Unabhändig davon wie und aus welchen Gründen eine Neuberechnung der während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften erworben werden:
Eine Abänderung des Versorgungsausgleiches kann beantragt werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sich die errechneten Versorungsanwartschaften wesentlich geändert haben.
Siehe hierzu auch Seite 37-39 der Broschüre:
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/geschiedene_ausgleich_rente.html?nn=85100
Jedoch hat das Familiengericht (Amtsgericht) darüber zu entscheiden, ob eine Neuberechnung erfolgen soll und hat dann anschließend die bereits hinsichtlich des Versorgungsausgleiches zu treffende Entscheidung abzuändern.
§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI regelt auch den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Auswirkungen bei einer bereits laufenden Rente, wenn eine rechtskräftige Abänderung des Versorgungsausgleichs ergangen ist. Anders als bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (Abänderungsentscheidung) an, sondern auf den Zeitpunkt nach § 226 FamFG. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt eine Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung beim Familiengericht folgenden Monatsersten zurück.
Für die Veränderung einer laufenden Rente um Zuschläge oder Abschläge, die sich aus einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ergeben, ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung einer Abänderung nach § 226 FamFG maßgebend. Die laufende Rente der leistungsberechtigten Person ist dann gem. § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI ab dem Folgemonat der Antragstellung um (geringere/höhere) Zuschläge oder (geringere/höhere) Abschläge zu verändern. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben.
Die ggf. ab dem Folgemonat der Antragstellung (auf Abänderung) an Sie überzahlte Rentenzahlung wäre dann von Ihnen zurückzufordern.
Sollten Sie nicht in der Lage sein, werden Sie dies gewiß beim Ihrem Rentenversicherungsträger geltend machen, woraufhin dieser dann Ihre Einkommensituation prüft und Sie sich mit Ihrem RV-Träger auf eine Ratenzahlung einigen können.