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Experten-Antwort

Versicherungsfall 1991

von Charly Bravo17.03.2016 | 15:49
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2 Antworten

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Hallo, wir haben einen Fall mit Versicherungsfall für eine Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung wahrscheinlich schon 1991. Für die Berechnung der Rente wäre "neues Recht" anwendbar, da der Antrag erst jetzt war. Wie ist es mit der Leistungsbeurteilung? Da wäre dann doch aber auf "altes Recht" abzustellen, also auf unter 8-stündiges Leistungsvermögen, oder? Für Expertenmeinung wären wir dankbar. Gruß, Charly Bravo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Charly Bravo,

nach § 300 Abs. 1 SGB VI ist bei jetziger Antragstellung das aktuelle Recht auch dann anzuwenden, wenn der Leistungsfall im Jahre 1991 eingetreten ist.

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1 Antworten

Alpha Tangoam 17.03.2016 | 17:08
Nein. Das alte Recht (EU/BU-Renten; Halbschichtiges Leistungsvermögen, etc.) ist nicht anzuwenden, selbst wenn tatsächlich ein Leistungsfall vor dem 01.01.2001 vorliegen sollte. Das begründet sich nach § 300 SGB VI - auszugsweise die Absätze 1 und 2 - (1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. (2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Der Antrag hätte also bis 31.03.2001 gestellt werden müssen, um das alte Recht bzgl. BU/EU anwenden zu dürfen. Die "Aufwertung" der Zurechnungszeit bis 62. Lebensjahr ist abhängig vom Rentenbeginn (30.06.2014/01.07.2014). Ob bei einem tatsächlichen Leistungsfall 1991 Erwerbsminderung (und nicht Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit) vorliegt, gilt es durch die medizinische Sachaufklärung zu ermitteln. Einzig Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, bei der das Restleistungsvermögen des Hauptberufes auf unter 6 Stunden gesunken ist UND eine sozial und wirtschaftlich gleichwertig andere Beschäftigung nicht ausgeübt werden, könnte noch in Betracht kommen, wenn der Leistungsberechtigte vor dem 02.01.1961 geboren ist. Ob zum Zeitpunkt des Leistungsfalles die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss ebenfalls geklärt werden.
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