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Experten-Antwort

Versorgungssausgleich bei EM

von Kadojo31.07.2016 | 12:35
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Hallo, kann mir jemand sagen wie der Versorgungsausgleich berechnet wird, wenn beide Ehepartner schon bei der Ehelichung Erwerbsminderungsrentner waren? Kann googeln wie ich möchte finde aber leider nichts dazu? Partner 1 hat 1300€ EM und 1000€ Betriebsrente schon vor der Ehe erhalten, Partner 2 hat 1000EM und 100VBL auch schon vor der Ehe erhalten. 10Jahre verheiratetet gibt es da irgendwelche Tabellen? denn in der Ehe wurden ja nun von beiden keine Egp mehr erworben. Vielen Dank im voraus. Gruß Kadojo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kadojo,

wird - wie von Ihnen beschrieben - zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, ist der Ehezeitanteil

entweder aus der gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn die EM-Rente bereits bei Heirat bezogen wurde, da sich die Anwartschaften auf die Alters(!)-Rente auch durch und während des Rentenbezugs noch verändern können.

Aus welcher Rentenberechnung der Ehezeitanteil zu ermitteln ist, ergibt sich daraus, ob es sich bei der gezahlten Rente um eine sogenannte vorläufige Rente oder eine endgültige Rente handelt.

Von einer vorläufigen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spricht man, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung ein Wegfall beziehungsweise eine Entziehung der Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausgeschlossen werden kann. Hierunter fallen in erster Linie die zeitlich befristeten EM-Renten. Bei einer unbefristet bewilligten EM-Rente ist eine Entziehung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze so lange möglich, wie eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vorgesehen ist.

Eine endgültige EM-Rente muss ausschließlich aus medizinischen Gründen unbefristet bewilligt worden sein und eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung darf nicht (mehr) vorgesehen sein.

Wird eine vorläufige Rente gezahlt, geht man nicht von den Entgeltpunkten dieser Rente aus, sondern es wird eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI berechnet (fiktiver Rentenbeginn ist der Tag nach dem Ende der Ehezeit). Dadurch wird erreicht, dass Versorgungsausgleich nur mit den Werten vorgenommen wird, die für die spätere Altersrente maßgebend sind. Denn der Versorgungsausgleich dient dem Ziel, Anwartschaften für die _Alterssicherung_, die in der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig zwischen den Ehegatten zu teilen.

Wird eine endgültige Rente gezahlt, wird verglichen, ob die Entgeltpunkte der bisher gezahlten EM-Rente oder die der fiktiven Regelaltersrente höher sind. Es gilt Folgendes:

· Sind die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze höher oder genauso hoch wie die Entgeltpunkte der gezahlten Rente bis zum Ende der Ehezeit, ist ausschließlich eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze Grundlage für die Auskunft.

· Sind die Entgeltpunkte der gezahlten Rente bis zum Ende der Ehezeit höher als die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, ist der Ehezeitanteil aus der bezogenen Rente zu ermitteln.

Zusammenfassend gilt: Für den Versorgungsausgleich werden in Ihrem Fall die tatsächlichen oder fiktiven Rentenbezugszeiten zugrundegelegt.

Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern auch an unsere Mitarbeiter(innen) in den Auskunfts- und Beratungsstellen wenden.

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4 Antworten

Herz1952am 31.07.2016 | 12:43
Wenn keine Egp erworben wurden, was willst Du dann teilen?
W*lfgangam 31.07.2016 | 18:52
Hallo Kadojo, der Versorgungsausgleich beruht darauf, dass die _in_ der Ehe erworbenen (Renten)Anwartschaften aufgeteilt werden. Was vorher an Rentenansprüchen erworben worden ist, kann nicht aufgeteilt werden. Bei der EM-Rente gibt es lediglich die Besonderheit, dass die ja eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lbj. hat und die dann auch noch in die neue Ehe hineinragen kann. Die sich daraus ergebenden 'Punkte' wären gegenseitig zu verrechnen. Ähnlich verhält es sich mit Betriebsrenten, die auch über hochgerechnete Werte wegen EM bis Alter XY berechnet worden sind. Wenn sich beide einig sind, können Sie mit wechselseitiger Zustimmung entsprechende Berechnungen von den beteiligten Versorgungsträgern anfordern. Andernfalls, falls Scheidung schon eingereicht, warten Sie bitte die Berechnungen dazu ab. Gruß w.
kadojoam 02.08.2016 | 13:30
Lieber Experte, danke für Ihre Antwort aber eine Frage bleibt da noch? Ich erhalte eine volle Erwerbsminderungsrente aus med.Gründen auf unbestimmter Dauer, woher weiss ich dann nun aber ob diese noch überprüft werden kann oder nicht? Bin noch nie überprüft worden Rente seit 2009 im Bescheid steht : wir behalten uns vor die Erwerbsminderungsrente zu überprüfen????
W*lfgangam 02.08.2016 | 21:32
Zitat von kadojo anzeigenausblenden
Hallo kadojo, es wäre nicht das erste Mal, dass Blinde plötzlich wieder gehen können ;-) Das kann - unabhängig von der damaligen med. Einschätzung - durch eigenes Zutun geschehen ...Sie nehmen eine Beschäftigung auf, die an der unbefristeten Rente Zweifel aufkommen lässt. Daher hält sich die DRV sozusagen ein Hintertürchen offen und hat Ihnen das auch bewusst mitgeteilt. Es gibt DRV-Träger, die überprüfen regelmäßig/alle 2 Jahre, andere überhaupt nicht. Insofern sollten Sie sich da keine Gedanken machen. Gruß w.
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