Mein ausdrücklicher Hinweis: Ihr Rententräger wird erst im Leistungsfall prüfen, ob der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder nicht. Da die Prüfung ein paar Tage in Anspruch nimmt, sollten Sie Ihre Altersrente rechtzeitig beantragen, circa 6 bis 4 Monate vor Rentenbeginn.
Sicher wird in heutigen Schreiben noch auf den § 4 VAHRG hingewiesen. Welcher Paragraf dies ab September im Rahmen der Neuregelung sein wird, bleibt noch abzuwarten.