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Experten-Antwort

Versorgungsausgleich bei Scheidung und DRV-Regress

von EM-Rentnerin27.02.2017 | 18:15
1944 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich werde die Scheidung einreichen und habe Fragen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, bei folgender Ausgangslage: Bei der DRV läuft für mich ein Regress gegenüber einer Haftpflichtversicherung (wg. Unfallfolgen unbefristete EM-Rente). Leider ist die DRV seit längerem nicht aktiv in dieser Sache, so dass ich vor ca. 7 Monaten das Bundesversicherungsamt um Hilfe gebeten habe. Auch von dort gibt es noch keine abschließende Antwort. Nun möchte ich die Scheidung einreichen. Kann es passieren, dass der Versorgungsausgleich vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt wird, weil der Regress noch in der Schwebe ist? Ich bin dankbar für Tipps und freue mich sehr, wenn Quellenangaben genannt werden. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag EM-Rentnerin,

im Rahmen eines Verfahrens über einen Versorgungsausgleich bei Ehescheidung wird das Familiengericht in der Regel von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Anrechte, die Sie während der Ehezeit erworben haben, anfordern.

Diese Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wird grundsätzlich nur aus einem bis zum Ende der Ehezeit vollständig geklärten Versicherungskonto erteilt.

Kann der Rentenversicherungsträger diese Auskunft im Rahmen der vom Familiengericht genannten Frist nicht erteilen, wird er dies dem Familiengericht mitteilen und auch die Gründe dafür nennen.

Die Entscheidung, ob dann das Verfahren über den Versorgungsausgleich vom Verfahren über die Ehescheidung abgetrennt wird, trifft das Familiengericht.

In bestimmten Fällen wird ein Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise durchgeführt. Das gilt beispielsweise bei Vereinbarungen der Ehepartner.

Ihnen und Ihrem Ehepartner steht es frei, in einem notariellen Ehevertrag andere Entscheidungen zu treffen, als nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist. Auch während des laufenden Scheidungsverfahrens haben Sie noch die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Diese müssen notariell beurkundet oder im Verfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „ Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ in Internet:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=26

Bei weitergehenden Fragen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, etwaigen Vereinbarungen dazu und den verfahrenstechnischen Abläufen handelt es sich um Fragen zum Versorgungsausgleichsgesetz und damit zum Familienrecht. Damit sollten Sie sich an die Expertin / den Experten für das Familienrecht wenden, z.B. eine Anwältin / einen Anwalt für Familienrecht oder an das Familiengericht direkt.

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3 Antworten

W*lgangam 27.02.2017 | 19:39
Hallo EM-Rentnerin, wäre doch wohl logisch, wenn noch nicht alle die _in der Ehezeit_ liegenden Faktoren zur Ermittlung des richtigen Ehezeitanteils aufgeklärt sind. Die DRV wird nach Einleitung des Scheidungsverfahren darauf hinweisen, warum eine abschließende Beurteilung Ihres Teilungswertes dann noch nicht möglich ist. Gruß w.
EM-Rentnerinam 28.02.2017 | 07:27
Hallo, schon einmal Danke für die Antwort. Da habe ich noch Nachfragen: Gibt es die Möglichkeit, dass durch eine notariell beglaubigte Erklärung (o. ä.) einer der Ehepartner auf den Versorgungsausgleich verzichtet, wenn diese dem Scheidungsantrag beigelegt wird? Und dann eben nicht der Versorgungsausgleich abgetrennt wird? Hintergrund: Mein Mann hat weit mehr als das doppelte Einkommen, also auch nach erfolgtem Abschluss des Regresses, würde mir noch mehr Versorgungsausgleich zustehen, als ihm. Wir trennen uns in beiderseitigem Interesse und gestern Abend, hatte mein Noch-Mann die Idee bzw. Frage, ob er denn eine solche Erklärung für mich machen könne und diese rechtlich auch akzeptiert werden würde. Nochmals Danke für weitere Antworten.
W*lfgangam 28.02.2017 | 19:38
Zitat von EM-Rentnerin anzeigenausblenden
Ergänzend zum Experte/in-Beitrag: Das Familiengericht wird einen 'genauen' Blick auf solch eine 'Parteienvereinbarung' (erst im Versorgungsausgleichsverfahren getroffen) und/oder eine bereits vorher erfolgte Scheidungsfolgenvereinbarung werfen - 'ist das gerecht für beide Seiten?' Ihr Rechtsanwalt/Notar wird Sie über die Modalitäten aufklären und auch dazu, ob das Familiengericht die Vereinbarung mittragen würde. Ein schlichter 'Zettel mit Selbsterklärung' einer Partei ist da nicht ausreichend. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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