Hallo Winter,
Rechtsauffassung bis 30.06.2017 (monatliche Betrachtung im Hinzuverdienstrecht)
Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubsabgeltung) sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie
– Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
– aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Fließen Versicherten nach Rentenbeginn Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, das aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen bereits ab Rentenbeginn ruht, sind diese Einmalzahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge ebenfalls nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Eine Einmalzahlung ist in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Sie führt nur in diesem Kalendermonat zur Kürzung der Rente.
Rechtsauffassung ab 01.07.2017 (kalenderjährliche Betrachtung im Hinzuverdienstrecht)
Einmalzahlungen sind (auch weiterhin) nur dann als Hinzuverdienst anzurechnen, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das bei Rentenbeginn noch bestanden hat. Endete das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn, sind Einmalzahlungen aus diesem Arbeits-verhältnis kein Hinzuverdienst.
Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie gezahlt wer-den. Grundsätzlich kann hierfür auf die DEÜV-Meldung zurückgegriffen werden.
Wird die Jahreshinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente im ganzen Kalenderjahr anteilig gezahlt.