Hallo Julia,
die Zeit des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente, die dort als Zurechnungszeit enthalten war, wird bei einer nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt. Die in der Rente enthaltene Zurechnungszeit, in der keine Erwerbsminderungsrente mehr gezahlt wird, „verfällt“ jedoch. Für diese Zeiten ohne Rentenbezug müssten dann anderweitige rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt werden, um in der nachfolgenden Rente Berücksichtigung zu finden. Hierzu sollten Sie sich ggf. individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten lassen.
Zum Ausgleich von Rentenminderungen aufgrund eines reduzierten Zugangsfaktors hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer besonderen Beitragszahlung geschaffen (§187a SGB VI). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können hier allerdings nur die Rentenminderungen ausgeglichen werden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen. Auf dem geminderten Zugangsfaktor einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beruhende Rentenminderungen können demgegenüber nicht durch eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ausgeglichen werden. Wird eine (teilweise) Erwerbsminderungsrente laufend und auf Dauer bezogen, kann deshalb nur die Rentenminderung ausgeglichen werden, die sich durch die vorzeitige Altersrente zusätzlich ergibt.