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Experten-Antwort

Verschiebung Rentenbeginn nach Antragstellung

von Frank Reineking23.07.2015 | 09:35
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte zum 01.06.2016 in Rente (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) gehen. Damit ich zu dem Zeitpunkt auch eine Rentenzahlung erhalte, muss ich den Rentenantrag drei Monate vorher stellen. Ggf. möchte ich nachträglich das Rentenbeginndatum auf den 01.01.2017 verschieben. Kann ich nach der Rentenantragstellung zum 01.06.2016, jedoch vor Beginn des Rentenbezuges, das Rentenbeginndatum durch einen zweiten Antrag auf den 01.01.2017 verschieben. Muss ich hierzu Fristen einhalten? Danke Frank Reineking

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.07.2015 | 12:06

Sehr geehrter Herr Reineking,

es ist richtig, dass Sie den Antrag auf Altersrente ca. 3 Monate vor Beginn der Altersrente stellen sollten.

Diesen Antrag können Sie - solange noch kein Bescheid erteilt wurde - jederzeit zurücknehmen.

Wenn ein Bescheid erteilt wurde, dann kann der Antrag nur zurückgenommen werden, sofern er noch nicht bestandskräftig (Ablauf der Widerspruchsfrist) ist. Bereits gezahlte Rentenbeträge (bzw. Rentenzahlungen die nicht mehr gestoppt werden können) sind von Ihnen zu erstatten.

Sollte der Bescheid bestandskräftig sein, können Sie ggf. auf die Auszahlung der Rente verzichten. Dabei bleibt der grundsätzliche Anspruch auf die Rente bestehen. Ein Verzicht ist allerdings nur zulässig, wenn keine andere Stelle dadurch belastet wird (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse).

Es ist leider nicht ersichtlich, warum der Rentenbeginn ggf. auf den 01.01.2017 verschoben werden soll. Ich gehe davon aus, dass Sie darüber nachdenken, Ihre Beschäftigung weiter auszuüben.

In diesem Zusammenhang weise ich auf die Hinzuverdienstregelung des § 34 SGB VI hin. Je nach Höhe des Arbeitsentgeltes können Sie eine volle, eine 2/3, eine 1/2 oder eine 1/3 Teilrente beziehen. Sollten allerdings alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, steht Ihnen keine Rente zu. § 34 SGB VI stellt eine negative Anspruchsvoraussetzung dar. Sollte Ihr Einkommen so hoch sein, dass tatsächlich alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, so haben Sie keinen Anspruch auf eine vorgezogene oder vorzeitige Altersrente.

Die Hinzuverdienstgrenzen gelten dabei nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Ich empfehle Ihnen, sich in einer Auskunfts- oder Beratungsstelle beraten zu lassen, welcher Rentenbeginn für Sie am sinnvollsten ist. In der Regel sollte man drei Monate vor Ende der Beschäftigung wissen, ob man weiter arbeitet oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

4 Antworten

Die Farbe Schwarzam 23.07.2015 | 09:40
Mal abgesehen davon, dass die Sachbearbeitung von Ihrem Vorhaben begeistert sein wird, ist es möglich, innerhalb der Rechtsmittelfristen den Antrag zurückzunehmen. D.h., wenn per Bescheid festgestellt wird, dass Sie ab 01.06.2015 Rente bekommen, können Sie innerhalb eines Monats nach Bescheiderteilung den Antrag zurücknehmen, müssen diesen dann aber später erneut stellen.
Galgenhumoram 23.07.2015 | 10:19
.....und bereits geleistete Rentenbeträge sind zu erstatten.....
Schadeam 23.07.2015 | 11:02
Ob Sie nun zum 31.05.2016 oder erst zum 31.12.2016 aufhören zu arbeiten und anschließend in Rente gehen wollen, sollten Sie sich doch bis Februar/ März 2106 überlegt haben und das auch mit Arbeitgeber usw. geklärt haben. Aber wie die Farbe Schwarz schreibt können Sie auch "später reagieren" die Sachbearbeitung wird sich freuen - aber das kann Ihnen ja egal sein, die kriegen ihr Gehalt unabhängig davon, ob Ihr Antrag nun mehr oder weniger Arbeit verursacht. Aus Jux und tollerei sollte man so was nicht machen, aber es kann ja auch "unvorhersehbare Gründe" geben, dass man plötzlich doch später gehen will als ursprünglich geplant.
W*lfgangam 23.07.2015 | 18:35
Zitat von Schade anzeigen
Ergänzend: Vielleicht sogar schon etwas früher, wenn es gilt, Kündigungsfristen einzuhalten - im ÖD z. B. 6 Monate. PS an Frank Reineking: Eigentlich müssen Sie keine Fristen einhalten, da Sie grundsätzlich auf die Rente verzichten können - auch wenn die Rechtsmittelfrist des Rentenbescheides schon abgelaufen ist. Nett wäre es trotzdem, wenn Sie Ihren altersbuckligen Rentensachbearbeiter nicht gleich 2x 15 Min. mit so einem schnöden AR-Antrag belästigen würden ;-) Gruß w.
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