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versorgungsausgleich

von didi-pc05.04.2009 | 18:20
1072 Ansichten
8 Antworten

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Habe von der rentenv.mitgeteilt bekommen das meine geschiedene Frau verstorben ist und ich im rentenfall laut §4 VAHRG den ausgleich wohl rückgängig machen kann?Ist das richtig so?Für eine Antwort wäre ich dankbar Dieter

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Mein ausdrücklicher Hinweis: Ihr Rententräger wird erst im Leistungsfall prüfen, ob der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder nicht. Da die Prüfung ein paar Tage in Anspruch nimmt, sollten Sie Ihre Altersrente rechtzeitig beantragen, circa 6 bis 4 Monate vor Rentenbeginn.

Sicher wird in heutigen Schreiben noch auf den § 4 VAHRG hingewiesen. Welcher Paragraf dies ab September im Rahmen der Neuregelung sein wird, bleibt noch abzuwarten.

7 Antworten

Haseam 06.04.2009 | 08:03
Es kommt darauf an, ob aus dem Rentenkonto der Ausgleichsberechtigten bereits ca. 2 Jahre Rente gezahlt wurde oder ob noch Hinterbliebenenleistungen zu erbringen sind. Stellen Sie einen Antrag, die DRV wird das dann prüfen.
Haraldam 06.04.2009 | 08:20
Aktuell brauchen Sie nichts zu unternehmen. Im Zusammenhang mit Ihrem Rentenantrag (63 Jahre in 2011?) wird auch §4 VAHRG geprüft. Harald
Knut Rassmussenam 06.04.2009 | 10:15
Hat didi vom Rentenalter was geschrieben? KLeiner Hinweis: § 4 VAHRG wird zum 31.08.2009 außer Kraft treten! Danach wird die Rückübertragung bei Tod noch leichter zugänglich.
Haraldam 06.04.2009 | 10:53
Kein Hellseher! @didi-pc hat dies in einem früheren Beitrag genannt. Harald
didi-pcam 06.04.2009 | 15:05
Habe heute mal nach gefragt,es heist ihr 2er ehemann bekommt witwenrente aus ihren rentenansprüchenist soviel ich weiß mit meinen 4,92--punkten und 2 kindererziehungszeiten plus ihrer eigenen 4 punkten höchstens 270-€ davon 55% witwenrenten anspruch.Ob da nächstes jahr noch was zum rück übertragen übrig ist? wer weiß?
Haraldam 06.04.2009 | 15:49
Das sieht nicht gut aus. Wenn der 2. Ehemann, also jetzt der Witwer, länger als 2 Jahre die Witwenrente erhält, wird es nichts mit der Rückübertragung (richtig: aussetzen des VAG). PS: Dies soll kein Aufruf für ein Tötungsdelikt sein. Harald
Haraldam 06.04.2009 | 16:46
Nachtrag: Nach der erwähnten Neuregelung wird es § 37 Abs. 2 des VersAusglG sein. Die Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten bzw. der Hinterbliebenen wird dann von 24 auf 36 Monate erhöht. Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat zugestimmt. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt ist noch nicht erfolgt.
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