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Versicherungspflicht bei Ruhen des Handwerksunternehmens?

von Koulchen20.02.2010 | 16:34
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage, die sich uns seit Ende 2008 merkwürdigerweise alle Jahre wieder stellt: Ist ein Handwerksmeister mit Eintrag in die Handwerksrolle, Teil A, rentenversicherungspflichtig, wenn sein Handwerk wegen Arbeitsunfähigkeit ruht und er bis vor Beginn der AU Pflichtbeiträge gezahlt hat? Mein Mann, selbständiger Maurermeister und seit September 2008 arbeitsunfähig, bis Ende September 2009 im Krankengeldbezug, seit Oktober 2009 in einer LTA-Maßnahme mit Übergangsgeldbezug durch die DRV, hat heute einen Bescheid der DRV erhalten, daß er bis Ende September 2009 wegen der AU nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei, ab Oktober aber Beiträge zu zahlen habe, da er seine selbständige Tätigkeit wiederaufgenommen habe. (Da weiß offenbar die rechte Hand nicht, was die linke tut.) Die Krankenkasse hingegen schreibt in jedem Beiblatt zu Krankengeldbescheiden: "Wenn Sie als Selbständiger Entgeltersatzleistungen beziehen, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn Sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren." Außerdem erhielt mein Mann von der Krankenkasse auch immer Krankengeldbescheide, in denen sein Anteil der Beiträge zur "Rentenversicherung (Pflichtbeiträge)" ausgewiesen ist, die regelmäßig von seinem Krankengeld (nach Wahltarif) abgezogen wurden. Und, nicht zu vergessen, die Bescheinigungen der Krankenkasse über Entgeltersatzleistungen fürs Finanzamt, in denen ebenfalls Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung erwähnt sind. Es müssen auch definitiv solche Beiträge abgeführt worden sein, weil anderenfalls mein Mann die 15 Jahre Pflichtbeiträge als Voraussetzung für eine Reha im März und die Weiterbildung seit Oktober noch nicht zusammenbekommen hätte. Wir sind jetzt völlig verwirrt und können uns überhaupt keinen Reim auf das ganze machen. Kann es damit zusammenhängen, daß - laut telefonischer Aussage eines DRV-Sachbearbeiters, von dem wir den 2009er Versicherungsverlauf anfordern wollten - die Krankenkassen ihre Meldungen an die Rentenversicherungen meist erst im März bis Mai des Folgejahres vornehmen und die DRV deshalb von Versicherungsfreiheit ausging? Oder handelt es sich bei der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen AU und der Rentenversicherungspflicht bei AU nach vorher bestehender Versicherungspflicht um zwei völlig unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte, von denen dann einer - welcher? - den Vorrang hat? Es wäre sehr nett, wenn wir zu den Antworten auch noch Verweise auf die entsprechenden SGB-Paragraphen erhalten könnten - vielen Dank! Viele Grüße Koulchen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 6 als selbständiger Handwerksmeister wird durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme nur unterbrochen, wenn die selbständige Tätigkeit ohne Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann (§ 58 Abs. 2 S. 2 SGB 6). Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, besteht weiterhin Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 6.

In Ihrem Fall wurde die Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit offenbar während des Krankengeldbezuges unterbrochen, da die selbständige Tätigkeit während der AU nicht weiter ausgeübt wurde. Richtigerweise wurden dann für Sie Pflichtbeiträge aufgrund des Krankengeldbezuges entrichtet (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 6). Gleiches muss natürlich auch für die Zeit der Rehabilitation gelten. Selbstverständlich haben Sie mit der Beitragszahlung aus dem Krankengeldbezug die Voraussetzung des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 6 "zuletzt versicherungspflichtig" erfüllt. Demnach sind für Sie auch aus dem Übergangsgeld Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 6).

Ich vermute, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Mitarbeitern unterschiedlicher Bereiche Rehabilitation und Beitrag gekommen ist. Das von Ihnen zitierte Schreiben, mit dem Inhalt, dass Sie bis Ende September 2009 wegen der AU nicht rentenversicherungspflichtig gewesen seien, ab Oktober aber Beiträge zu zahlen haben, da Sie Ihre selbständige Tätigkeit wiederaufgenommen haben, bezieht sich m. E. nur auf die Versicherungspflicht als Handwerksmeister nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB 6. Von der an das Krankengeld anschließenden Rehamaßnahme hatte der Sachbearbeiter aus dem Beitragsbereich zum Zeitpunkt des Schreibens offensichtlich keine Kenntnis.

Ich empfehle Ihnen daher, sich mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter Beitrag unter Vorlage des Bewilligungsbescheides für die Rehamaßnahme in Verbindung zu setzen.

8 Antworten

Schiko.am 20.02.2010 | 20:02
Sie haben Recht! Machen Sie es so.
Koulchenam 20.02.2010 | 21:01
Was auch immer damit gemeint sein soll ...
Evchenam 21.02.2010 | 16:09
Hallo Koulchen, in der Tat erhält die Rentenversicherung (im Regelfall) nur einmal im Jahr Meldungen in das Versicherungskonto, die sogenannte Jahresmeldung. Die Meldung muß durch die Arbeitgeber, Sozialleistungsträger usw. bis spätestens 31.03. des Folgejahres abgegeben werden. Dann dauert es gfls. noch ein wenig bis alle Datensätze in den Datenbestand der Rentenversicherung eingepflegt wurden. Wenn also Ihre Krankenkasse nicht eine Extra-Meldung getätigt hat, ist im Versicherungskonto Ihres Mannes noch nichts vom Krankengeldbezug 2009 zu sehen. Offensichtlich ist der zuständige Sachbearbeiter davon ausgegangen, dass Ihr Mann nach Ende des Krankengeldbezugs wieder selbständig tätig ist (und hat die vorhergehende Unterbrechung der Versicherungspflicht beendet). Dass Ihr Mann aufgrund der Umschulungsmaßnahme weiterhin nicht selbständig tätig ist, hat er wohl einfach nicht gewußt. Klar wäre es gut gewesen, wenn die Abteilung, die für Umschulungsmaßnahme zuständig ist, dies mitgeteilt hätte, aber je nachdem wie Ihr Rentenversicherungsträger organisiert ist, kann das schon mal passieren. Eigentlich sollte es m.E. kein Problem sein, kurz mitzuteilen, dass Ihr Mann weiterhin nicht selbständig tätitg ist, dann sollte der Bescheid über die Versicherungspflicht wieder aufgehoben werden. Das ergibt sich aus der Vorschrift über das Vorliegen der Versicherungspflicht (§ 2 Nr. 8 SGB VI). Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist nämlich, dass der Handwerker seine selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausübt. (es kann aber grundsätzlich möglich sein, dass man "zweimal" versicherungspflichtig ist, z.B. als Angestellter und als Handwerker, wenn man nebenher noch tätig ist, und muß dann also zweimal Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen, da gibt es keinen "Vorrang")
Koulchenam 21.02.2010 | 18:15
Hallo Evchen, vielen Dank, jetzt bin ich etwas beruhigter! Gruß Koulchen
dirkam 21.02.2010 | 23:26
Das war nicht Schiko, dass simd Spielchen,den echten hier Lächerlich zu machen, vom Troll eben Und Troll bestätigt dann Troll pfui!
???am 22.02.2010 | 10:56
wer oder was ist Schiko ?
Koulchenam 22.02.2010 | 15:33
Hallo Expertin, vielen Dank, das hilft uns sehr weiter! Gruß Koulchen
dirkam 22.02.2010 | 16:16
Sei gegrüßt, TROLL
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