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Experten-Antwort

Vertrauensschutzregelung bei Witwenrente

von Ulrike Heusner08.02.2016 | 13:11
1618 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag an das Forum, ich erhalte seit November 2006 die Große Witwenrente und falle unter die Vertrauensschutzregelung (die Ehe wurde 1995 geschlossen und beide Ehepartner sind/waren Jahrgang 1953). Von November 2016 an erhalte ich meine Altersrente. Diese wird wohl ab einer bestimmten Höhe auf die Witwenrente angerechnet? Und: wenn ich 65 werde, wird eine private Rentenversicherung fällig. Dabei habe ich die Wahl zwischen einer monatlichen Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung. Wird diese private Rente bzw. Kapitalabfindung auf die Witwenrente angerechnet? Krankenversicherung: ich bin freiwillig gesetzlich versichert. Vielen Dank schon für eine Antwort und schöne Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Heusner,

die Leistungen aus der privaten Versicherung werden in Ihrem Fall nicht berücksichtigt.

Die Altersrente wird grundsätzlich angerechnet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Bartlam 08.02.2016 | 15:08
Hallo, bei einer Hinterbliebenrente besteht momentan ein Freibetrag in Höhe von 771,14 Euro. Bei einer Altersrente mit Rentenbeginn 2016 ist die Bruttorente abzüglich 14 % maßgeblich. Beträge die den Freibetrag übersteigen werden zu 40 % angerechnet (von der Witwenrente abgezogen). Sie erhalten eine Witwenrente nach dem alten Recht. Private Renten bzw. Kapitalabfindungen sind bei einer Einkommensanrechnung nicht relevant und bleiben unberücksichtigt.
Ulrike Heusneram 08.02.2016 | 17:38
Herzlichen Dank für die schnellen und klaren Antworten! :-)
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