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Experten-Antwort

Volle EMR

von Julia20.09.2016 | 15:24
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2 Antworten

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Hallo, zur Zeit erhalte ich eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Die Zurechnungszeit von 8 Jahren wurden zugrunde gelegt. Nehmen wir mal an mein Verlängerungsantrag wird abgelehnt. Ich kann aber nicht mehr ganztags arbeiten gehen. Ich könnte aber mit 62 in AR gehen. Wird mir dann die 8 Jahre Zurechnungszeit abgezogen und meine Altersrente ist dann deutlich weniger als die jetzige Erwerbsminderungsrente? Und der andere Fall wäre wenn ich voll erwerbsgemindert bleibe bis zur AR. Wie könnte ich die 10,8% bis zur AR wieder ausgleichen und wie hoch wäre der mtl. Betrag? Ist es auch während der vollen EMR überhaupt möglich? Danke. Mfg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Julia,

die Zeit des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente, die dort als Zurechnungszeit enthalten war, wird bei einer nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt. Die in der Rente enthaltene Zurechnungszeit, in der keine Erwerbsminderungsrente mehr gezahlt wird, „verfällt“ jedoch. Für diese Zeiten ohne Rentenbezug müssten dann anderweitige rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt werden, um in der nachfolgenden Rente Berücksichtigung zu finden. Hierzu sollten Sie sich ggf. individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.

Zum Ausgleich von Rentenminderungen aufgrund eines reduzierten Zugangsfaktors hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer besonderen Beitragszahlung geschaffen (§187a SGB VI). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können hier allerdings nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.

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1 Antworten

Juliaam 21.09.2016 | 19:41
Hallo Experten, danke für Stellungnahme. Der erste Absatz verstehe ich soweit. Aber der zweite Absatz verstehe ich nur Bahnhof. Klar ich bin ja laie. Ich warte erstmal ab bis es soweit ist und werde mir eventuell anwaltliche fachliche Unterstützung holen. Danke. Mfg
Deutsche Rentenversicherung
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