Nach den gesetzlichen Regelungen würde für Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung aus den sog. begründeten Rentenanwartschaften Wartezeitmonate errechnet werden. Die genaue Anzahl ist abhängig davon, wann die für den Versorgungsausgleich festgelegt Ehezeit endet und ob Rentenanwartschaften Ost oder West begründet werden. Bei dem von Ihnen angegebenen Ausgleich von 100 € zu Ihren Gunsten werden sich aber auf jeden Fall mehr als 60 Wartezeitmonate ergeben. Diese 60 Monate sind Voraussetzung um die Regelaltersrente zu erhalten. Als Regelaltersgrenze würde für Sie 65 Jahre und 10 Monate (bei Geburtsjahrgang 1956) bzw. 65 Jahre und 11 Monate (bei Geburtsjahrgang 1957) gelten. Haben Sie keine weiteren Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung würde Ihre monatliche Rente den Wert haben, der durch den Versorgungsausgleich begründet worden ist zuzüglich der seit dem Eheende bis zum Beginn der Rente stattgefundenen Dynamisierungen der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da Sie voraussichtlich freiwillig oder privat krankenversichert sind würden Sie vermutlich zusätzlich noch einen kleinen Beitragszuschuss zu Ihrer Krankenversicherung erhalten. Dieser beträgt derzeit 6,65 % der monatlichen Rente.
Die Durchführung des Versorgungsausgleich ist grundsätzlich verpflichtend. Vermeiden könnten Sie ihn nur durch eine notariell beurkundete und gerichtlich genehmigte Parteienvereinbarung nach § 1587o BGB. Anstelle des gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleichs können Sie durch eine derartige Vereinbarung beispielsweise auch eine Kapitalabfindung vereinbaren. In der Regel müsste diese aber zweckgebunden für eine alternative Alterssicherung verwendet werden. Eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit der Vereinbarung trifft das Familiengericht nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Insofern kann ich dazu keine konkreten Informationen geben. Bedenken Sie dabei aber, dass Sie mit der rechtskräftigen Entscheidung über den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich durch die Begründung der monatlichen Rentenanwartschaften kraft Gesetzes Ansprüche erwerben, die Sie nicht mehr verlieren können. Sie sind auf keine Handlungen und Zusicherungen anderer mehr angewiesen. Sie stellen nur noch rechtzeitig den Antrag auf Regelaltersrente und erhalten Ihre Rente, deren Mindestwert Sie mit der Entscheidung des Familiengerichts schon kennen.