Guten Tag EM-Rentnerin,
im Rahmen eines Verfahrens über einen Versorgungsausgleich bei Ehescheidung wird das Familiengericht in der Regel von Ihrem Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Anrechte, die Sie während der Ehezeit erworben haben, anfordern.
Diese Auskunft über die während der Ehezeit erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung wird grundsätzlich nur aus einem bis zum Ende der Ehezeit vollständig geklärten Versicherungskonto erteilt.
Kann der Rentenversicherungsträger diese Auskunft im Rahmen der vom Familiengericht genannten Frist nicht erteilen, wird er dies dem Familiengericht mitteilen und auch die Gründe dafür nennen.
Die Entscheidung, ob dann das Verfahren über den Versorgungsausgleich vom Verfahren über die Ehescheidung abgetrennt wird, trifft das Familiengericht.
In bestimmten Fällen wird ein Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise durchgeführt. Das gilt beispielsweise bei Vereinbarungen der Ehepartner.
Ihnen und Ihrem Ehepartner steht es frei, in einem notariellen Ehevertrag andere Entscheidungen zu treffen, als nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist. Auch während des laufenden Scheidungsverfahrens haben Sie noch die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Diese müssen notariell beurkundet oder im Verfahren vor dem Familiengericht protokolliert werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „ Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“ in Internet:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.pdf?__blob=publicationFile&v=26
Bei weitergehenden Fragen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, etwaigen Vereinbarungen dazu und den verfahrenstechnischen Abläufen handelt es sich um Fragen zum Versorgungsausgleichsgesetz und damit zum Familienrecht. Damit sollten Sie sich an die Expertin / den Experten für das Familienrecht wenden, z.B. eine Anwältin / einen Anwalt für Familienrecht oder an das Familiengericht direkt.