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Zur Experten-Antwort springenHallo Daniel,
die gesetzliche Rente wird nur auf Antrag geleistet. Sie sollten sich daher unverzüglich um einen Termin in einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe kümmern. Dort wird der Rentenantrag und auch der Antrag auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung mit Ihnen zusammen aufgenommen.
Die Adresssuche finden Sie unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_72952B6B8170C3CB8B6AC72D6FADC5E7.cae04/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Wie bereits von W*lfgang erwähnt sollten Sie sich mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung setzen und eine mögliche Begrenzung des Beitragszuschusses in der Höhe klären.
Sehr geehrter W*lfgang, echt toll, daß sie in diesem Forum unterstellen, daß die Teilnehmer niedersächsische Kommunalbeamte sind. Es ist auch sehr wahrscheinlich, daß der Zuschuss begrenzt werden muss, weil beim VAG ja üblicherwiese tierisch hohe Anwartschaften begründet werden. Aber Hauptsache, sie haben wieder ihren Senf dazugegeben können. Richtig gut ist aber der Spruch, dass es Bund und Ländern exklusiv freihstehe, das eigenständig zu regeln. Merken sie überhaupt noch, was für einen erbärmlichen Mist sie schreiben, um ihre Griffe ins Klo zu rechtfertigen?W*lfgang woher haben Sie den Wert von 40,99 €? Die Bundesbeihilfeverordung sieht seit dem 26.07.2014 keine Zuschussbegrenzung mehr vor. Die BVO NRW sieht in § 12 Abs. 3 eine mögliche Kürzung der Beihilfe erst ab mindestens 90 € vor. Das wäre eine gesetzliche Rentenhöhe von 1232,88 €. Möglich, aber bei einem Beamten eher unwahrscheinlich !Hallo Fastrentner, In Nds. hängen Landes- und damit auch Kommunalbeamte immer noch in der u41 EUR Begrenzung fest. Nach § 80 NBG (aktuelle Fassung 20.12.2016) : "...Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften (...) ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert. (...)" Bund und Ländern steht es exklusiv frei, das eigenständig zu regeln. Die Fischköppe sind bei der Alimentation ihrer Staatsknechte halt stur, wenn es um den goldenen Feinstaub aus 'Nebeneinkünften' geht ...meines Wissen ist der Grenzbetrag nie angepasst worden/betrug schon zu Beginn meiner Laufbahn 80/81 DM - "erdverwachsen" eben in Anlehnung an die Landeshymne :-) Gruß w.
Sehr geehrter W*lfgang, in der Ausgangsfrage steht weder etwas von KV-Zuschuss noch etwas von einem niedersächsischen Beamten. Die Unterstellung, daß Daniel ein Beamter aus Niedersachsen sei, bleibt ein Griff ins Klo. Außer ihnen muß da niemand etwas überdenken. Aber denken sie bei der Gelegenheit gleich mal darüber nach, wie hoch die begründete Anwartschaft mindestens sein muß, damit man über eine Begrenzung des KV-Zuschusses nachdenken muß. Wenn sie mal ein wenig hochrechnen, liegen sie weit über dem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag für Frauen. Also halten sie endlich mal die Luft an!Aber Hauptsache, sie haben wieder ihren Senf dazugegeben können....wenn Sie im Sachzusammenhang der Frage/Antwort kein Verständnis dafür haben, ist das Ihr Problem. Sie könnten versuchen, die Ausgangsfrage mit allen Beiträgen noch mal bis hierher nachzulesen, um Ihre Antwort zu überdenken ...los, Nacht ist lang genug :-) Gruß w.
Eine Rente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Sollte Ihr Versichertenältester etwas anderes behaupten, wäre es klug von ihm sich entsprechend zu informieren.Muss auch ein Rentenantrag gestellt werden wenn bloß ein Anrecht übertragen wurde und ein Rentenkonto vom Gericht schon eingerichtet wurde? Es geht hier um ein Rentenkonto auf dem nur dieses übertragene Anrecht aus dem Versorgungsausgleich hinterlegt ist.Da hat einer Langeweile. Wurde schon mehrfach beantwortet.
Muss auch ein Rentenantrag gestellt werden wenn bloß ein Anrecht übertragen wurde und ein Rentenkonto vom Gericht schon eingerichtet wurde? Es geht hier um ein Rentenkonto auf dem nur dieses übertragene Anrecht aus dem Versorgungsausgleich hinterlegt ist.Nochmal: Es wurden Anwartschaften auf Ihr Versicherungskonto übertragen. Haben Sie vor Ihrer Laufzeit als Beamter schon mal in die gesetzliche RV eingezahlt (z.B. als Lehrling oder aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)? Wenn ja - besteht bereits ein Versicherungskonto und die darin enthaltenen Beitragszeiten werden mit den Anwartschaften (nach einer Umrechnung in Kalendermonate) zusammen gerechnet. Wurden für mindestens 60 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt, ist die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt. Haben Sie jetzt auch noch die Regelaltersgrenze erreicht, stellen Sie einen formellen Antrag auf die Regelaltersrente. Die RAR wird aber auf die Beamtenpension angerechnet. Hatten Sie bisher KEINE Beitragszeiten in Ihrem Versicherungskonto und ergeben die (umgerechneten) Anwartschaften nicht die erforderlichen 60 Monate, haben Sie keinen Anspruch auf die RAR. Sie können die fehlenden Beiträge freiwillig zahlen und erhalten dann eine Rente. Was im letzten Fall mit den Anwartschaften passiert (wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und Sie keine Beiträge zahlen wollen), entzieht sich leider meiner Kenntnis. :-(
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