Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf bekommen Sie für Ihr verstorbenes Kind keine "Mütterrente". Hierfür müssten Sie das Kind noch im 2. Lebensjahr erzogen haben. Für die Erziehung des anderen Kindes könnte Ihnen ein Entgeltpunkt gutgeschrieben werden. Ein Entgeltpunkt entspricht einem Bruttobetrag von ca. 28 EUR in den alten Bundesländern/ 26 EUR in den neuen Bundesländern. Wie ich Ihrer Frage entnehmen kann, wollen Sie Ihre Rente nach dem 30.06.2014 ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Damit werden bei der "Mütterrente" auch keine Abschläge zu berücksichtigen sein. Sollten Sie im 2. Lebensjahr des Kindes bereits wieder gearbeitet haben, ist es möglich, dass sich "Mütterrente" mindert. Dies ist abhängig von der Höhe Ihres damaligen Arbeitsentgelts. Die Rente Ihres Mannes spielt bei der Berechnung der "Mütterrente" keine Rolle.