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Experten-Antwort

Volle EM-Rente und Hinzuverdienst: Urlaubsabgeltung

von Winter18.12.2018 | 16:57
72 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, so weit ich das sehe, beurteilt die DRV eine Urlaubsabgeltung zum Kündigungszeitpunkt als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis auch nur formal nach dem Rentenbeginn noch bestanden hat. (Es scheint mir noch nicht höchstrichterlich entschieden zu sein, ob das auch korrekt ist, wenn das Arbeitsverhältnis ruhte mit Rentenbeginn). Frage 1: Zu welchem Zeitpunkt gilt die Urlaubsabgeltung als zugeflossen? Zum Kündigungszeitpunkt, wo sie rechtlich entstanden ist, oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (z.B. infolge Rechtsstreit oder durch Vereinbarung erst im Folgejahr)? Frage 2: Wenn bei einer vollen EM-Rente die 6.300 Euro im Kalenderjahr überschritten werden, wird die Rente dann ggf. nur für einen Monat gekürzt oder für das ganze Jahr? Angenommen, man hat vielleicht noch eine PV-Anlage und/oder Einkommen aus einem 450-Euro-Job. Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.12.2018 | 07:47

Hallo Winter,

Rechtsauffassung bis 30.06.2017 (monatliche Betrachtung im Hinzuverdienstrecht)

Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsabgeltung) sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

– Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und

– aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Fließen Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge ebenfalls nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Eine Einmalzahlung ist in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Sie führt nur in diesem Kalendermonat zur Kürzung der Rente.

Rechtsauffassung ab 01.07.2017 (kalenderjährliche Betrachtung im Hinzuverdienstrecht)

Einmalzahlungen sind (auch weiterhin) nur dann als Hinzuverdienst anzurechnen, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das bei Rentenbeginn noch bestanden hat. Endete das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn, sind Einmalzahlungen aus diesem Arbeits-verhältnis kein Hinzuverdienst.

Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie gezahlt wer-den. Grundsätzlich kann hierfür auf die DEÜV-Meldung zurückgegriffen werden.

Wird die Jahreshinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente im ganzen Kalenderjahr anteilig gezahlt.

1 Antworten

Winter ohne Schneeam 18.12.2018 | 19:18
Antwort zu Frage 1: Der Zeitpunkt ist nicht relevant. Antwort zu Frage 2: Weder noch. Sie wird für immer gekürzt. Mfg
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