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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich / Abänderung des Wertausgleichs

von Daniel28.10.2017 | 15:10
1577 Ansichten
22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin Beamter im Ruhestand und habe bei Gericht eine Abänderung des bestehenden Versorgungsausgleiches beantragt. Daraufhin wurde vom Gericht erstmalig ein Rentenkonto bei der deutschen Rentenversicherung für mich eingerichtet. Muss ich jetzt einen Rentenantrag stellen oder geschieht die Rentenauszahlung automatisch?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.10.2017 | 08:12

Hallo Daniel,

die gesetzliche Rente wird nur auf Antrag geleistet. Sie sollten sich daher unverzüglich um einen Termin in einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe kümmern. Dort wird der Rentenantrag und auch der Antrag auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung mit Ihnen zusammen aufgenommen.

Die Adresssuche finden Sie unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/sid_72952B6B8170C3CB8B6AC72D6FADC5E7.cae04/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html

Wie bereits von W*lfgang erwähnt sollten Sie sich mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung setzen und eine mögliche Begrenzung des Beitragszuschusses in der Höhe klären.

21 Antworten

Klugpuperam 28.10.2017 | 15:39
Ohne Antrag keine Rente. Einfach ins nächste Rathaus oder die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle marschieren und einen Termin absprechen.
Danielam 28.10.2017 | 19:13
Vielen Dank für die Antwort. Es ist richtig, dass meine damalige Frau keine Beamtin war. Im Abänderungsbeschluss des Gerichtes ist festgehalten, dass das Gericht ein Rentenkonto bei der deutschen Rentenversicherung für mich eingerichtet hat.
Fortitude oneam 28.10.2017 | 17:59
Hallo Daniel, nichts im Leben geht automatisch. Einen Rentenantrag müssen Sie schon stellen. Und das ein Gericht ein Rentenkonto für Sie bei der DRV eingerichtet hat, entzieht sich meiner Kenntnisse. Das heißt auch im Umkehrschluss das Ihr Ehegatte/-in kein Beamter/-in war. Beamtenversorgung: Versorgungsausgleich und Pension Versorgungsausgleich bei Scheidung: Während der Ehe erworbene Versorgungs- und Rentenanwartschaften werden geteilt Bei Scheidung einer Ehe wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern nicht eine gesetzliche Ausnahme greift. Geregelt ist dies im Versorgungsausgleichsgesetz. In der Praxis sind weitere Gesetze in Betracht zu ziehen, insbesondere die Beamtenversorgungsgesetze und das BVersTG (Bundesversorgungsteilungsgesetz). Es soll nicht nur der während der Ehe angefallene Vermögenszuwachs auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen verteilt werden (Stichwort: Zugewinn), sondern das Prinzip der wertgleichen Teilhabe gilt auch für die Renten- und Versorgungsansprüche, so weit diese während der Ehe angewachsen sind. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
KSCam 29.10.2017 | 13:39
Und wenn Sie das Regelalter bereits erreicht haben muss dann spätestens wenn die Entscheidung über den VAG rechtskräftig ist auch der Rentenantrag gestellt werden.
W*lfgangam 29.10.2017 | 17:27
Hallo Daniel, sollten Sie noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben und daher noch keinen Anspruch auf Regelaltersrente haben, kann dass durch einen Zuschlag auf Ihre Pension bis dahin ausgeglichen werden ...Fragen Sie dazu Ihre Versorgungsstelle. Beachten Sie beim Rentenantrag, dass der Beitragszuschuss für Ihre PKV mit beantragt wird. Lassen Sie den Zuschuss ggf. auf 40,99 EUR begrenzen, sofern Ihre örtlichen Beihilfevorschriften vorsehen, dass bei höherem KV-Zuschuss der Beihilfeanspruch von 70 auf 50 % zurückfällt. Gruß w.
Danielam 29.10.2017 | 18:58
Hallo Wolfgang, sehr interessanter Beitrag von Ihnen zum Thema PKV-Zuschuss, dies war mir bisher noch nicht bekannt. Die Regelaltersgrenze habe ich bereits erreicht.
Fastrentneram 30.10.2017 | 13:35
Zitat von W*lfgang anzeigen
W*lfgang woher haben Sie den Wert von 40,99 €? Die Bundesbeihilfeverordung sieht seit dem 26.07.2014 keine Zuschussbegrenzung mehr vor. Die BVO NRW sieht in § 12 Abs. 3 eine mögliche Kürzung der Beihilfe erst ab mindestens 90 € vor. Das wäre eine gesetzliche Rentenhöhe von 1232,88 €. Möglich, aber bei einem Beamten eher unwahrscheinlich !
KPJMKam 30.10.2017 | 17:03
Hallo . Habe nur mal so mitgelesen. Ist der Ausgleich von Deiner Frau denn so hoch das die Wartezeit auf Deinem Rentenkonto ausreicht. Wenn Du Rente erhälst hast Du Versorgungsbezug und Rente. Da gibt es dann einen Höchstbetrag im Beamtenversorgungsgesetz. Weil man den sehr oft erreicht hat wird einem dann in der Versorgung genommen was es bei der Rente mehr gibt. Ich weiß nicht genau ob es bei übertragenen Renten auch so ist aber ich habe noch nichts anderes gelesen.
KPJMKam 30.10.2017 | 18:22
Hallo. Man sollte doch erst lesen und dann schreiben. Übertragene Anrechte aus dem Versorgungsausgleich werden nicht berücksichtigt.
W*lfgangam 30.10.2017 | 20:00
Zitat von Fastrentner anzeigen
Hallo Fastrentner, In Nds. hängen Landes- und damit auch Kommunalbeamte immer noch in der u41 EUR Begrenzung fest. Nach § 80 NBG (aktuelle Fassung 20.12.2016) : "...Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften (...) ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert. (...)" Bund und Ländern steht es exklusiv frei, das eigenständig zu regeln. Die Fischköppe sind bei der Alimentation ihrer Staatsknechte halt stur, wenn es um den goldenen Feinstaub aus 'Nebeneinkünften' geht ...meines Wissen ist der Grenzbetrag nie angepasst worden/betrug schon zu Beginn meiner Laufbahn 80/81 DM - "erdverwachsen" eben in Anlehnung an die Landeshymne :-) Gruß w.
Zufälliger Leseram 30.10.2017 | 20:44
Zitat von W*lfgang anzeigen
W*lfgang woher haben Sie den Wert von 40,99 €? Die Bundesbeihilfeverordung sieht seit dem 26.07.2014 keine Zuschussbegrenzung mehr vor. Die BVO NRW sieht in § 12 Abs. 3 eine mögliche Kürzung der Beihilfe erst ab mindestens 90 € vor. Das wäre eine gesetzliche Rentenhöhe von 1232,88 €. Möglich, aber bei einem Beamten eher unwahrscheinlich !
Hallo Fastrentner, In Nds. hängen Landes- und damit auch Kommunalbeamte immer noch in der u41 EUR Begrenzung fest. Nach § 80 NBG (aktuelle Fassung 20.12.2016) : "...Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften (...) ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert. (...)" Bund und Ländern steht es exklusiv frei, das eigenständig zu regeln. Die Fischköppe sind bei der Alimentation ihrer Staatsknechte halt stur, wenn es um den goldenen Feinstaub aus 'Nebeneinkünften' geht ...meines Wissen ist der Grenzbetrag nie angepasst worden/betrug schon zu Beginn meiner Laufbahn 80/81 DM - "erdverwachsen" eben in Anlehnung an die Landeshymne :-) Gruß w.
Sehr geehrter W*lfgang, echt toll, daß sie in diesem Forum unterstellen, daß die Teilnehmer niedersächsische Kommunalbeamte sind. Es ist auch sehr wahrscheinlich, daß der Zuschuss begrenzt werden muss, weil beim VAG ja üblicherwiese tierisch hohe Anwartschaften begründet werden. Aber Hauptsache, sie haben wieder ihren Senf dazugegeben können. Richtig gut ist aber der Spruch, dass es Bund und Ländern exklusiv freihstehe, das eigenständig zu regeln. Merken sie überhaupt noch, was für einen erbärmlichen Mist sie schreiben, um ihre Griffe ins Klo zu rechtfertigen?
W*lfgangam 30.10.2017 | 21:00
Zitat von Zufälliger Leser anzeigen
Zufälliger Leser schrieb

W*lfgang woher haben Sie den Wert von 40,99 €?

Die Bundesbeihilfeverordung sieht seit dem 26.07.2014 keine Zuschussbegrenzung mehr vor.

Die BVO NRW sieht in § 12 Abs. 3 eine mögliche Kürzung der Beihilfe erst ab mindestens 90 € vor. Das wäre eine gesetzliche Rentenhöhe von 1232,88 €. Möglich, aber bei einem Beamten eher unwahrscheinlich ![/quote]

Hallo Fastrentner,

In Nds. hängen Landes- und damit auch Kommunalbeamte immer noch in der u41 EUR Begrenzung fest.

Nach § 80 NBG (aktuelle Fassung 20.12.2016) :

"...Wird zu den Beiträgen für eine private Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften (...) ein monatlicher Zuschuss in Höhe von mindestens 41 Euro gewährt, so verringert sich der jeweilige Bemessungssatz um 20 vom Hundert. (...)"

Bund und Ländern steht es exklusiv frei, das eigenständig zu regeln. Die Fischköppe sind bei der Alimentation ihrer Staatsknechte halt stur, wenn es um den goldenen Feinstaub aus 'Nebeneinkünften' geht ...meines Wissen ist der Grenzbetrag nie angepasst worden/betrug schon zu Beginn meiner Laufbahn 80/81 DM - "erdverwachsen" eben in Anlehnung an die Landeshymne :-)

Gruß

w.[/quote]

Sehr geehrter W*lfgang,

echt toll, daß sie in diesem Forum unterstellen, daß die Teilnehmer niedersächsische Kommunalbeamte sind. Es ist auch sehr wahrscheinlich, daß der Zuschuss begrenzt werden muss, weil beim VAG ja üblicherwiese tierisch hohe Anwartschaften begründet werden. Aber Hauptsache, sie haben wieder ihren Senf dazugegeben können. Richtig gut ist aber der Spruch, dass es Bund und Ländern exklusiv freihstehe, das eigenständig zu regeln. Merken sie überhaupt noch, was für einen erbärmlichen Mist sie schreiben, um ihre Griffe ins Klo zu rechtfertigen?

...wenn Sie im Sachzusammenhang der Frage/Antwort kein Verständnis dafür haben, ist das Ihr Problem. Sie könnten versuchen, die Ausgangsfrage mit allen Beiträgen noch mal bis hierher nachzulesen, um Ihre Antwort zu überdenken ...los, Nacht ist lang genug :-) Gruß w.
Zufälliger Leseram 30.10.2017 | 21:40
Aber Hauptsache, sie haben wieder ihren Senf dazugegeben können.
...wenn Sie im Sachzusammenhang der Frage/Antwort kein Verständnis dafür haben, ist das Ihr Problem. Sie könnten versuchen, die Ausgangsfrage mit allen Beiträgen noch mal bis hierher nachzulesen, um Ihre Antwort zu überdenken ...los, Nacht ist lang genug :-) Gruß w.
Sehr geehrter W*lfgang, in der Ausgangsfrage steht weder etwas von KV-Zuschuss noch etwas von einem niedersächsischen Beamten. Die Unterstellung, daß Daniel ein Beamter aus Niedersachsen sei, bleibt ein Griff ins Klo. Außer ihnen muß da niemand etwas überdenken. Aber denken sie bei der Gelegenheit gleich mal darüber nach, wie hoch die begründete Anwartschaft mindestens sein muß, damit man über eine Begrenzung des KV-Zuschusses nachdenken muß. Wenn sie mal ein wenig hochrechnen, liegen sie weit über dem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag für Frauen. Also halten sie endlich mal die Luft an!
Danielam 08.11.2017 | 12:01
Muss auch ein Rentenantrag gestellt werden wenn bloß ein Anrecht übertragen wurde und ein Rentenkonto vom Gericht schon eingerichtet wurde? Es geht hier um ein Rentenkonto auf dem nur dieses übertragene Anrecht aus dem Versorgungsausgleich hinterlegt ist.
Danielam 08.11.2017 | 12:34
Gibt es auch einen entsprechenden Nachweis hierzu?
Genervteram 08.11.2017 | 13:09
Muss auch ein Rentenantrag gestellt werden wenn bloß ein Anrecht übertragen wurde und ein Rentenkonto vom Gericht schon eingerichtet wurde? Es geht hier um ein Rentenkonto auf dem nur dieses übertragene Anrecht aus dem Versorgungsausgleich hinterlegt ist.
Da hat einer Langeweile. Wurde schon mehrfach beantwortet.
Eine Rente wird grundsätzlich nur auf Antrag gezahlt. Sollte Ihr Versichertenältester etwas anderes behaupten, wäre es klug von ihm sich entsprechend zu informieren.
Danielam 08.11.2017 | 12:39
Ich frage deswegen, da der Versichertenälteste angab in diesem Fall sei kein Antrag zu stellen.
=//=am 08.11.2017 | 16:46
Muss auch ein Rentenantrag gestellt werden wenn bloß ein Anrecht übertragen wurde und ein Rentenkonto vom Gericht schon eingerichtet wurde? Es geht hier um ein Rentenkonto auf dem nur dieses übertragene Anrecht aus dem Versorgungsausgleich hinterlegt ist.
Nochmal: Es wurden Anwartschaften auf Ihr Versicherungskonto übertragen. Haben Sie vor Ihrer Laufzeit als Beamter schon mal in die gesetzliche RV eingezahlt (z.B. als Lehrling oder aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)? Wenn ja - besteht bereits ein Versicherungskonto und die darin enthaltenen Beitragszeiten werden mit den Anwartschaften (nach einer Umrechnung in Kalendermonate) zusammen gerechnet. Wurden für mindestens 60 Kalendermonate Beitragszeiten zurückgelegt, ist die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt. Haben Sie jetzt auch noch die Regelaltersgrenze erreicht, stellen Sie einen formellen Antrag auf die Regelaltersrente. Die RAR wird aber auf die Beamtenpension angerechnet. Hatten Sie bisher KEINE Beitragszeiten in Ihrem Versicherungskonto und ergeben die (umgerechneten) Anwartschaften nicht die erforderlichen 60 Monate, haben Sie keinen Anspruch auf die RAR. Sie können die fehlenden Beiträge freiwillig zahlen und erhalten dann eine Rente. Was im letzten Fall mit den Anwartschaften passiert (wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist und Sie keine Beiträge zahlen wollen), entzieht sich leider meiner Kenntnis. :-(
W*lfgangam 08.11.2017 | 20:47
Ergänzend: Es wurden nicht nur Anrechte "in EUR", sondern auch aus dem VA resultierende Zeitwert in dieses Rentenkonto übertragen. Hat die Ehe min. 5 Jahre betragen und er/Daniel war in dieser Zeit nicht selbst in der DRV aktiv, bekommt er auch voll 5 Jahre Versicherungszeit angerechnet = Anspruch auf Regelaltersrente ist vorhanden. Ist die Regelaltersrente noch nicht erreicht, kann bei der Pension eine "vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes" erfolgen, wie auch eine "vorübergehende Gewährung von Zuschlägen" vor Erreichen der Regelaltersrente. Ist Sache das mit dem Dienstherrn/Versorgungsträger zu klären - und dort rechtzeitig dafür einen Antrag zu stellen. Alternativ liest man das im 'eigenen' Beamtenversorgungsgesetz nach (ist deutlicher schmaler, als ein SGB 6 :-)) und handelt danach, oder sucht sich via Google "forum beamtenrecht" ein Beamtenforum. Gruß w.
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