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Experten-Antwort

Versicherungsverlauf Studium mit integriertem Praktikum

von Kare08.09.2015 | 19:12
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4 Antworten

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Nach einer Berufsausbildung und sich daran anschließender Arbeit als Angestellte in einem DDR Betrieb wurde ich im Zeitraum 01.09.1987 - 31.08.1990 zum Studium an eine Fachschule delegiert. Alles im grünen SV-Buch nachgewiesen. Auch die sich ab 01.09.1990 anschließende höhere Tätigkeit im selben Betrieb ist eingetragen. Im Studium enthalten war ein Betriebspraktikum ( im Delegierungsbetrieb)im Zeitraum 01.03.1990 - 31.08.1990. Den Abschluss erlangte ich am 17.07.1990. Nach Auffassung der DRV entsteht daher eine Lücke im Versicherungsverlauf vom 18.07.1990 - 31.08.1990, da die Ausbildung mit Ablegen der Abschlussprüfung als beendet gilt. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Es ist mit Originalpraktikumsvertrag eindeutig belegt, dass ich im Rahmen des Studiums während der betreffenden Zeit im Betrieb gearbeitet habe. Auch habe ich noch den Studentenausweis, der ebenso bescheinigt, dass ich bis 31.08.1990 Student war. Was kann ich tun, es gab dort keine Unterbrechung. Das war auch zu dieser Zeit nicht üblich, alles war stets nahtlos geregelt. Zu DDR Zeiten wurden für Studenten Pauschalbeiträge an das Versicherungssystem FDGB abgeführt. Insgesamt habe ich seit 1983 bis Ende 1996 in ein und dem selben Betrieb gearbeitet.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kare,

Dem Beitrag von „zelda“ können wir uns voll anschließen. Ergänzend zum Beginn und Ende der Anerkennung der Fachschule verweisen wir noch zusätzlich auf folgenden Link:

http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_58ABS1S1NR4R5

Der Beitrag von „W*lfgang“ übersieht dass die ursprüngliche Berufsausbildung (wahrscheinlich Facharbeiterausbildung) bereits lange vor dem Besuch der Fachschule von 01.09.1987 bis 17.07.1990 absolviert wurde. Daher würde die zusätzliche Anerkennung der Zeit bis 31.08.1990 wegen § 74 S.3 SGB VI zu einer zusätzlichen Bewertung bei der Fachschulzeit führen und wegen der Vorrangbewertung der Fachschule von dann drei Jahren, würde die vorangegangene

(Facharbeit-)Ausbildung keine (Höher-)Bewertung im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung mehr erhalten. Wahrscheinlich würden über die Frage der Erfüllung der Wartezeiten hinaus sich bei der Gesamtleistungsbewertung tatsächlich keine allzu großen Unterschiede ergeben, aber dass es sich überhaupt nicht auswirken würde kann daher so nicht gesagt werden.

Gleichwohl sehen auch wir aus den von „zelda“ genannten Gründen keine Aussicht, dass einem eventuellem Widerspruch abgeholfen werden würde.

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3 Antworten

zeldaam 08.09.2015 | 20:15
Hallo "Kare", da werden Sie nicht viel tun können, es verbleibt bei der Lücke für den Monat August 1990. Für die Rentenversicherung ist nicht relevant, ob Sie gearbeitet haben oder nicht, sondern ob Beiträge zur Rentenverversicherung abgeführt wurden. Die Bewertung der Zeit des Fachschulbesuchs als Anrechnungszeit endet mit der Tag der Abschlussprüfung. Während des Praktikums lag in der Regel kein Fachschulbesuch (mehr) vor. Eine Bewertung als Beitragszeit hingegen kann für die Zeit des Studiums hingegen nicht erfolgen, da die Beiträge zur Studentenversicherung bereits laut gesetzlicher Regelung (§ 248 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI) nicht als Beitragszeiten gelten. Dies gilt auch für Zeiten des Praktikums: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und zum Praktikum: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
W*lfgangam 08.09.2015 | 20:23
Hallo Kare, unterm Strich: Ihnen 'fehlt' 1 Monat Studienzeit (08.1990), der in der Rentenversicherung lediglich als _nicht bewertete_ Anrechnungszeit zählen würde und nur als reine 'Zählzeit' für die Wartezeit von 35 mitzählt - die dürften Sie auch ohne diesen 1 Monat schaffen ...oder? Die 'DDR-Studentenbeiträge' sind _keine_ gleichwertigen Pflichtbeitragszeiten. Und pragmatisch gesehen, Berufsausbildungen werden nur bis zur Höchstdauer von 3 Jahren bewertet/schon 1987-90 erledigt - das 'Betriebspraktikum' dürfte allein der Studienzeit/Anrechnungszeit zuzuordnen sein, Abschlussprüfung und Ende. Wenn Sie eine differenzierte Begründung für die Ablehnung haben möchten, legen Sie Widerspruch gegen die Entscheidung ein, _ vielleicht_ rückt die DRV dann mit mehr/verständlicheren Informationen raus, warum so, und nicht anders möglich, entschieden worden ist. Gruß w.
W*lfgangam 09.09.2015 | 19:26
Hallo Expert/in, Sie werden Recht haben. Ich habe mich zu sehr vom "_Studium_ an einer Fachschule" leiten lassen und das fehlende _Hoch_ einfach 'mitgelesen'. Gruß w.
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