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Verweis ?

von Egon15.08.2008 | 12:48
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mann, vor 61 geboren, gelernter Facharbeiter, während der beruflichen Laufbahn vorwiegend als Vorarbeiter beschäftigt. Wohin kann dieser Mann verwiesen werden ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Egon,

die vor dem 2.1.1961 geborenen Versicherten genießen dach dem alten Recht Berufsschutz und können deshalt bei verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten. Sie wird an Versicherte gezahl, die ihren bisherigen qualifizierten Beruf nicht mehr oder nur täglich weniger als 6 Stunden ausüben können, auf dem Arbeitsmarkt aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar sind. Hier muss der Rentenversicherungsträger prüfen, ob die betroffenen Versicherten - ausgehend von der erreichten beruflichen Qualifikation - noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden können. Eine solche Tätigkeit muss den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und im Hinblick auf seine Ausbildung, die bisherige Karriere und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein. Außerdem müssen derartige Arbeitsplätze in genügender Anzahl vorhanden sein. Aderenfalls ist die Verweisung auf den anderen Beruf nicht zulässig,

19 Antworten

Nixam 15.08.2008 | 13:00
Massgebend ist nicht der Dienstgrad "Vorarbeiter", sondern vielmehr der Ausbildungsberuf bzw. der Beruf, den der Mann ausgeübt hat. Welcher Beruf (genaue Berufsbezeichnung) wurde ausgeübt? Nix
Schiko.,am 15.08.2008 | 13:00
Früher gab es in der schule einen verweis, dies können sie ja wohl nicht meinen. Was meinen sie also wirk- lich mit "Verweis" MfG.
Nixam 15.08.2008 | 13:07
Egon meint: Ist man z.B. Maurer und als Vorarbeiter dann Maurermeister, kann man auf einen ähnlichen Beruf etc. verwiesen werden. Das ist mit "Verweis "gemeint. Nix
Angaben unvollständigam 15.08.2008 | 12:52
Der Berufsschutz gilt nur für den Fall der Berufsunfähigkeit. Diese Rentenart hat jedoch schon vor Änderung der Bedingungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung kaum eine Rolle gespielt. Daran hat sich auch danach nichts geändert. Leider sind die Angaben in Ihrer Frage auch unvollständig. Da Sie nicht konkret angeben haben, welcher erlernte und ausgeübte Beruf vorliegt, kann man nur allgemein antworten. Die Verweisung kann auf eine gleichwertige Beschäftigung erfolgen, die mit dem Restleistungsvermögen noch ausführbar ist. Im Unterschied zu älteren Versicherten gilt für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind: Es gibt keinen Berufsschutz mehr. Bis Ende 2000 hatten qualifizierte Arbeitnehmer, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnten, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. Ungelernte Arbeitnehmer hatten diese Möglichkeit nicht. Jetzt gilt für alle Arbeitnehmer das gleiche Recht: Für die Bewilligung der Rente ist nur noch die verbliebene Leistungsfähigkeit ausschlaggebend - unabhängig vom ausgeübten Beruf. Unter Umständen muss daher ein qualifizierter Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, auch einen weniger qualifizierten Job annehmen.
Egonam 15.08.2008 | 13:15
Gelernter Betriebsschlosser und als solcher überwiegend als Vorabeiter der Abteilung tätig gewesen.
Egonam 15.08.2008 | 13:17
War das der Witz zum Wochenende ?
Rosannaam 15.08.2008 | 13:17
Verweisungsberufe sind: - Poststellenmitarbeiter ÖD - Hausmeister/Hauswart - Maschinenführer - Qualitätsprüfer in der Endkontrolle - Schloss- und Schlüsselmacher (in Montageabteilungen) Aber auch in diesen Verweisungsberufen muss natürlich ein entsprechendes Leistungsvermögen vorhanden sein.
Verweisungsberufeam 15.08.2008 | 13:21
Geeignete Verweisungsberufe müßte man sich da ja vorstellen können. Ich denke, ohne Fachmann zu sein, an Maschineneinrichter, Güteprüfer, Lagerverwalter oder Disponent in einschlägigen Betrieben. Die Art der Behinderung oder Einschränkung der Erwerbsfähigkeit spielt dabei ebenfalls eine Rolle, wie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der betreffenden Person. Im Zweifel wird die Agentur für Arbeit bei der Benennung um Amtshilfe gebeten.
Schiko´s Scherzartikelam 15.08.2008 | 13:32
Grööööhl :-)) Schiko sorgt für allerbeste Stimmung im Forum. Vielen Dank für diesen tollen Beitrag! Ich schmeiße mich weg...
Egonam 15.08.2008 | 15:23
Besten Dank, Expertin für die kompetente Auskunft, die sich ganz anders liest, als alle die zuvor gegebenen Hinweise. Schönes Wochenende.
Schiko.am 15.08.2008 | 16:28
So soll es auch sein, sie schließen ihre eigenen vor- herigen beiträge gleich mit ein. M fG.
Hansam 15.08.2008 | 17:43
Sind Sie voll??
Egonam 15.08.2008 | 17:52
Sind Sie hier der Hofnarr ?
m.h.am 15.08.2008 | 19:39
hallo, realist hat recht. mich wollte man verweisen, im bu-verfahren, auf die stelle-telefonist eingrup.nach bat Vlll. mfg.
Realistam 15.08.2008 | 18:43
Freuen Sie sich nicht zu früh! In Ergänzung zu @Rosannas Beitrag möchte ich noch darauf hinweisen, dass die DRV im Allgemeinen sehr einfallsreich ist, wenn es darum geht, eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit zu finden. Grundsätzlich darf eine Verweisungstätigkeit eine Qualifikationsstufe unter der bisherigen Tätigkeit liegen. Das heißt, Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion, wie z.B. Meister oder Vorarbeiter, können auf Tätigkeiten eines "einfachen" (Fach)Arbeiters mit mindestens zweijähriger Ausbildung verwiesen werden. Facharbeiter können auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine echte Ausbildung von mindestens drei Monaten erfordern und angelernte Arbeiter können praktisch auf JEDE Tätigkeit des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes verwiesen werden. Siehe hierzu auch: www.sozialgerichtsbarkeit.de Dort finden Sie eine umfangreiche Urteilsdatenbank mit Suchwortfunktion. Sie werden staunen, mit welchen abenteuerlichen Argumenten manche Sozialgerichte Facharbeiter auf die merkwürdigsten Berufe verweisen!
Schiko.am 15.08.2008 | 20:33
Nicht jeder hatte eine gute Kinderstube, wie sich später herausstellt. MfG.
Realistam 16.08.2008 | 12:37
Und was ist daraus geworden? Verschiedene Sozialgerichte, vorzugsweise aus Bayern und Hessen, halten es tatsächlich für sozial zumutbar, Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Telefonisten zu verweisen, obwohl es sich dabei keinesfalls um einen echten Ausbildungsberuf handelt, sondern um eine einfache Anlerntätigkeit, die keinerlei Vorkenntnisse erfordert. Die soziale Zumutbarkeit ergibt sich nach Ansicht der Gerichte einzig und allein aus der Eingruppierung in manchen Tarifverträgen, wonach Telefonisten (angeblich (!)) genauso "gut" bezahlt werden wie gelernte Arbeitskräfte. Ich persönlich halte diese Argumentation für äußerst fragwürdig, zumal bestimmt nicht jeder, der eine Telefonanlage bedienen kann, auch die persönlichen Voraussetzungen, insbesondere die für diesen Beruf zwingend erforderliche Kommunikationsfähigkeit, mitbringt. Es gibt auch gegenteilige Gerichtsentscheidungen, z.B. vom LSG Niedersachsen. Danach kann einem Facharbeiter, der über keinerlei Erfahrungen im Diensleistungs- oder im Bürobereich verfügt, NICHT zugemutet werden, die Telefonistentätigkeit binnen drei Monaten zu erlernen, geschweige denn diesen Beruf tatsächlich erfolgreich auszuüben. Dazu kommt noch, dass solche Arbeitsplätze überwiegend mit weiblichen Kräften besetzt und Zusatzqualifikationen verlangt werden, die man keinesfalls innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Sie schrieben "wollten". Heißt das nun, dass doch nichts daraus wurde?
m.h.am 17.08.2008 | 10:19
hallo realist, in der tat lsg.hessen. urteil ist rechtskräftig. schlechter anwalt -vdk-. ich hätte mir sie als anwalt gewünscht. anschl.(auch das ist)hartz 4. es war die hölle. und das alles nach 4x reha (ohne sozialberatung)und rentennahe zeit. ich könnte mit g.wallraff ein buch schreiben. aber dazu fehlt die kraft. mfg.
Realistam 17.08.2008 | 13:53
Sie haben mein vollstes Mitgefühl, @m.h.! Sie sollten eventuell einen neuen Rentenantrag stellen und versuchen glaubwürdig darzulegen, dass Sie für eine Telefonistentätigkeit ungeeignet sind. (Sollte das tatsächlich zutreffen!) Es ist nämlich niemals völlig ausgeschlossen, dass ein anderer Sachbearbeiter/Richter den Sachverhalt anders beurteilt, als sein(e) Berufskollegen. Allerdings scheint es aber auch oft so zu sein, dass einmal getroffene Gerichtsentscheidungen von den anderen Senaten des selben Gerichts fast wortgetreu in den Folge-Urteilen übernommen werden. Das beste Beispiel hat vor einigen Jahren das LSG Bayern geliefert. Jahrelang wurden Verweisungen von Facharbeitern auf Telefonistentätigkeiten für unzumutbar gehalten. Bis eines Tages ein Richter, unter Berufung auf das LSG Hessen, anders entschieden hat. Seitdem haben sich seine bayerischen Berufskollegen dieser neuen Rechtsauffassung angeschlossen. Es ist also offensichtlich nicht egal, in welchem Bundesland man wohnt und welcher Richter gerade zuständig ist! Ich wünsche Ihnen alles Gute! PS.: Ich bin übrigens selbst berufsunfähig und wurde auf die abenteuerlichsten Berufe verwiesen. Doch durch die tatkräftige Unterstützung des SoVD und einer kompetenten Richterin kam ich dann doch noch zu meiner BU-Rente!
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