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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich

von Doris P.13.02.2012 | 11:28
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mal angenommen, eine geschiedene Frührentnerin erhält seit Scheidung (seit drei Jahren) zusätzlich Gelder vom Ex Mann aus Versorgungsausgleich. Zum Zeitpunkt der Scheidung schickte die Rentenstelle nur die Berechnung des Versorgungsausgleiches sowie den Rentenverlauf des Ex Mannes an das Gericht. Das heißt, das Ex Frau letztendlich nur die Jahresbruttoeinkünfte des Ex Mannes aus dessen Verlauf nachvollziehen kann. Weiter angenommen, nach diesen drei Jahren stellt sich plötzlich heraus, der wohl einige gemeldete Entgeltsummen des Ex Mannes an die Rentenstelle falsch gemeldet wurden, sprich z. B. indem der Steuerpflichtige Lohn anstatt der Sozialpflichtige Lohn gemeldet wurde, was zur Folge hätte, das zuviel Einkünfte gemeldet wurden und dieses folglich zu zuviel Zahlung an die Ex Frau führte. Frage: Wer ist hier dann verantwortlich ? Der Ex Mann, weil er wohl nicht ausreichend seinen Kontenverlauf geklärt hat oder die Firma, wiel sie geschlampt hat mit der Meldung ? Ex Frau konnte ja dieses an sich nicht prüfen. Wer muss dann das zuviel gezahlte Geld, das an die Ex Frau ging, zurück zahlen, wenn sie es u. a. selbst nicht kann. ? Danke für Antworten Doris

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Unabhändig davon wie und aus welchen Gründen eine Neuberechnung der während der Ehedauer erworbenen Rentenanwartschaften erworben werden:

Eine Abänderung des Versorgungsausgleiches kann beantragt werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sich die errechneten Versorungsanwartschaften wesentlich geändert haben.

Siehe hierzu auch Seite 37-39 der Broschüre:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/geschiedene_ausgleich_rente.html?nn=85100

Jedoch hat das Familiengericht (Amtsgericht) darüber zu entscheiden, ob eine Neuberechnung erfolgen soll und hat dann anschließend die bereits hinsichtlich des Versorgungsausgleiches zu treffende Entscheidung abzuändern.

§ 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI regelt auch den Zeitpunkt der Berücksichtigung von Auswirkungen bei einer bereits laufenden Rente, wenn eine rechtskräftige Abänderung des Versorgungsausgleichs ergangen ist. Anders als bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich kommt es dabei nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung (Abänderungsentscheidung) an, sondern auf den Zeitpunkt nach § 226 FamFG. Nach § 226 Abs. 4 FamFG wirkt eine Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung beim Familiengericht folgenden Monatsersten zurück.

Für die Veränderung einer laufenden Rente um Zuschläge oder Abschläge, die sich aus einer Abänderungsentscheidung zum Versorgungsausgleich ergeben, ist daher grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung einer Abänderung nach § 226 FamFG maßgebend. Die laufende Rente der leistungsberechtigten Person ist dann gem. § 101 Abs. 3 S. 3 SGB VI ab dem Folgemonat der Antragstellung um (geringere/höhere) Zuschläge oder (geringere/höhere) Abschläge zu verändern. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben.

Die ggf. ab dem Folgemonat der Antragstellung (auf Abänderung) an Sie überzahlte Rentenzahlung wäre dann von Ihnen zurückzufordern.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, werden Sie dies gewiß beim Ihrem Rentenversicherungsträger geltend machen, woraufhin dieser dann Ihre Einkommensituation prüft und Sie sich mit Ihrem RV-Träger auf eine Ratenzahlung einigen können.

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2 Antworten

?am 13.02.2012 | 12:06
? Verstehe ich jetzt nicht so ganz. Wie sollte denn das Familiengericht Wind davon bekommen, wenn drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung im Konto des Exmannes anders lautende Entgeltmeldungen eingehen? Das interessiert doch keinen. Und auch beim Rentenversicherungsträger wird nichts geschehen, da alles maschinell einläuft und kein Verwaltungsverfahren besteht.
W*lfgangam 13.02.2012 | 20:22
Hallo Doris P., die Konstruktion habe ich in den letzten Jahrzehnten noch nicht gesehen (man soll ja nie sie sagen) - eher, dass die SV-Einkünfte richtig gemeldet wurden, der/die Nachfrager/in aber mit Steuerbescheinigungen aufläuft 'da fehlen 74 Mark im Jahre 19xx, hier in meine Steuerbescheinigung/alternativ Dezember-Abrechnung vorleget - da sind 74 Märker mehr'. Insofern ist zunächst zu vergleichen, was zu vergleichen ist. Soll nicht heißen, dass da keine Fehler passieren können (die Betriebsnummer des Arbeitgebers landet, locker und weit die Beitragsbemessungsgrenze des betreffenden Jahres überschreitend, im Versicherungsverlauf als SV-Entgelt ...gut, dem 'Bevorteilten' sag ich nur - wird ja wohl so stimmen ;-) Die Differenzen zwischen SV-Entgelt und StP-Entgelt sind marginal, liegen im Ergebnis einer Monatsrentenzahlung im Cent-Bereich (wie ich Nachricht oben weiter schrieb). Das Procedere, um die Zahlen/den Versorgungsausgleich 'richtig' zu stellen, dürfte nicht den dafür notwendigen Einsatz rechtfertigen (alles Schall und Rauch, Herr Anwalt/Frau Anwältin: hier mein Honorar xxxx für 0,xx Monatsrente mehr - ich erleb's zwar nicht, aber danke - die liebe Seele und so, wenn das Familiengericht die Sache nicht eh wegen Geringfügigkeit nach den vorliegenden Zahlen abschmettert ... ;-) Eine Frage bleibt natürlich offen: bei Scheidung erhalten beide Parteien die gegenseitigen Berechnungen vorab - oft zur Prüfung da vor Ort hinverwiesen, wo man es versteht, das zu erklären ...wer war da wohl zu 'faul' zur Kontrolle, der Anwalt, der Mandant/die Mandantin/die Gegenpartei ;-) Gruß w.
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