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Zur Experten-Antwort springenSehr geehrter Herr Reineking,
es ist richtig, dass Sie den Antrag auf Altersrente ca. 3 Monate vor Beginn der Altersrente stellen sollten.
Diesen Antrag können Sie - solange noch kein Bescheid erteilt wurde - jederzeit zurücknehmen.
Wenn ein Bescheid erteilt wurde, dann kann der Antrag nur zurückgenommen werden, sofern er noch nicht bestandskräftig (Ablauf der Widerspruchsfrist) ist. Bereits gezahlte Rentenbeträge (bzw. Rentenzahlungen die nicht mehr gestoppt werden können) sind von Ihnen zu erstatten.
Sollte der Bescheid bestandskräftig sein, können Sie ggf. auf die Auszahlung der Rente verzichten. Dabei bleibt der grundsätzliche Anspruch auf die Rente bestehen. Ein Verzicht ist allerdings nur zulässig, wenn keine andere Stelle dadurch belastet wird (z. B. Agentur für Arbeit, Krankenkasse).
Es ist leider nicht ersichtlich, warum der Rentenbeginn ggf. auf den 01.01.2017 verschoben werden soll. Ich gehe davon aus, dass Sie darüber nachdenken, Ihre Beschäftigung weiter auszuüben.
In diesem Zusammenhang weise ich auf die Hinzuverdienstregelung des § 34 SGB VI hin. Je nach Höhe des Arbeitsentgeltes können Sie eine volle, eine 2/3, eine 1/2 oder eine 1/3 Teilrente beziehen. Sollten allerdings alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, steht Ihnen keine Rente zu. § 34 SGB VI stellt eine negative Anspruchsvoraussetzung dar. Sollte Ihr Einkommen so hoch sein, dass tatsächlich alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, so haben Sie keinen Anspruch auf eine vorgezogene oder vorzeitige Altersrente.
Die Hinzuverdienstgrenzen gelten dabei nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ich empfehle Ihnen, sich in einer Auskunfts- oder Beratungsstelle beraten zu lassen, welcher Rentenbeginn für Sie am sinnvollsten ist. In der Regel sollte man drei Monate vor Ende der Beschäftigung wissen, ob man weiter arbeitet oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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