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Sie haben das richtig verstanden. Zur Berechnung der 36 Monate folgende Hinweise:
Für die Berechnung der 36 Monate muss es sich zwingend um einen "zahlbaren" Anspruch auf Rente handeln. Zeiträume, in denen der Rentenanspruch für die ausgleichsberechtigte Person nur dem Grunde nach bestand, sind bei der Bestimmung der Dauer des Leistungsbezugs nicht mitzuzählen. Maßgebend sind nur die Zeiten, in denen für die ausgleichsberechtigte Person ein Zahlungsanspruch aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bestand (entsprechend 17. Auslegungsfrage zum VAHRG zu § 4 Abs. 2 VAHRG; RBRTS 1/89, TOP 36; (ISRV:NI: PGVA 1/98 8 )).
Gelangt die Rente während des Rentenanspruches nicht zur Auszahlung, so wird dieser Zeitraum für die Bestimmung der 36 Monate nicht berücksichtigt. Während dieses Zeitraums des Ruhens und darüber hinaus für anspruchslose Zeiträume wurde nämlich das aus dem Versorgungsausgleich erworbene Anrecht nicht bezogen.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Es empfiehlt sich, den Antrag möglichst zeitnah zu stellen. Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (§ 38 Abs. 2 VersAusglG i. V. m. § 34 Abs. 3 VersAusglG). Die Anwendung dieser Anpassungsregelung vollzieht sich immer mit Blick auf die Antragstellung für die Zukunft.