Grundsätzlich werden bei einem Versorgungsausgleich die während der Ehe jeweils erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, so dass am Ende bezogen auf die Ehezeit jeder mit den gleichen Rentenanwartschaften dasteht. Was vor der Ehezeit (Hochzeit) und nach dem Ende der Ehezeit (in der Regel Monat des Scheidungsantrags, wird durch das Gericht bestimmt) an Rentenanwartschaften erworben wird, bleibt außer Betracht. Daran soll sich auch in Zukunft nichts ändern.
Bisher wurden die einzelnen Anwartschaften wegen ihrer Unterschiedlichkeit auf das gesetzliche Rentensystem umgerechnet und im gesetzlichen Rentensystem ausgeglichen. Dies war stets mit einem bürokratischen Aufwand verbunden.
Künftig sollen die Anwartschaften in den einzelnen Systemen verbleiben und dort ausgeglichen werden. Sie würden also keinen Zuschlag zu Ihrer gesetzlichen Rente erhalten, sondern eine eigene Versorgung, nach Ihren Angaben aus dem Architektenwerk.
Was für Sie günstiger ist, lässt sich heute nicht abschätzen.
Bei der Neuregelung handelt es sich also in erster Linie um eine Strukturreform. Als Inkrafttreten wird der 01.09.2009 angestrebt. Die Neuerung ist dann anzuwenden, wenn das Versorgungsausgleichs-verfahren nach Inkrafttreten anhängig wurde. Welche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren noch vorgenommen werden, lässt sich nicht beurteilen.