Wenn der Ausgleichsberechtigte verstirbt, ohne dass dieser für länger als 36 Monate eine Rente bezogen hat, so wird der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich beim Ausgleichspflichtigen nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten gezahlt wird.
Wenn der Abschlag nicht mehr berücksichtigt werden sollte, verbleibt es auch in diesen Fällen dabei bis zum Rentenbeginn und darüber hinaus (Ihre Anfrage vom heutigen Tag 13:33 Uhr).