für RV, PV und AlV enthalten. Diese Bescheinigung wurde erstellt, weil ja der Anspruch auf KG erloschen und durch die ER ersetzt wurde. Aus dem Bescheid der DRV ist nur zu ersehen, dass ich Gesamtbeiträge an die KK bezahlt habe. Da hierin ja der Betrag für meinen Anteil an der RV enthalten ist, liegt dies Geld also nun bei der KK. Und ich habe keinerlei Nachweis, dass tatsächlich Beiträge, die sich positiv auf die Rente auswirken könnten, an die DRV bezahlt wurde... Gibt es denn hier wirklich niemanden, der das mal plausibel erklären kann? Herzlich Grüße Nachfrager
Rentenuschiam 16.11.2018 | 06:24
Zitat von Nachfrager anzeigenausblenden
Ich habe mir jetzt nicht noch einmal alles durchgelesen, deshalb verzeihen Sie mir bitte, wenn etwas unbeantwortet bleibt. Also.. die Rentenversicherungspflicht erlischt NICHT bei der rückwirkenden Gewährung einer EM-Rente. Das können Sie in der GRA zu § 3 SGB VI R6.7.1 nachlesen: Das bedeutet, dass das Krankengeld in das Versicherungskonto gemeldet wird (wird zumindest bei uns sogar überwacht) und bei einer nachfolgenden Rente in die Berechnung einfließt. Der Leistungsfall für die aktuelle Rente wegen Erwerbsminderung (und damit der Beginn der Zurechnuingszeit) ändert sich dadurch NICHT. Ob das Krankengeld bei der Berechnung der späteren Renten Auswirkungen hat, ist von der Höhe abhängig. In der Regel ist die nachfolgende Rente, wenn überhaupt, nur geringfügig höher. Das liegt daran, dass in der EM-Rente die Zurechnungszeit enthalten ist, in einer nachfolgenden Altersrente jedoch nicht. Die RV-Pflicht für das Krankengeld ist im Übrigen nicht davon abhängig, wie sich die RV-Beiträge für das Krankengeld bei einer späteren Rente auswirken. Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich, wenn auch die Antwort nicht in Ihrem Sinne sein dürfte. Ich wünsche Ihnen trotzdem einen schönen Tag. MfG
Nachfrageram 17.11.2018 | 18:20
Hallo Rentenuschi, danke für die Informationen. Dass nach einem ziemlich veralteten Urteil man dieses Procedere wohl hinnehmen muss, nehme auch ich ja inzwischen hin. Dennoch ist für mich nicht verständlich, WO denn nun der geleistete Rentenbeitrag verblieben ist. Lt. den mir vorliegenden aktualisierten Bescheiden, habe ich ja gar kein Krankengeld erhalten für den Zeitraum, für den ich dann stattdessen ER bekomme. Denn die KK hat einen korrigierten Bescheid geschickt für lediglich den Zeitraum VOR ER-Beginn. Und die DRV hat den Betrag "ausgebucht" durch den neuen Bescheid. Und Schwupps habe ich lt. Papier nur ER bekommen und die Beiträge sind verschwunden... Ist schon alles ziemlich ominös. Nun denn, dann bleiben also natürlich auch noch die alten Bescheide in den Unterlagen, aber ob das dann rechtlich helfen wird... wenn es doch immer heißt, dass nur der neueste Bescheid gilt... Ich wünsche allen eine stressfreie und erholsame Adventszeit!
W*lfgangam 18.11.2018 | 18:07
Zitat von Nachfrager anzeigenausblenden
Hallo Nachfrager, WO bleiben denn die geleisteten Beiträge während einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit/werden die in Ihrem persönlichem Tresor gebunkert? Gilt genauso, wenn Sie schon Rente erhalten UND RV-pflichtige Einkünfte (auch rückwirkend) vorliegen ...im großen Rententopf, der Monat für Monat ausgeschüttet wird/auch an Sie - jeden Monat Rentenjackpot mit ü20 Milliarden, ohne Los und mit garantierter Auszahlung *g Wenn neben einer EMRT parallel/nachträglich versicherungspflichtige Einkünfte/hier Krankengeld, vorgelegen haben, wird das bei Ihrem nächsten Rententermin/Altersrente berücksichtigt ...wenn Sie dann nicht ohnehin von der Besserstellung/Vertrauensschutz profitieren, der die Absenkung des Rentenbetrags verhindert. Dazu/und zu Ihren anderen Fragen, müsste man sich etwas in der Rentenberechnung auskennen, was wohl nicht so ganz Ihr Steckenpferd ist ;-) Gruß w.
Rentenuschiam 19.11.2018 | 06:55
Zitat von Nachfrager anzeigenausblenden
Nein, es ist nicht ominös, sondern ein völlig normaler Vorgang. Wenn Sie sich sicher fühlen wollen, sollten Sie sich einen Versicherungsverlauf vom RV-Träger anfordern. Dort muss das Krankengeld enthalten sein. Ist es das nicht, muss es nachgemeldet werden. In den Unterlagen des RV-Trägers ist jetzt übrigens enthalten, wie lange Sie tatsächlich Krankengeld bezogen haben, denn dort wurde ja schließlich den Erstattungsanspruch abgerechnet. Ich wünsche Ihnen auch eine angenehme Adevntszeit! MfG
Nachfrageram 19.11.2018 | 23:51
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Dennoch ist für mich nicht verständlich, WO denn nun der geleistete Rentenbeitrag verblieben ist.
WO bleiben denn die geleisteten Beiträge während einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit/werden die in Ihrem persönlichem Tresor gebunkert? Gilt genauso, wenn Sie schon Rente erhalten UND RV-pflichtige Einkünfte (auch rückwirkend) vorliegen ...im großen Rententopf, der Monat für Monat ausgeschüttet wird/auch an Sie - jeden Monat Rentenjackpot mit ü20 Milliarden, ohne Los und mit garantierter Auszahlung *g Dazu/und zu Ihren anderen Fragen, müsste man sich etwas in der Rentenberechnung auskennen, was wohl nicht so ganz Ihr Steckenpferd ist ;-) Gruß w.
Ach herrjeh, hier möchte jemand anscheinend besonders witzig sein, ohne auf die Ernsthaftigkeit der Fragestellung einzugehen. Das Thema ist ja NICHT Rente UND RV-pflichtige Einkünfte (wie z. B. weitere SV-pflichtige Beschäftigung, Teil-ER-Rente UND gleichzeitiger KG-Anspruch), sondern ER-Rente (die HÖHER ist als das KG) STATT Krankengeldanspruch (rückwirkend). Und ja, bisher war es tatsächlich nicht mein Steckenpferd, sonst würde ich mich ja auskennen und wäre nicht hier gelandet... Könnte es aber noch werden... Und bisher habe ich so viel gearbeitet und in diesen "Jackpot" einbezahlt, dass ich nun nicht mehr arbeiten kann. Bisher wurden dabei die RV-Beiträge aus meinen BRUTTO-Einkünften bezahlt. Nun aber wird mir ERST von der Brutto-Rente der Beitrag für KV und PV abgezogen und aus dem sich daraus ergebenden NETTO-Betrag wird das BRUTTO-KG an die KK erstattet, ob wohl ich immer nur Netto-KG erhalten hatte. Lt. den aktuellen Bescheiden ist es der darin enthalten Beitrag für die Rente nun weg (denn im aktuell beigefügten Versicherungsverlauf erscheint es NICHT). Und die erstatteten Beträge erscheinen als "Nachzahlungsbetrag" ohne weitere Deklaration an wen oder für was. Hier vertraue ich dann also mal lieber auf die Erklärungen von Rentenuschi, wonach im für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsverlauf dann die Beiträge auch erscheinen, anstatt auf polemische Kommentare, die zur Erklärung wenig hilfreich sind. Herzliche Grüße Nachfrager
Kaiseram 20.11.2018 | 05:31
Zitat von Nachfrager anzeigenausblenden
Nachfrager schrieb

Dennoch ist für mich nicht verständlich, WO denn nun der geleistete Rentenbeitrag verblieben ist.

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WO bleiben denn die geleisteten Beiträge während einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit/werden die in Ihrem persönlichem Tresor gebunkert? Gilt genauso, wenn Sie schon Rente erhalten UND RV-pflichtige Einkünfte (auch rückwirkend) vorliegen ...im großen Rententopf, der Monat für Monat ausgeschüttet wird/auch an Sie - jeden Monat Rentenjackpot mit ü20 Milliarden, ohne Los und mit garantierter Auszahlung *g

Dazu/und zu Ihren anderen Fragen, müsste man sich etwas in der Rentenberechnung auskennen, was wohl nicht so ganz Ihr Steckenpferd ist ;-)

Gruß

w.[/quote]

Ach herrjeh, hier möchte jemand anscheinend besonders witzig sein, ohne auf die Ernsthaftigkeit der Fragestellung einzugehen.

Das Thema ist ja NICHT Rente UND RV-pflichtige Einkünfte (wie z. B. weitere SV-pflichtige Beschäftigung, Teil-ER-Rente UND gleichzeitiger KG-Anspruch), sondern ER-Rente (die HÖHER ist als das KG) STATT Krankengeldanspruch (rückwirkend).

Und ja, bisher war es tatsächlich nicht mein Steckenpferd, sonst würde ich mich ja auskennen und wäre nicht hier gelandet...

Könnte es aber noch werden...

Und bisher habe ich so viel gearbeitet und in diesen "Jackpot" einbezahlt, dass ich nun nicht mehr arbeiten kann. Bisher wurden dabei die RV-Beiträge aus meinen BRUTTO-Einkünften bezahlt. Nun aber wird mir ERST von der Brutto-Rente der Beitrag für KV und PV abgezogen und aus dem sich daraus ergebenden NETTO-Betrag wird das BRUTTO-KG an die KK erstattet, ob wohl ich immer nur Netto-KG erhalten hatte. Lt. den aktuellen Bescheiden ist es der darin enthalten Beitrag für die Rente nun weg (denn im aktuell beigefügten Versicherungsverlauf erscheint es NICHT). Und die erstatteten Beträge erscheinen als "Nachzahlungsbetrag" ohne weitere Deklaration an wen oder für was.

Hier vertraue ich dann also mal lieber auf die Erklärungen von Rentenuschi, wonach im für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsverlauf dann die Beiträge auch erscheinen, anstatt auf polemische Kommentare, die zur Erklärung wenig hilfreich sind.

Herzliche Grüße Nachfrager

WO bleiben denn die geleisteten Beiträge während einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit/werden die in Ihrem persönlichem Tresor gebunkert? Gilt genauso, wenn Sie schon Rente erhalten UND RV-pflichtige Einkünfte (auch rückwirkend) vorliegen ...im großen Rententopf, der Monat für Monat ausgeschüttet wird/auch an Sie - jeden Monat Rentenjackpot mit ü20 Milliarden, ohne Los und mit garantierter Auszahlung *g Dazu/und zu Ihren anderen Fragen, müsste man sich etwas in der Rentenberechnung auskennen, was wohl nicht so ganz Ihr Steckenpferd ist ;-) Gruß w.
Ach herrjeh, hier möchte jemand anscheinend besonders witzig sein, ohne auf die Ernsthaftigkeit der Fragestellung einzugehen. Das Thema ist ja NICHT Rente UND RV-pflichtige Einkünfte (wie z. B. weitere SV-pflichtige Beschäftigung, Teil-ER-Rente UND gleichzeitiger KG-Anspruch), sondern ER-Rente (die HÖHER ist als das KG) STATT Krankengeldanspruch (rückwirkend). Und ja, bisher war es tatsächlich nicht mein Steckenpferd, sonst würde ich mich ja auskennen und wäre nicht hier gelandet... Könnte es aber noch werden... Und bisher habe ich so viel gearbeitet und in diesen "Jackpot" einbezahlt, dass ich nun nicht mehr arbeiten kann. Bisher wurden dabei die RV-Beiträge aus meinen BRUTTO-Einkünften bezahlt. Nun aber wird mir ERST von der Brutto-Rente der Beitrag für KV und PV abgezogen und aus dem sich daraus ergebenden NETTO-Betrag wird das BRUTTO-KG an die KK erstattet, ob wohl ich immer nur Netto-KG erhalten hatte. Lt. den aktuellen Bescheiden ist es der darin enthalten Beitrag für die Rente nun weg (denn im aktuell beigefügten Versicherungsverlauf erscheint es NICHT). Und die erstatteten Beträge erscheinen als "Nachzahlungsbetrag" ohne weitere Deklaration an wen oder für was. Hier vertraue ich dann also mal lieber auf die Erklärungen von Rentenuschi, wonach im für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsverlauf dann die Beiträge auch erscheinen, anstatt auf polemische Kommentare, die zur Erklärung wenig hilfreich sind. Herzliche Grüße Nachfrager
Das Mitleid der User ist Dir sicher!
Rentenuschiam 20.11.2018 | 05:58
Zitat von Nachfrager anzeigenausblenden
Nachfrager schrieb

Dennoch ist für mich nicht verständlich, WO denn nun der geleistete Rentenbeitrag verblieben ist.

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WO bleiben denn die geleisteten Beiträge während einer versicherungspflichtigen Beschäftigungszeit/werden die in Ihrem persönlichem Tresor gebunkert? Gilt genauso, wenn Sie schon Rente erhalten UND RV-pflichtige Einkünfte (auch rückwirkend) vorliegen ...im großen Rententopf, der Monat für Monat ausgeschüttet wird/auch an Sie - jeden Monat Rentenjackpot mit ü20 Milliarden, ohne Los und mit garantierter Auszahlung *g

Dazu/und zu Ihren anderen Fragen, müsste man sich etwas in der Rentenberechnung auskennen, was wohl nicht so ganz Ihr Steckenpferd ist ;-)

Gruß

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Ach herrjeh, hier möchte jemand anscheinend besonders witzig sein, ohne auf die Ernsthaftigkeit der Fragestellung einzugehen.

Das Thema ist ja NICHT Rente UND RV-pflichtige Einkünfte (wie z. B. weitere SV-pflichtige Beschäftigung, Teil-ER-Rente UND gleichzeitiger KG-Anspruch), sondern ER-Rente (die HÖHER ist als das KG) STATT Krankengeldanspruch (rückwirkend).

Und ja, bisher war es tatsächlich nicht mein Steckenpferd, sonst würde ich mich ja auskennen und wäre nicht hier gelandet...

Könnte es aber noch werden...

Und bisher habe ich so viel gearbeitet und in diesen "Jackpot" einbezahlt, dass ich nun nicht mehr arbeiten kann. Bisher wurden dabei die RV-Beiträge aus meinen BRUTTO-Einkünften bezahlt. Nun aber wird mir ERST von der Brutto-Rente der Beitrag für KV und PV abgezogen und aus dem sich daraus ergebenden NETTO-Betrag wird das BRUTTO-KG an die KK erstattet, ob wohl ich immer nur Netto-KG erhalten hatte. Lt. den aktuellen Bescheiden ist es der darin enthalten Beitrag für die Rente nun weg (denn im aktuell beigefügten Versicherungsverlauf erscheint es NICHT). Und die erstatteten Beträge erscheinen als "Nachzahlungsbetrag" ohne weitere Deklaration an wen oder für was.

Hier vertraue ich dann also mal lieber auf die Erklärungen von Rentenuschi, wonach im für die Altersrente maßgeblichen Versicherungsverlauf dann die Beiträge auch erscheinen, anstatt auf polemische Kommentare, die zur Erklärung wenig hilfreich sind.

Herzliche Grüße Nachfrager

Das ist auch korrekt, denn in dem Versicherungsverlauf, der dem Rentenbescheid beigefügt ist, sind die Zeiten nur bis zum maßgeblichen Leistungsfall enthalten. Dieser liegt in jedem aller Fälle VOR dem Rentenbeginn der EM-Rente und damit vor dem Beginn des erstatteten Krankengeldes. Wenn Sie sich jetzt einen ganz normalen, vollständigen Versicherungsverlauf schicken lassen würden, könnten Sie sehen, dass die Zeit enthalten ist. Dafür lege ich (fast) meine Hand ins Feuer. -Fast- aber nur deshalb, weil ich weiß, dass manchmal die maschinellen Meldungen (aus welchen Gründen auch immer) nicht einlaufen. MfG
rolandam 07.03.2019 | 00:20
Das ist nicht ganz richtig. Ich war selbstständig und im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung nur mit geringem Einkommen. Daher musste ich vom Krankengeld Krankenkassenbeitrag zahlen.
Nachfrageram 22.05.2019 | 17:43
Korrektur: >42. Tag sind Beiträge zur KV und PV (und evtl. EV und AlV) < hier soll es PV und AlV heissen, also Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung)
Nachfrageram 22.05.2019 | 17:39
Das Geld von der KK ist Brutto wie Netto, da hier kein KK/PV abgezogen wird. Die Brutto-Rente wird mit der Zahlung der Krankenkasse an Sie verrechnet - der Rest ist Brutto-Rente und wird nach Abzug von KK/PV Netto-Rente. Evtl. noch Steuer, das wird aber erst am Jahresende festgestellt
Das ist nicht ganz richtig. Ich war selbstständig und im Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung nur mit geringem Einkommen. Daher musste ich vom Krankengeld Krankenkassenbeitrag zahlen.
Bisher sprachen wir in diesen Thread über die Verrechnung von Nachzahlung für eine nachträglich bewilligte 100% Erwerbsminderungsrente (EURente) und Krankengeld aus einer (gesetzlichen) Krankenversicherung (KV) für einen sich überschneidenden Zeitraum, wobei die EURente HÖHER war als das bezogene Krankengeld (KG). In diesem Fall wurde der Bruttorentenbetrag um den Beitrag für KV und Pflegeversicherung (PV) gekürzt (= Nettorente, die dem Rentenempfänger zusteht) und mit dem Brutto-KG (d.h. Nettokrankengeld, das an den Kranken ausbezahlt worden war, plus Beitrag an die Rentenversicherung (RV) plus Beitrag an PV und Arbeitslosenversicherung (AlV)) verrechnet. Die hierin enthaltenen Beiträge für PV und AlV wurden an den Rentenempfänger erstattet. Wenn die EURente NIEDRIGER ist als das bezahlte KG, findet auch eine Verrechnung statt zwischen EURente und KG. Hiervon merkt der Rentenempfänger aber insofern auf seinem Bankkonto nichts, da er den die Rente übersteigenden Betrag NICHT an die KV zurückbezahlen muss. Fortan erhält er dann seine EURente (Brutto abzüglich KV und PV) und kein KG mehr, da der Anspruch auf KG bei voller Erwerbsminderung entfällt. Es ist aber auch hier dann darauf zu achten, ob der auf den KG-Anteil bezahlte RV-Beitrag später auch für die Berechnung der Altersrente berücksichtigt wird. Bei einer Arbeitsunfähigkeit nach Selbstständigkeit sind weitere Faktoren zu berücksichtigen als lediglich die Angabe "geringes Einkommen". Bei der gesetzlichen KV besteht ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU), sofern kein Zusatzbeitrag für eine frühere Leistung bezahlt wurde. Bis inklusiv dem 42. Tag sind Beiträge zur KV und PV (und evtl. EV und AlV) wie bisher zu entrichten. Dies kann bei einem im Vorjahr geringen Einkommen dazu führen, dass dennoch Beiträge aus dem eigentlich beitragsfreiem KG anfallen, wenn die Beitragsbemessungsgenze höher war als das tatsächliche Vorjahreseinkommen und kein Antrag zur Beitragsherabsetzung an die KV gestellt wurde. Dies scheint mir aber ein besonderes Thema zu sein, das auf den ersten Blick nichts mit der Verrechnung von Krankengeld und EURente zu tun hat und eher in ein Krankenkassenforum gehört? Oder es betrifft die Variante "KG höher als EURente"?, das ist bereits oben erklärt. Herzliche Grüße Nachfrager
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