Hallo Kadojo,
wird - wie von Ihnen beschrieben - zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung an das Familiengericht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen, ist der Ehezeitanteil
entweder aus der gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder aus einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn die EM-Rente bereits bei Heirat bezogen wurde, da sich die Anwartschaften auf die Alters(!)-Rente auch durch und während des Rentenbezugs noch verändern können.
Aus welcher Rentenberechnung der Ehezeitanteil zu ermitteln ist, ergibt sich daraus, ob es sich bei der gezahlten Rente um eine sogenannte vorläufige Rente oder eine endgültige Rente handelt.
Von einer vorläufigen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit spricht man, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung ein Wegfall beziehungsweise eine Entziehung der Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausgeschlossen werden kann. Hierunter fallen in erster Linie die zeitlich befristeten EM-Renten. Bei einer unbefristet bewilligten EM-Rente ist eine Entziehung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze so lange möglich, wie eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung vorgesehen ist.
Eine endgültige EM-Rente muss ausschließlich aus medizinischen Gründen unbefristet bewilligt worden sein und eine Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung darf nicht (mehr) vorgesehen sein.
Wird eine vorläufige Rente gezahlt, geht man nicht von den Entgeltpunkten dieser Rente aus, sondern es wird eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 109 Abs. 6 SGB VI berechnet (fiktiver Rentenbeginn ist der Tag nach dem Ende der Ehezeit). Dadurch wird erreicht, dass Versorgungsausgleich nur mit den Werten vorgenommen wird, die für die spätere Altersrente maßgebend sind. Denn der Versorgungsausgleich dient dem Ziel, Anwartschaften für die _Alterssicherung_, die in der Ehezeit erworben wurden, gleichmäßig zwischen den Ehegatten zu teilen.
Wird eine endgültige Rente gezahlt, wird verglichen, ob die Entgeltpunkte der bisher gezahlten EM-Rente oder die der fiktiven Regelaltersrente höher sind. Es gilt Folgendes:
· Sind die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze höher oder genauso hoch wie die Entgeltpunkte der gezahlten Rente bis zum Ende der Ehezeit, ist ausschließlich eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze Grundlage für die Auskunft.
· Sind die Entgeltpunkte der gezahlten Rente bis zum Ende der Ehezeit höher als die Entgeltpunkte der fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze, ist der Ehezeitanteil aus der bezogenen Rente zu ermitteln.
Zusammenfassend gilt: Für den Versorgungsausgleich werden in Ihrem Fall die tatsächlichen oder fiktiven Rentenbezugszeiten zugrundegelegt.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben. Bei weiteren Fragen können Sie sich gern auch an unsere Mitarbeiter(innen) in den Auskunfts- und Beratungsstellen wenden.