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Versorgungsausgleich

von Renate Fukerider17.10.2008 | 12:41
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3 Antworten

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Ich lebe seit 4,5 Jahren in Scheidung. Im Moment ist durch Verzögerungen der Gegenseite noch kein Ende abzusehen. Da in ca. 1 Jahr eine Neuregelung des Versorgungsausgleich in Kraft treten soll, wäre es sicherlich nicht sinnvoll, jetzt die Scheidung, abgetrennt vom Vermögensausgleich, einzureichen. Mein Mann ist in der Architektenversorgung und ich in der Gesetzl. Rentenversicherung. Durch Umrechnung bekomme ich ca. nur ein Viertel vom eigentl. mir zustehenden Betrag. Meine Fragen sind, würde ich, wenn ich erst im Sep. 09 geschieden werde, d. h. 5 Jahre nach Trennung, unter die Neureglung fallen? Wie ändert sich überhaupt die Umrechnung der mir zustehenden Anteile von der Architektenversorgung auf eine Gesetzl. Rentenversicherung? Für eine klärende Aussage bin ich Ihnen sehr dankbar.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Grundsätzlich werden bei einem Versorgungsausgleich die während der Ehe jeweils erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen, so dass am Ende bezogen auf die Ehezeit jeder mit den gleichen Rentenanwartschaften dasteht. Was vor der Ehezeit (Hochzeit) und nach dem Ende der Ehezeit (in der Regel Monat des Scheidungsantrags, wird durch das Gericht bestimmt) an Rentenanwartschaften erworben wird, bleibt außer Betracht. Daran soll sich auch in Zukunft nichts ändern.

Bisher wurden die einzelnen Anwartschaften wegen ihrer Unterschiedlichkeit auf das gesetzliche Rentensystem umgerechnet und im gesetzlichen Rentensystem ausgeglichen. Dies war stets mit einem bürokratischen Aufwand verbunden.

Künftig sollen die Anwartschaften in den einzelnen Systemen verbleiben und dort ausgeglichen werden. Sie würden also keinen Zuschlag zu Ihrer gesetzlichen Rente erhalten, sondern eine eigene Versorgung, nach Ihren Angaben aus dem Architektenwerk.

Was für Sie günstiger ist, lässt sich heute nicht abschätzen.

Bei der Neuregelung handelt es sich also in erster Linie um eine Strukturreform. Als Inkrafttreten wird der 01.09.2009 angestrebt. Die Neuerung ist dann anzuwenden, wenn das Versorgungsausgleichs-verfahren nach Inkrafttreten anhängig wurde. Welche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren noch vorgenommen werden, lässt sich nicht beurteilen.

2 Antworten

Knut Rassmussenam 17.10.2008 | 14:43
Da können Sie leider nur in den Gesetzentwurf schauen und hoffen, dass es irgendwelche Übergangsregelungen gibt.
-_-am 17.10.2008 | 22:49
Mehr als einen Regierungsentwurf gibt es bisher noch nicht. Ausführungen dazu finden Sie unter http://www.bmj.de/enid/c4aa0546161994b1bd610aee0683bcaa,3c4a9870… Am Ende des Artikels ist ein Link zum Entwurfstext.
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