Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 6 als selbständiger Handwerksmeister wird durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme nur unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (§ 58 Abs. 2 S. 2 SGB 6). Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, besteht weiterhin Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 6.
In Ihrem Fall wurde die Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit offenbar während des Krankengeldbezuges unterbrochen, da die selbständige Tätigkeit während der AU nicht weiter ausgeübt wurde. Richtigerweise wurden dann für Sie Pflichtbeiträge aufgrund des Krankengeldbezuges entrichtet (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 6). Gleiches muss natürlich auch für die Zeit der Rehabilitation gelten. Selbstverständlich haben Sie mit der Beitragszahlung aus dem Krankengeldbezug die Voraussetzung des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 6 "zuletzt versicherungspflichtig" erfüllt. Demnach sind für Sie auch aus dem Übergangsgeld Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 6).
Ich vermute, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Mitarbeitern unterschiedlicher Bereiche Rehabilitation und Beitrag gekommen ist. Das von Ihnen zitierte Schreiben, mit dem Inhalt, dass Sie bis Ende September 2009 wegen der AU nicht rentenversicherungspflichtig gewesen seien, ab Oktober aber Beiträge zu zahlen haben, da Sie Ihre selbständige Tätigkeit wiederaufgenommen haben, bezieht sich m. E. nur auf die Versicherungspflicht als Handwerksmeister nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 6. Von der an das Krankengeld anschließenden Rehamaßnahme hatte der Sachbearbeiter aus dem Beitragsbereich zum Zeitpunkt des Schreibens offensichtlich keine Kenntnis.
Ich empfehle Ihnen daher, sich mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter Beitrag unter Vorlage des Bewilligungsbescheides für die Rehamaßnahme in Verbindung zu setzen.