Guten Tag Magda,
folgende Antworten auf Ihre Fragen:
Wann wirkt sich der Versorgungsausgleich auf Ihre Rente aus?
Das hängt davon ab, an welchem Tag die Gerichtsentscheidung über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist und ob Sie oder Ihr früherer Ehepartner zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente erhalten.
Beginnt Ihre Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und wirksam geworden ist, wird die Erhöhung oder Minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn berücksichtigt.
Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt schon Rente beziehen, erhöht oder mindert sich Ihre Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Gerichtsentscheidung rechtskräftig und wirksam ist.
Bekommen beide Ehepartner bei der Scheidung bereits eine Rente, ist es aus technischen Gründen meist nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners rechtzeitig zu mindern. Damit der Rentenversicherungsträger nicht doppelt zahlt, darf er diesem Ehepartner die ungekürzte Rente noch bis zum Ende des nächsten Monats nach dem Monat, in dem der Rentenversicherungsträger die Rechtskraftmitteilung erhielt, weiterzahlen. Erst danach wird die Rente gemindert und die des anderen Ehepartners erhöht. Von diesem Weiterzahlungsrecht darf auch ein Beamtenversorgungsträger der Länder oder Gemeinden Gebrauch machen, der ein bei ihm bestehendes Anrecht nach einer externen Teilung zu kürzen hat.
Der begünstigte Ehepartner kann den ihm entgangenen Erhöhungsbetrag für diese Übergangszeit privatrechtlich von seinem früheren Ehepartner zurückfordern.
Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rente aus?
Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit.
Die Ehezeit beginnt mit dem Monat, in dem Sie geheiratet haben, und endet mit dem Monat, der dem Monat der Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner vorausgeht.
Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte der Ehepartner werden vom Familiengericht jeweils einzeln ausgeglichen. Jeder Ehepartner gibt von seinen Anrechten die Hälfte des Ehezeitanteils (Ausgleichswert) an den anderen Ehepartner ab und erhält gleichzeitig von diesem entsprechende Anrechte. Damit kann jeder Ehepartner sowohl ausgleichspflichtig als auch ausgleichsberechtigt sein.
Ihr Rentenversicherungsträger ermittelt den Ehezeitanteil Ihrer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, indem er die Anzahl der Entgeltpunkte feststellt, die Sie in der Ehezeit erworben haben. Das geschieht in zwei Schritten:
In einem ersten Schritt werden die Entgeltpunkte für eine fiktive Altersrente berechnet, die am Folgetag des Endes der Ehezeit beginnen würde. In diese Berechnung werden alle rentenrechtlichen Zeiten bis zum Ende der Ehezeit einbezogen – einschließlich der vorehelichen Zeiten. Im zweiten Schritt werden die aus den vorehelichen Zeiten stammenden Entgeltpunkte herausgerechnet. Das Ergebnis ist der Ehezeitanteil Ihrer Rentenanwartschaft, der nur die von Ihnen in der Ehezeit tatsächlich zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.
Bezieht ein Ehepartner bereits eine Rente, werden die ehezeitlichen Entgeltpunkte in bestimmten Fällen anhand des Rentenbescheides ermittelt (zum Beispiel bei Altersrenten).
Im Ehezeitanteil wäre ggf. auch die Zurechnungszeit bis zum Ehezeitende enthalten.
Ob und inwieweit sich das Datum eines Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Zurechnungszeit auf diesen Ausgleichswert auswirkt, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Denn zum einen ist für den Beginn der von Ihnen angesprochenen Zurechnungszeit der Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung maßgebend, der nicht mit dem Datum des Rentenantrages übereinstimmen muss. Sie endet mit Vollendung des 62. Lebensjahres.
Die Zurechnungszeit wird mit dem sogenannten Gesamtleistungswert bewertet. Dabei handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um einen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum. Dieser belegungsfähige Zeitraum endet bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsminderung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Rente“. Diese finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/geschiedene_ausgleich_rente.html