Guten Tag,
grundsätzlich gibt es nach den europäischen Rechtsvorschriften die sogenannte „Kleinstzeitenregelung“, welche vorsieht, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr vom zuständigen Mitgliedstaat übernommen werden und in der eigenen Rente abgegolten werden.
Allerdings gibt es hierbei einige Besonderheiten, die zu beachten sind. So kann es zum Beispiel sein, dass es bei der Rentenberechnung durch einen Vergleich der innerstaatlichen (autonomen) und der zwischenstaatlichen (anteiligen) Leistung dazu kommt, dass im Ergebnis die Leistung lediglich aus deutschen Zeiten höher und damit maßgebend ist, und somit die Anwendung der „Kleinstzeitenregelung“ nicht zur Geltung kommt.
Auch ein Zusammentreffen von Zeiten zweier Mitgliedstaaten in ein und demselben Zeitraum kann dazu führen, dass eine Abgeltung nicht erfolgt.
Hinzu kommt, dass in Ihrem persönlichen Fall neben Österreich 2 weitere Mitgliedstaaten (Deutschland und Rumänien) für einen Ausgleich in Betracht kommen könnten.
Um eine rasche Klärung Ihres Falles zu erreichen, empfehlen wir Ihnen, sich direkt (gegebenenfalls telefonisch) mit dem für Sie zuständigen Versicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Freundliche Grüße