Hallo Kare,
Dem Beitrag von „zelda“ können wir uns voll anschließen. Ergänzend zum Beginn und Ende der Anerkennung der Fachschule verweisen wir noch zusätzlich auf folgenden Link:
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR4R5
Der Beitrag von „W*lfgang“ übersieht dass die ursprüngliche Berufsausbildung (wahrscheinlich Facharbeiterausbildung) bereits lange vor dem Besuch der Fachschule von 01.09.1987 bis 17.07.1990 absolviert wurde. Daher würde die zusätzliche Anerkennung der Zeit bis 31.08.1990 wegen § 74 S.3 SGB VI zu einer zusätzlichen Bewertung bei der Fachschulzeit führen und wegen der Vorrangbewertung der Fachschule von dann drei Jahren, würde die vorangegangene
(Facharbeit-)Ausbildung keine (Höher-)Bewertung im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mehr erhalten. Wahrscheinlich würden über die Frage der Erfüllung der Wartezeiten hinaus sich bei der Gesamtleistungsbewertung tatsächlich keine allzu großen Unterschiede ergeben, aber dass es sich überhaupt nicht auswirken würde kann daher so nicht gesagt werden.
Gleichwohl sehen auch wir aus den von „zelda“ genannten Gründen keine Aussicht, dass einem eventuellem Widerspruch abgeholfen werden würde.