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versicherungspflicht

von jenny07.05.2009 | 23:19
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hallo, meine tochter braucht auch um sich für dem sutiengang kunst einschreiben zu können ein 8 wöchiges praktikum in einem betrieb und ein 3 wöchiges praktikum an einem gymnasium. meine frage: wenn meine tochter für dieses praktikum kein geld von diesen praktikumgeber erhält wie sieht es dann mit der versicherungspflicht aus für renten und krankenversicherung usw. lg jenny

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bezüglich der Krankenversicherungspflicht setzen Sie sich bitte mit der Krankenkasse in Verbindung.

Bezüglich der Rentenversicherung gilt die Reglung, dass für die Dauer des vorgeschriebenen Praktikums vor dem Studium grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eintritt. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens zwei Monate oder Ihre Tochter höchstens 400 Euro im Monat verdienen würde. Ein solches Praktikum ist dann ene betriebliche Berufsausbildung und als solche auch ohne Entgelt versicherungspflichtig. Weiterhin gelten bei einem Praktikumsentgelt die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht.

Das Mindesarbeitsentgelt für Personen, die ggf. auch ohne Entgelt zu Ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind oder sich im Praktikum befinden, beträgt 25,20 Euro in den alten Bundesländern einschl. Berlin-West und 21,35 Euro in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost.

Von diesem (fiktiven) Mindesarbeitsentgelt wird dann die Höhe der vom Praktikumgeber zu tragenden Beiträge ermittelt.

Ihre Tochte sollte sich daher mit Ihrem Praktikumgeber bzgl. der ordnungsgemäßen Abwicklung in Verbindung setzen.

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