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Experten-Antwort

Verständnisfrage zum R810

von Katja11.07.2011 | 13:11
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6 Antworten

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Hallo, guten Tag, Der Altersrentenbezieher Herr X ist am 30.06.2011 verstorben. Er war freiwillig in der GKV versichert. Die Witwe, Frau X ist ebefalls Altersrentenbezieherin. Sie ist pflichtversichert in der KVdR. Nach Ziffer 2.1 des R810 ist in diesem Falle nur die Angabe der Krankenkasse erforderlich. Bei den Angaben zum Verstorbenen unter Ziffer 3 sind die Angaben in den Ziffern 3.2. und 3.3. nur dann nicht erforderlich, wenn der Verstorbene KVdR-pflichtig war. Da er aber freiwillig in der GKV versichert war muß jetzt die Witwe mühsam die Versicherungszeiten zusammenstellen. Warum ist das erforderlich? Die Witwe ist doch schon in der KVdR. Kann man mir mal den Sinn erklären? Vielen Dank Katja

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ist die Witwe bereits selbst in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, ist in der Regel eine Prüfung der Vorversicherungszeit bezogen auf den Verstorbenen eigentlich nicht mehr erforderlich. Da aber allein die Krankenkasse für die Prüfung der KVdR zuständig ist und diese Frage fordert, sollte sie dennoch beantwortet werden, um damit eventuelle Nachfragen zu vermeiden. Bei dem Meldevordruck R810 handelt es sich um einen mit dem GKV-Spitzenverband abgestimmten Vordruck, der eigens für die Krankenkasse zur Prüfung der Voraussetzungen für die KVdR bestimmt ist.

An Max: Die Aussage, dass Rentner immer in der KVdR versichert sind, ist nicht korrekt. Gerade für den Rentner der freiwillig versichert ist, besteht keine Versicherungspflicht in der KVdR.

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5 Antworten

...am 11.07.2011 | 22:25
Fragen Sie doch mal bei der KV nach, die bekommen diesen Fragebogen zur weiteren Prüfung nämlich und können Ihnen den genauen Hintergrund sicherlich erläutern...
öhaam 12.07.2011 | 08:22
da die Witwe selbst in der KVdR pflichtig ist erübrigt sich die weitere Prüfung in Bezug auf die Vorversicherungszeit des Verstorbenen (übrigens @Max: wenn der Verst. auch im Rentenbezug freiwillig war, dann hat er zum Zeitpunkt des Antrags die Voraussetzungen für die KVdR EBEN NICHT erfüllt!). Wichtig: die Witwe muss sich im Klaren darüber sein, dass der Zuschuss zur Rente des Verst. künftig wegfällt (-7,3%) und Sie aus der WW-Rente auch KV/PV zu entrichten hat (10,15 oder 10,4%) - insb. beim Sterbevierteiljahr kommt es bei der rückwirkenden Abrechnung oft zu Missverständnissen!
Maxam 12.07.2011 | 07:32
Der Hinweis besagt, dass die Angaben nicht erforderlich sind, wenn der Verstorbene bereits in der KVDR versichert war. Das ist er als Rentner ja gewesen. Es ist egal ob das freiwillig oder pflichtversichert war. Wenn beide Rente beziehen, wurden die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVDR bereits geprüft. Damit sind die Vorversicherungszeiten NICHT mehr notwendig.
Katjaam 12.07.2011 | 10:18
Zunächst einmal danke an den @experten für die Aufklärung. Die Logik erschließt sich mir allerdings nicht so ganz. Die Witwe ist bereits pflichtversichert in der KVdR und braucht deshalb - zu Recht - keine Angaben mehr zu den eigenen Versicherungszeiten zu machen. Gleichwohl werden aber die Zeiten für den Verstorbenen erwartet!! Der Verstorbene war im gesamten Bundesgebiet bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und bei verscheidenen Krankenkassen versichert. Die genauen Daten muss nun die Witwe mühsam ermitteln. Vielleicht reicht es ja der Krankenkasse, wenn man schlicht und einfach im R810 angibt "Angaben sind nicht erforderlich". Nochmals danke an alle Katja
KSCam 12.07.2011 | 19:18
ob das der Kasse "schlicht und einfach reicht" sollte man aber mit der Kasse und nicht im Rentenforum abklären. Nicht vergessen: überall sitzen Menschen, der eine denkt bei der Arbeit mehr und der andere weniger nach......
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