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Experten-Antwort

volle EMR nicht verlängert - Was dann?

von Michael Schröder08.04.2020 | 08:11
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27 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, Zu meiner Person: - 50% SB unbefristet - volle EMR bis 09/20 - 41 Jahre Rentenversichert - Alter 59 - früheste SB Rente in 2Jahren und 8 Monate - wie üblich ruhend gestellter Arbeitsvertrag mit AG - nie arbeitslos gewesen oder Bezug soz. Gelder in Anspruch genommen - KG in 2019 bis Beginn EMR für 23 Wochen - bei Ablehnung Verlängerung wird definitiv ein Ein/Widerspruch eingereicht Nun zu meinen Fragen: 1. Wie geht es weiter, wenn die Entscheidung über Verlängerung Über diesen Zeitraum 09/20 auf sich warten läßt? 2. Es gibt ja nun mehrere Konstellationen. Arzt sagt, er würde mich sofort weiter/wieder krank schreiben. ALG oder KG beantragen und wenn dann wann? 3. was wäre in meinem diesem Fall die beste Lösung bei Ablehnung zur Überbrückung bis endgültig entschieden und was kommt da auf mich zu? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Michael Schröder

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Michael Schröder,

wenn Sie den Antrag auf Weiterzahlung ihrer Rente fünf bis sechs Monate vor dem Ablauf dieser Rente stellen, sollte grundsätzlich der Zeitrahmen zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ausreichen. Wenn sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert hat, können Sie davon ausgehen, dass ihre Rente auch weiter bewilligt wird. Ob die Voraussetzungen für Leistungen anderer Träger (Krankenkasse oder Bundesagentur) nach dem Wegfall ihrer Rente erfüllt sind, können wir in diesem Forum leider nicht beantworten. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an diese Träger.

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26 Antworten

Siehe hieram 08.04.2020 | 08:53
Hallo Herr Schröder, sofern Sie rechtzeitig Ihren Antrag auf Verlängerung Ihrer EM-Rente stellen (ca. 6 Monate vorher, also ungefähr jetzt) und die aktuellen Befunde Ihrer Ärzte beifügen, müssen Sie nicht vom worst case, also es verzögert sich alles, ausgehen. Wenn Ihnen die Antragsunterlagen noch nicht zugeschickt wurden (das passiert eigentlich automatisch), können Sie den Antrag auch online stellen, aktuelle Arztbefunde schicken Sie dann separat per Post. Es empfiehlt sich, auch den Selbsteinschätzungsbogen auszufüllen (G0115), da Sie hier die Möglichkeit haben, Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und dadurch entstehende Auswirkungen aus Ihrer persönlichen Sicht zu schildern. Sollte es zu einer Verzögerung kommen und Sie nicht bis zum Ablauf 09/2020 eine Weiterbewilligung erhalten, wäre für Sie zunächst erst einmal wieder die Krankenkasse zuständig, da Ihr Krankengeldanspruch nach 23 Wochen offensichtlich noch nicht ausgeschöpft ist. Ihr Arzt müsste dann darauf achten im Formular „Folgebescheinigung aus sonstigen Gründen“ ankreuzen, damit de KK es dem „Altfall“ zuordnen kann. Sofern dann ein Weiterbewilligungsbescheid (verspätet) ‚eintrudelt‘, würde das sich mit der Rente überschneidende von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld von der DRV erstattet werden (maximal bis zur Höhe der für den sich überschneidenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Rente). Sollte eine Weiterbewilligung abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, hiergegen einen Widerspruch einzulegen. Aber gehen Sie erst einmal einen Schritt nach dem anderen und reichen also zunächst den Antrag auf Weiterbewilligung ein. Alles Gute!
Ohweham 08.04.2020 | 12:02
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Hallo Herr Schröder,

sofern Sie rechtzeitig Ihren Antrag auf Verlängerung Ihrer EM-Rente stellen (ca. 6 Monate vorher, also ungefähr jetzt) und die aktuellen Befunde Ihrer Ärzte beifügen, müssen Sie nicht vom worst case, also es verzögert sich alles, ausgehen.

Wenn Ihnen die Antragsunterlagen noch nicht zugeschickt wurden (das passiert eigentlich automatisch), können Sie den Antrag auch online stellen, aktuelle Arztbefunde schicken Sie dann separat per Post. Es empfiehlt sich, auch den Selbsteinschätzungsbogen auszufüllen (G0115), da Sie hier die Möglichkeit haben, Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und dadurch entstehende Auswirkungen aus Ihrer persönlichen Sicht zu schildern.

Sollte es zu einer Verzögerung kommen und Sie nicht bis zum Ablauf 09/2020 eine Weiterbewilligung erhalten, wäre für Sie zunächst erst einmal wieder die Krankenkasse zuständig, da Ihr Krankengeldanspruch nach 23 Wochen offensichtlich noch nicht ausgeschöpft ist.

Ihr Arzt müsste dann darauf achten im Formular „Folgebescheinigung aus sonstigen Gründen“ ankreuzen, damit de KK es dem „Altfall“ zuordnen kann.

Sofern dann ein Weiterbewilligungsbescheid (verspätet) ‚eintrudelt‘, würde das sich mit der Rente überschneidende von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld von der DRV erstattet werden (maximal bis zur Höhe der für den sich überschneidenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Rente).

Sollte eine Weiterbewilligung abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, hiergegen einen Widerspruch einzulegen.

Aber gehen Sie erst einmal einen Schritt nach dem anderen und reichen also zunächst den Antrag auf Weiterbewilligung ein.

Alles Gute!

Der User "Siehe hier" mal wieder - wie so oft - mit falschen Antworten. Einen Selbsteinschätzungsbogen G0115 im Zuge einer EM-Renteverlängerung gibt es nicht, es gibt lediglich einen Selbsteinschätzungsbogen "R0215" der hier maßgeblich wäre. Eine Reha wollen Sie ja wohl nicht beantragen.
Siehe hieram 08.04.2020 | 12:27
Danke für die Korrektur. Sehr aufmerksam von Ihnen!
Bestandsrentneram 09.04.2020 | 08:19
Hallo was Ich nicht verstehe, Sie schreiben früheste früheste SB Rente in 2 Jahren und 8 Monate. Nach Ihren Angaben können Sie doch schon bei Annahme Geburt 01.01.1959 im April 2020 in die Rente für Schwerbehinderte gehen. Der Abschlag von 10,8% ist ja egal da der schon wegen Ihrer derzeitigen EM Rente vorhanden ist. Und die 35 Jahre haben Sie auch voll. So war zumindest bis jetzt meine eigene Rechnung für mich.
Michael Schröderam 09.04.2020 | 07:58
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Hallo Herr Schröder,

sofern Sie rechtzeitig Ihren Antrag auf Verlängerung Ihrer EM-Rente stellen (ca. 6 Monate vorher, also ungefähr jetzt) und die aktuellen Befunde Ihrer Ärzte beifügen, müssen Sie nicht vom worst case, also es verzögert sich alles, ausgehen.

Wenn Ihnen die Antragsunterlagen noch nicht zugeschickt wurden (das passiert eigentlich automatisch), können Sie den Antrag auch online stellen, aktuelle Arztbefunde schicken Sie dann separat per Post. Es empfiehlt sich, auch den Selbsteinschätzungsbogen auszufüllen (G0115), da Sie hier die Möglichkeit haben, Ihre gesundheitlichen Einschränkungen und dadurch entstehende Auswirkungen aus Ihrer persönlichen Sicht zu schildern.

Sollte es zu einer Verzögerung kommen und Sie nicht bis zum Ablauf 09/2020 eine Weiterbewilligung erhalten, wäre für Sie zunächst erst einmal wieder die Krankenkasse zuständig, da Ihr Krankengeldanspruch nach 23 Wochen offensichtlich noch nicht ausgeschöpft ist.

Ihr Arzt müsste dann darauf achten im Formular „Folgebescheinigung aus sonstigen Gründen“ ankreuzen, damit de KK es dem „Altfall“ zuordnen kann.

Sofern dann ein Weiterbewilligungsbescheid (verspätet) ‚eintrudelt‘, würde das sich mit der Rente überschneidende von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld von der DRV erstattet werden (maximal bis zur Höhe der für den sich überschneidenden Zeitraum zur Verfügung stehenden Rente).

Sollte eine Weiterbewilligung abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit, hiergegen einen Widerspruch einzulegen.

Aber gehen Sie erst einmal einen Schritt nach dem anderen und reichen also zunächst den Antrag auf Weiterbewilligung ein.

Alles Gute!

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. D.h. für mich also....Wenn der Worstcase Eintritt, und eine Ablehnung „käme“ - Widerspruch einlegen, Krank schreiben lassen, Krankengeld beziehen, keine entsprechende Meldung an Arbeitsamt. Habe ich dies richtig zusammen gefasst? Nochmals herzlichen Dank. Mit freundlichen Grüßen Michael Schröder
Bestandsrentneram 09.04.2020 | 08:24
Zitat von Bestandsrentner anzeigen
Sehr geehrte Damen und Herren, Zu meiner Person: - 50% SB unbefristet - volle EMR bis 09/20 - 41 Jahre Rentenversichert - Alter 59 - früheste SB Rente in 2Jahren und 8 Monate - wie üblich ruhend gestellter Arbeitsvertrag mit AG - nie arbeitslos gewesen oder Bezug soz. Gelder in Anspruch genommen - KG in 2019 bis Beginn EMR für 23 Wochen - bei Ablehnung Verlängerung wird definitiv ein Ein/Widerspruch eingereicht Nun zu meinen Fragen: 1. Wie geht es weiter, wenn die Entscheidung über Verlängerung Über diesen Zeitraum 09/20 auf sich warten läßt? 2. Es gibt ja nun mehrere Konstellationen. Arzt sagt, er würde mich sofort weiter/wieder krank schreiben. ALG oder KG beantragen und wenn dann wann? 3. was wäre in meinem diesem Fall die beste Lösung bei Ablehnung zur Überbrückung bis endgültig entschieden und was kommt da auf mich zu? Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Michael Schröder
Hallo was Ich nicht verstehe, Sie schreiben : früheste SB Rente in 2 Jahren und 8 Monate. Nach Ihren Angaben können Sie doch schon bei Annahme Geburt 01.01.1959 im April 2020 in die Rente für Schwerbehinderte gehen. Der Abschlag von 10,8% ist ja egal da der schon wegen Ihrer derzeitigen EM Rente vorhanden ist. Und die 35 Jahre haben Sie auch voll. So war zumindest bis jetzt meine eigene Rechnung für mich.
Natürlich bei späteren Geburts Beginn verschiebt sich das Datum um ein paar Monate aber niemals um 2 Jahre.
Siehe hieram 09.04.2020 | 08:25
Zitat von Michael Schröder anzeigen
Ja, richtig zusammengefasst, aber bitte Reihenfolge ändern: Falls Verzögerung oder Ablehnung, erst zum Arzt (damit das Geld weiter läuft), dann Widerspruch (hierbei die Frist einhalten, die dann im Bescheid steht). Aber nun genießen Sie erst mal die Ostertage, wenn auch in diesem Jahr ohne große Parties und Feuer, aber immerhin bei schönem ! Alles Gute!
Siehe hieram 09.04.2020 | 08:43
Zitat von Bestandsrentner anzeigen
Stimmt! Das geht ja auch noch. Je nach genauem Geburtsdatum dann vielleicht gleich so beantragen, ab 10/2020, also im direkten Anschluss an die EM-Rente. Sofern der Geburtstag bis inklusiv 01.08.1959 ist, ist das möglich! Hier ist der Rentenbeginnrechner dazu: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Ren…
Siehe hieram 09.04.2020 | 08:53
ergänzend zur Überlegung "vorgezogene Rente für Schwerbehinderte" statt weiter EM-Rente: Falls dann noch Urlaubsabgeltungen oder Überstunden oder Abfindungen vom Arbeitgeber auszuzahlen sind, sollte das vor dem 31.12.2020 erfolgen, weil für "Frührente" der erhöhte Freibetrag für 2020 (44.590,00 EUR anstatt 6.300,00 EUR) gilt.
Siehe hieram 09.04.2020 | 09:02
Zitat von Modi1969 anzeigen
Somit entfällt dann auch erst einmal die Idee mit Urlaubsgeld etc. bis 31.12. ausbezahlen zu lassen :-( Danke für den Hinweis, dass @Bestandsrentner und ich (voller Euphorie) dann auch noch hier Alter mit 'Baujahr' verwechselt haben!
Modi1969am 09.04.2020 | 08:55
Hallo, der Fragesteller schreibt, er sei 59 Jahre alt und NICHT 1959 geboren -ergo Geburtsjahr 1961. Somit wäre Altersrente für Schwerbehinderte mit 61 Jahren und 6 Monaten möglich (irgendwo in 2021/22). Dies würde wieder zu seinen Angaben passen, dass er noch knapp 2 Jahre bis Altersrente hat. Wäre er 1959 geboren, wäre schon in 2020 Altersrente denkbar...
Michael Schröderam 09.04.2020 | 09:11
Zitat von Modi1969 anzeigen
Richtig. März 61 geboren. Früheste SB Rente mit 10,8 % Abzug mit 61 und 6 Monate. Habe gesehen das ich 8 Monate schrieb. Richtig ist 6 Monate, habe nochmal nachgeschaut. sorry war mein Fehler. Noch etwas. Muss ich mich bei Verzögerung beim Arbeitgeber melden und dem auch eine Krankenmeldung schicken, oder wer bekommt ausser der Krankenkasse diese? Mit freundlichen Grüßen Michael Schröder
Siehe hieram 09.04.2020 | 09:44
Zitat von Michael Schröder anzeigen
Ordnungshalber bekommt der Arbeitgeber dann auch ein Exemplar, aber mit dem Hinweis, dass Ihr Antrag wegen Weiterbewilligung der EM-Rente noch läuft. Er kann das dann "einfach so" zu Ihren Unterlagen ablegen, und muss auch zunächst weiter nichts unternehmen, da Sie auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) haben. Bei ihm sind Sie, was die Krankenkasse etc. betrifft, zunächst erst mal "abgemeldet" (Arbeitsverhältnis 'ruht'). Aber natürlich muss er dann trotzdem wissen, dass Sie auch nach September 2020 nicht wieder zur Arbeit erscheinen, damit er planen kann. Das gilt natürlich auch, wenn Ihre EM-Rente ohne Probleme verlängert wird. Kleiner Tip am Rande: wenn Sie mit der rechten Maustaste auf "Drucken" gehen, können Sie "Ihren" Beitrag mit den gesammelten Ratschlägen zum späteren nachlesen ausdrucken. Sonnige Grüße
Michael Schröderam 09.04.2020 | 09:54
Hallo „ von Siehe hier“, vielen Dank für die netten Ratschläge. So werde ich das im Falle der Fälle machen. Auch Ihnen sonnige Grüße Und Mit freundlichen Grüßen Michael Schröder
Achjeam 09.04.2020 | 13:49
Ordnungshalber bekommt der Arbeitgeber dann auch ein Exemplar, aber mit dem Hinweis, dass Ihr Antrag wegen Weiterbewilligung der EM-Rente noch läuft.
Wieder solche fragwürdigen Tipps! Nicht "Ordnungshalber" bekommt der AG ein Exemplar, sondern zwingend erforderlich muss dieses dem AG vorgelegt werden. Ein Hinweis auf einen laufenden Antrag auf Weiterbewilligung "muss" man nicht dem AG mitteilen.
Blödsinn.
Nachfrageam 09.04.2020 | 13:53
Zitat von Achje anzeigen
Wieder solche fragwürdigen Tipps! Nicht "Ordnungshalber" bekommt der AG ein Exemplar, sondern zwingend erforderlich muss dieses dem AG vorgelegt werden. Ein Hinweis auf einen laufenden Antrag auf Weiterbewilligung "muss" man nicht dem AG mitteilen.
Blödsinn.
Und was davon ist Blödsinn? Und warum?
Michael Schröderam 14.04.2020 | 12:20
Hallo zusammen, habe heute mit meiner KK gesprochen. Ich habe wohl keinen Anspruch mehr auf Krankengeldbezug. Begründung: Auch wenn ich bisher erst wenige Wochen KK-Bezug hatte, wird bei vollem EMR Bezug davon ausgegangen, dass man(n) nicht arbeiten kann ergo entsprechend krank ist und dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung steht. Also auch ohne Geldbezug zählt die Zeit der EMR auf die 72 Wochen- damit wäre ich drüber. Also ich soll direkt beim Arbeitsamt wenn weiter krank geschrieben ALG1 beantragen ( evtl. auf Nahtlosigkeitsregel), da selbst mein AG wo ich den ruhenden Vertrag habe raus ist. Um wieder KK Bezugsberechtigt zu sein, müßte ich wieder 6 Monate im Arbeitsleben stehen.?...oder am zweiten Arbeitstag mir ein Bein brechen...grrr ......so ein Mist, da steht man ganz schön alleine im Regen. Mit freundlichen Grüßen Michael Schröder
Michael Schröderam 14.04.2020 | 18:04
Ich habe wohl keinen Anspruch mehr auf Krankengeldbezug. Begründung: Auch wenn ich bisher erst wenige Wochen KK-Bezug hatte, wird bei vollem EMR Bezug davon ausgegangen, dass man(n) nicht arbeiten kann ergo entsprechend krank ist und dem Arbeitsmarkt somit nicht zur Verfügung steht. Also auch ohne Geldbezug zählt die Zeit der EMR auf die 72 Wochen- damit wäre ich drüber.
Die Krankenkassen versuchen es immer wieder :-) Lassen Sie sich nicht so einen Mist erzählen! Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, zählt diese Zeit nicht zum Krankengeldbezug dazu. Wie auch, Sie erhalten ja kein KG dann, sondern eine EM-Rente.
Hallo KK, gibt es dafür irgendein Text, die wollen die Zeit anrechnen, die gehen davon ja aus, das man ja krank war während der EMR und das als Anrechnungszeit gilt. Auf jeden Fall bin ich jetzt ganz schön verunsichert diesbezüglich. Kann es wirklich sein, dass dann die KK so ein Quatsch erzählt? Mit freundlichen Grüßen Michael Sch.
Schadeam 14.04.2020 | 18:14
Versuchen Sie doch ruhig zu bleiben: noch ist über 5 Monate Zeit bis die Rente ausläuft und über 6 Monate bis die Oktoberzahlung fällig wird. Es gibt heute noch keinen Grund "in Panik zu verfallen". Höchstwahrscheinlich ist bis dahin die Verlängerung durch. Und wenn nicht müssen Sie im Herbst weitersehen und sich im schlimmsten Fall beim Arbeitsamt melden. Aber eigentlich haben Sie alle Informationen, die man Ihnen derzeit geben kann. Somit "hat das Forum eigentlich fertig".
KKam 14.04.2020 | 18:11
Zitat von Michael Schröder anzeigen
Die Krankenkassen versuchen es immer wieder :-) Lassen Sie sich nicht so einen Mist erzählen! Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, zählt diese Zeit nicht zum Krankengeldbezug dazu. Wie auch, Sie erhalten ja kein KG dann, sondern eine EM-Rente.
Hallo KK, gibt es dafür irgendein Text, die wollen die Zeit anrechnen, die gehen davon ja aus, das man ja krank war während der EMR und das als Anrechnungszeit gilt. Auf jeden Fall bin ich jetzt ganz schön verunsichert diesbezüglich. Kann es wirklich sein, dass dann die KK so ein Quatsch erzählt? Mit freundlichen Grüßen Michael Sch.
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Soll doch die KK das mal schriftlich geben was sie das vor haben. Jemand der nicht in einem aktivem Arbeitsverhältnis ist (was man als EM-Rentner ist) dem kann man keine AU-Zeiten im Krankengeldbezug anrechnen. A) bekommt man kein KG und B) ist man in keinem Arbeitsverhältnis, da es maximal ruht.
Betroffeneram 14.04.2020 | 18:26
Hallo! Bei mir war es leider genau so: volle EM-Rente nach 6 Jahren komplett gestrichen und KK sagte, dass ich keinen Anspruch auf Krankengeld hätte, obwohl der 78-Wochen-Zeitraum damals nicht aufgebraucht war. Ich bekomme nun Arbeitslosengeld und hoffe, dass der eingereichte Widerspruch bei der DRV Erfolg hat. Und nein: mein Gesundheitszustand hat sich nicht gebessert. sondern nachweislich verschlechtert... Es kann also nie schaden, vom schlimmsten Fall auszugehen und sich frühzeitig zu informieren! Alles Gute!
Siehe hieram 14.04.2020 | 21:48
Hallo Michael Schröder, Sie wollten doch entspannt die Ostertage genießen und dann auch erst mal noch etwas abwarten, es läuft bis September ja noch so viel Wasser die Elbe und den Rhein hinauf oder hinab ;-) Jedenfalls ist die Auskunft Ihrer Krankenkasse NICHT richtig. Hier finden Sie das entsprechende Urteil dazu: https://lexetius.com/1998,155 Das können Sie dann ja in den nächsten Wochen in Ruhe durchlesen und haben dann etwas "in der Hand", falls Ihre Krankenkasse noch anderes behaupten sollte. Ansonsten ist es auch so, dass in §48 SGB V in Satz (3) eindeutig steht >> (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.<< "Ruhen" würde das Krankengeld z.B. während einer Reha (da zählt die Zeit mit). Während des Bezuges einer vollen Erwerbsminderung "entfällt" der Anspruch auf Krankengeld gemäß §50 SGB V, d.h. es besteht "kein Anspruch". Und schon deswegen kann (lt. § 48 SGBV) die Zeit gar nicht angerechnet werden. Zu dem o.a. Urteil finden Sie bei weiterem googeln auch noch Kommentare. Und hier auch im Forum dazu einen älteren Beitrag https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/restlic… Nun also warten Sie das alles erst mal gemüdelich ab!! ;-)
Michael Schröderam 15.04.2020 | 11:20
Hallo „von siehe hier“, vielen Dank für Ihre Mühe mir das verständlich zu erläutern. Vor allem mal unter Nennung etwaiger Niederschriften über dieses Problem. Das hat sich definitiv gelohnt, dieses Forum zu besuchen. Nochmals Dank an Sie, und bleiben Sie „gesund“. Mit freundlichen Grüßen M. Schröder
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