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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich-Anpassung der Rente nach Tod der Ex-Frau möglich?

von J.R.19.01.2011 | 08:21
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8 Antworten

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Guten Morgen! Folgender Sachverhalt: Versorgungsausgleich wurde bei Scheidung (in den 90er Jahren) durchgeführt. Nun ist die Ex-Frau gestorben (Rente wurde bezogen). Kann der hinterbliebene Ex-Mann (Rentner) eine Anpassung seiner Altersrente vornehmen lassen, da an die Ex-Frau nun keine Rente mehr gezahlt wird? Beide nicht wieder verheiratet. Wenn ja, welche Formulare sind ggf. zu verwenden? Vielen Dank für Antworten!!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo J.R.,

eine Anpassung ist dann möglich, wenn Ihre verstorbene Ex-Ehefrau noch nicht länger als 36 Monate Rente bezogen hatte (siehe auch Beitrag von Santander).

Sie können den Antrag formlos stellen oder in einer Auskunfts- und Beratunsstelle aufnehmen lassen.

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7 Antworten

Sue Ellenam 19.01.2011 | 08:38
Formloser Antrag (unter Beifügung der Sterbeurkunde) beim Träger der eigenen Rente (abgebendes Konto). Dort wird mit dem 'Gegenkonto' die Bezugsdauer der Begünstigten geprüft und dann mitgeteilt, ob ein Rückübertrag möglich ist oder nicht.
Anitaam 19.01.2011 | 09:11
Hängt davon ab, wie lange sie schon Rente bezogen hat: http://gesetze.bmas.de/Gesetze/versorgungsausgleich/vahrg/vahrg0…
santanderam 19.01.2011 | 12:36
Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben und hat er vor seinem Tod nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, wird die Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Antrag beim Rentenversicherungsträger ausgesetzt. Die ungekürzte Rente wird selbst dann gezahlt, wenn Hinterbliebene des verstorbenen Ehegatten eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten. Die Anpassungsregelung wirkt sich nur auf die Versichertenrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus, nicht aber auf die Rente an seine Hinterbliebenen. Von dieser Regelung profitieren auch die ausgleichspflichtigen Ehegatten, an die wegen des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die ungekürzte Rente nicht gezahlt wurde. Betroffen sind Fälle, bei denen der verstorbene ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat, aber nicht länger als 36 Monate in Form einer Rente, oder in denen eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird.
santanderam 19.01.2011 | 12:36
Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben und hat er vor seinem Tod nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen, wird die Kürzung der Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf Antrag beim Rentenversicherungsträger ausgesetzt. Die ungekürzte Rente wird selbst dann gezahlt, wenn Hinterbliebene des verstorbenen Ehegatten eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten. Die Anpassungsregelung wirkt sich nur auf die Versichertenrente des ausgleichspflichtigen Ehegatten aus, nicht aber auf die Rente an seine Hinterbliebenen. Von dieser Regelung profitieren auch die ausgleichspflichtigen Ehegatten, an die wegen des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts die ungekürzte Rente nicht gezahlt wurde. Betroffen sind Fälle, bei denen der verstorbene ausgleichsberechtigte Ehegatte zwar selbst Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat, aber nicht länger als 36 Monate in Form einer Rente, oder in denen eine Hinterbliebenenrente gezahlt wird.
J.R.am 19.01.2011 | 13:18
Vielen Dank für Ihre Antworten! Die Rente wurde bereits seit einigen Jahren bezogen, bedeutet also folglich, dass eine Anpassung nicht mehr möglich ist (sofern ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe).
-_-am 19.01.2011 | 14:01
:P Sie haben das richtig verstanden. Zur Berechnung der 36 Monate folgende Hinweise: Für die Berechnung der 36 Monate muss es sich zwingend um einen "zahlbaren" Anspruch auf Rente handeln. Zeiträume, in denen der Rentenanspruch für die ausgleichsberechtigte Person nur dem Grunde nach bestand, sind bei der Bestimmung der Dauer des Leistungsbezugs nicht mitzuzählen. Maßgebend sind nur die Zeiten, in denen für die ausgleichsberechtigte Person ein Zahlungsanspruch aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bestand (entsprechend 17. Auslegungsfrage zum VAHRG zu § 4 Abs. 2 VAHRG; RBRTS 1/89, TOP 36; (ISRV:NI: PGVA 1/98 8 )). Gelangt die Rente während des Rentenanspruches nicht zur Auszahlung, so wird dieser Zeitraum für die Bestimmung der 36 Monate nicht berücksichtigt. Während dieses Zeitraums des Ruhens und darüber hinaus für anspruchslose Zeiträume wurde nämlich das aus dem Versorgungsausgleich erworbene Anrecht nicht bezogen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Es empfiehlt sich, den Antrag möglichst zeitnah zu stellen. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Die Anwendung dieser Anpassungsregelung vollzieht sich immer mit Blick auf die Antragstellung für die Zukunft.
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