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Experten-Antwort

Versteuerung Direktversicherung bei Tod vor Rentenbeginn

von Rita17.05.2018 | 20:19
832 Ansichten
19 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Hallo, 2017 ist mein Mann verstorben. Die Firma hatte 2005 eine Direktversicherung auf ihn abgeschlossen. Meine Frage: Lt. Versicherungspolice: im Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung wird eine Hinterbliebenenrente auch als Einmal-Kapitalleistung ausbezahlt. Diese Zahlung habe ich erhalten. Wie muss dieser Betrag jetzt versteuert werden? Und wird der Betrag auf mein Gehalt angerechnet? Lt. Versicherung muss ich die Zahlung komplett versteuern und hat das auch so bescheinigt. § 22 EstG Absatz 5?? Ist das so richtig? Bzw. wo kann ich nachlesen ob es so richtig oder falsch ist? Leider gibt es hier in unserer Nähe keine Rentenberater.. Ich bräuchte unbedingt die genauen Gesetzestexte. Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rita,

Fragen zum Steuerrecht können hier nicht beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

18 Antworten

Rita Süssmutham 17.05.2018 | 21:36
Du musst suchen. Ich hoffe die Antwort war schnell genug. Viel Spaß.
W*lfgangam 17.05.2018 | 22:30
Hallo Rita, > Wie muss dieser Betrag jetzt versteuert werden? Sie befinden sich hier in einem Renten- und nicht in einem Steuerrechtsforum. > Und wird der Betrag auf mein Gehalt angerechnet? Sie befinden sich hier in einem Renten- und nicht in einem Arbeitsrechtsforum. > Leider gibt es hier in unserer Nähe keine Rentenberater. Die könnten Ihnen ihre Fragen auch bei kostenfreiem Wohnen im Nebenzimmer nicht beantworten ;-) Fragen Sie ihren Steuerberater und Ihr Personalbüro ...bei Letzterem – welchen Grund sollte es geben, eine wegen Todesfall abgeleistete Leistung auf ein Beschäftigungsgehalt anzurechnen – erbringen Sie dadurch weniger Arbeitsleistung/mindern Ihr zustehendes Beschäftigungsentgelt? Ist hier wie ein Lottogewinn ..sorry für den krassen Vergleich. Gruß w.
Ritaam 18.05.2018 | 06:02
Vielen Dank für den Sarkasmus. Vllt habe ich meine Frage falsch gestellt Es wurde eine Direktversucherung und eine Vorsorgeversicherung die beide vom Arbeitgeber auf meinen Mann ausgestellt waren ausgezahlt. Die Versicherung hat diese Leistungen einmal als Kapitalleistung (Direktversicherung) und einmal als Lohnzahlung ans Finanzamtund an die Krankenkasse gemeldet. Als Paragraph 22 ABS 5 EStG Das FA hat die Direktversucherung als Rente eingetragen und soll als Kapitalleistung komplett versteuert werden Die Vorsorge ist über den Lohn abgerechnet worden.. Die Krankenkasse berechnet alle Leistungen mit meiner Witwenrente als Kapitalleistung auf 1/120 Monate Ich wollte wissen ob die Versicherung die Auszahlungen nicht anders melden muss, Sie besteht darauf dass es richtig ist. Der Steuerberater und die Lohnstelle müssen es so abrechnen. Ich weiß leider nicht an wen ich mich wenden soll.
Überleg mal!am 18.05.2018 | 07:14
Wäre es nicht logisch, sich mit derartigen Fragen an die zahlenden Stelken zu wenden, statt in einem Rentenforum (warum auch immer) eine Antwort zu finden?
Ritaam 18.05.2018 | 12:48
Vielen Dank an alle Antwortenden Ich bin jeden Tag beim Steuerberater Er meint er ist nicht zuständig, das müsste ein Rentenberater machen.. Ich habe die Zahlstelle gefragt, 3 Std Gespräch, sie meint es wäre ok was bescheinigt wwurde Ich habe mit der KK gesprochen: 1/12 Rückzahlung gibt es nicht... Was soll ich noch machen? Klage über Rechtsanwalt? Die mich dann extrem teuer kommt? Trotzdem vielen Dank
Steueram 18.05.2018 | 13:12
Zitat von Rita anzeigenausblenden
Wenn ein Steuerberater bezüglich Steuerangelegenheiten an einen Rentenberater verweist, wird es Zeit den Steuerberater zu wechseln oder in einen Lohnsteuerhilfeverein einzutreten. Schmeißen Sie Ihr Geld für so einen unfähigen Steuerberater nicht zum Fenster raus.
Klausam 19.05.2018 | 16:37
Zitat von Rita anzeigenausblenden
Hallo Rita Versteuerung : Hier wird die Fünftelregelung eventuell anwendbar sein. Es kommt hier darauf an, ob die Beiträge zu dieser Direktversicherung aus dem Bruttogehalt bzw. Lohn ihres Mannes bezahlt wurden. Die KK verlangt dann aus der Auszahlsumme den vollen Beitrag , also auch den Beitrag des Arbeitgebers. Das sind zusammen mit der Pflegeversicherung rund 20 %. Allerdings auf 120 Monate verteilt. Leider ist das wieder so ein Fall betriebliche Altersversorgung = angelockt und abgezockt. Bitte teilen sie in diesem Forum mit, wie sie in dieser Sache weiterkommen. Grüsse
Konrad Schießlam 20.05.2018 | 16:13
Der Experte verwies zwecks Steuer an den Steuerberater, meine Meinung wurde bestätigt, hierüber wissen nur wenige Berater Bescheid. Will versuchen, wenigsten den Krankenkassen/Pflegeversicherungsbeitrag zu beleuchten. Die Bemessungsgrenze hierzu ist für 2018 4425, dies wird man auch mit einer höheren gesetzlichen Rente nicht erreichen. Angenommen die ausgezahlte Direktversicherung beträgt 100.000 ergibt sich folgende Berechnung: 10 Jahre lang gilt der jeweils geltende Gesamtbeitrag, die Paritätsent- scheidung wird hier nicht Platz greifen. Im Jahr kommen 10000, im Monat 833,33 Gesamtbeitrag 15,50, angenommen noch dazu 1,00 Zusatzbeitrag und 2,50% Pflegeversicherung ergibt bei 19% 158,33 weiteren Beitrag. MfG.
Direktflugam 20.05.2018 | 18:53
Hallo ! Ich finde das ist ein interessantes Thema. Ich bekomme ebenso in ein Paar Jahren so eine Direktversicherung ausgezahlt, die nicht verrentet wird, weil das angesparte Kapital weniger als 30.000€ beträgt. Was hat es mit den 120 Monaten auf sich ? Im Steuerjahr der Auszahlung werde ich in Asien leben und bin in Deutschland abgemeldet, auch von der GKV. Muß ich dann trotzdem GKV von der Auszahlung der Direktversicherung zahlen, wegen dieser 120 Monate ?
Konrad Schießlam 21.05.2018 | 15:36
Für die ausgezahlte Summe wird aufgeteilt auf 10 Jahre der Gesamtbeitrag für die zuständige Krankenversicherung fällig. Das geht sogar soweit, lebt der Versicherte nicht mehr muss die Ehefrau den Beitrag berappen. Nun, bei der Summe von 30.000 ergibt dies( 3000 jährlich und der Beitrag wird monatlich fällig, geteilt durch 12 , 3000 : 12= also aus monatlich 250 Euro neben dem Beitrag für eine Rente. Mit dem Unterschied, es wird der volle Gesamtbeitrag plus 2,55 Pflege- versicherung fällig. Durch den einseitigen Zusatzbeitrag -Kassen verschieden-können es also, einschließlich 2,55% Pflegeversicherung 18,60 % sein, ergo 46,50 aus 250 Euro Summe. MfG.
Steueram 21.05.2018 | 17:32
Steuerfragen hinterfragt man in einem Steuerforum. https://forum.steuerberaten.de/ ,Fragen zur Krankenkasse in einem Krankenkassenforum. http://www.krankenkassenforum.de/ Dies ist Rentenforum! Merken Sie was?
Bist Du hier der Blockwart?
Nein, aber ich dämpfe Erwartungen die dieses Forum nicht erfüllen kann. Wenn jemand gesucht wird, der außer unsinniger und überflüssiger Kommentare nichts drauf hat, der ist bei Ihnen allerdings goldrichtig.
Agatheam 21.05.2018 | 19:25
Wer sind denn "DIE"? Nicht alle Rentenberater sind so ungebildet/unflexibel wie Sie, werter @W*lfgang!
Sie scheinen da etwas nicht zu verstehen. Rentenberater beraten nicht zu steuerlichen Fragen und wenn dann nur ganz allgemein. Zu mehr sind diese,selbst bei entsprechendem Wissen, gar nicht befugt. Daher sollten Sie nicht kritisieren, ohne auch nur einen Hauch von Hintergrundwissen zu haben. Derartige unwissende „Labertaschen“ gibt es hier schon genug.
Von beraten DÜRFEN war in W*lfgangs Beitrag überhaupt nicht die Rede, sondern von beraten KÖNNEN. Schlagen Sie mal im Duden nach, falls Sie die unterschiedlichen Bedeutungen nicht kennen, Sie Intelligenzbolzen!
Steueram 22.05.2018 | 07:19
Zitat von Agathe anzeigenausblenden
> Leider gibt es hier in unserer Nähe keine Rentenberater. Die könnten Ihnen ihre Fragen auch bei kostenfreiem Wohnen im Nebenzimmer nicht beantworten ;-)
Wer sind denn "DIE"? Nicht alle Rentenberater sind so ungebildet/unflexibel wie Sie, werter @W*lfgang!
Sie scheinen da etwas nicht zu verstehen. Rentenberater beraten nicht zu steuerlichen Fragen und wenn dann nur ganz allgemein. Zu mehr sind diese,selbst bei entsprechendem Wissen, gar nicht befugt. Daher sollten Sie nicht kritisieren, ohne auch nur einen Hauch von Hintergrundwissen zu haben. Derartige unwissende „Labertaschen“ gibt es hier schon genug.
Von beraten DÜRFEN war in W*lfgangs Beitrag überhaupt nicht die Rede, sondern von beraten KÖNNEN. Schlagen Sie mal im Duden nach, falls Sie die unterschiedlichen Bedeutungen nicht kennen, Sie Intelligenzbolzen!
Was macht das denn für den Ratsuchenden aus, ob er steuerrechtlich nicht beraten werden kann oder darf? Das Ergebnis bleibt gleich. Lesen Sie ganz einfach die Antwort des Experten und halten sich besser aus Dingen heraus, von den Sie nichts verstehen, sonst wirken Sie nur noch peinlich.
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