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Experten-Antwort

von der halben zur vollen EM-Rente und zurück

von Machts Sinn27.09.2010 | 18:05
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12 Antworten

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Was ist, wenn während einer auf Dauer bewilligten (halben) Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) die Voraussetzungen für eine auf drei Jahre befristete volle Erwerbsminderungsrente (unter 3 Stunden oder Arbeitsmarktrente) festgestellt werden: bleibt die „Berufsunfähigkeitsrente“ anschließend ohne erneute Prüfung erhalten?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich stimme dem letzten Beitrag von "zelda" zu.

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11 Antworten

zeldaam 27.09.2010 | 18:55
Hallo "Machts Sinn", ich glaube Sie konstruieren da jetzt einen wirklich seltenen Fall zusammen (wie bereits von mir ausgeführt, in der Praxis noch nicht erlebt). Die DRV prüft m. E. bei einer Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit nach § 43 nicht, ob noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer nach § 240 "dazukommt". Sowas passiert maximal im Widerspruchsverfahren nach entsprechender Aufforderung durch den Versicherten. Zur geschilderten Konstellation selbst: Grundsätzlich ist nach Ihrer Schilderung die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 auf Dauer gewährt. Sie wird jedoch nicht gezahlt, wenn die volle Erwerbsminderungsrente nach § 43 gewährt wird und müsste somit wieder nach dem Ende der vollen Erwerbsminderungsrente ja wieder "aufleben". Allerdings wird zum Ende der befristeten vollen Erwerbsminderungsrente vermutlich ein Weitergewährungsantrag gestellt werden. Dann wird der Gesundheitszustand des Versicherten und somit auch sein Leistungsvermögen in seinem letzen Beruf geprüft werden. Dieses Leistungsvermögen müsste sich dann ja zumindest für den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert haben, damit die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegfällt, also gegebenenfalls auch für den letzten Beruf. Die DRV würde dann über die Aufhebung des Bescheides in Punkto "auf Dauer" nachdenken. Eine Rente auf Dauer kann (regelmäßig) nachgeprüft werden... Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit würde somit NICHT ohne weitere Prüfung weitergezahlt werden. Aber wie bereits angedeutet: Wenn man diese Konstellationen alle beachten würde, dann müsste man auch noch abschätzen, was passiert, wenn in China der berühmte Sack Reis umfällt. MfG zelda
Machts Sinnam 27.09.2010 | 19:08
... denn jetzt habe ich zwei gegenteilige Antworten und bin nicht wirklich weiter. Ob es sich um den berühmten "China-Reissack" handelt, weiss ich nicht, denn so manchem, der schon eine dauernde BU-Rente hat geht es später noch schlechter ...
Klemensam 27.09.2010 | 19:11
Wenn ein Verlängerungsantrag für eine EM-Rente gestellt wird , überprüft die RV das dann aktuelle Leistungsvermögen komplett neu ! Dies könnte dann auch im Ergebnis zum Wegfall der vorher auf Dauer zuerkannten teilweisen EM-Rente wegen BU führen. Keine EM-Rente hat auf Dauer Bestand, wenn die Voraussetzungen zum Bezug dafür nicht mehr gegeben sind - bei Besserung des Gesundheitszustandes und damit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit .
Machts Sinnam 27.09.2010 | 19:33
Das ist mir schon klar, mir geht es also nicht um die Beurteilung eines Verlängerungsantrages und nicht um eine so wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, dass BU zu verneinen wäre, sondern schlicht um die Frage, ob die Bewilligung der dauernden BU-Rente im Falle einer Bewilligung der vollen EM-Rente ganz aufgehoben wird und die BU-Rente später ggf. erneut bewilligt werden müsste, oder ob die BU-Rente für die Dauer der vollen Erwerbsminderung aufgestockt wird und später ggf. die Aufstockung rückgängig gemacht wird. Rechtlich sind da ja riesige Unterschiede!
Machts Sinnam 27.09.2010 | 19:41
... bitte nicht meinen Sachverhalt verändern! Nochmals: wenn ich BU-Rente auf Dauer habe und für 3 Jahre volle EM-Rente bewilligt bekomme – was ist nach diesen 3 Jahren, beispielsweise wenn ich keinen Verlängerungsantrag auf die volle EM-Rente stelle?
Machts Sinnam 27.09.2010 | 19:45
... denn das hört sich jetzt kompetent an und trifft mein Anliegen direkt!
-_-am 27.09.2010 | 18:40
Der bereits bewilligte Anspruch fällt durch den höherwertigen Anspruch auf volle EM-Rente (auch wenn dieser befristet ist) ja keinesfalls weg. Wäre bei Zeitablauf der vollen EM-Rente keine Weiterzahlung beantragt oder bewilligt, würde die zuvor auf Dauer gewährte Rente automatisch wieder zu zahlen sein, ohne dass Sie dazu einen neuen Antrag stellen müssten.
zeldaam 27.09.2010 | 19:34
Das kann natürlich sein, das jemanden mit laufender Berufsunfähigkeitsrente bzw. Rente nach § 240 nachträglich eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gewährt wird, weil sich die Gesundheitseinschränkungen erhöht haben. Sie gehen in Ihrem ursprünglichen Beispiel davon aus, das sich die Gesundheitseinschränkungen vermindert haben oder der Versicherte einen Teilzeitarbeitsplatz findet... Und das ist eher selten..... Oder warum sonst sollte die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegfallen ? MfG zelda
zeldaam 27.09.2010 | 19:42
So habe ich Ihr Ursprungsanliegen nicht verstanden. Dort war vom Emde der vollen EM- Rente die Rede... Also: Bei Bewilligung der vollen EM- Rente wird die Rente wegen teilweiser Ewerbsminderung nicht aufgehoben, der reine RentenANSPRUCH bleibt weiterhin bestehen. Allerdings wird die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderungsrente ab dem Beginn der vollen EM- Rente nicht mehr gezahlt. GEZAHLT wird nach § 89 SGB VI dann nur noch die volle EM- Rente. (Nachdem sie komplett neu berechnet wurde mit neuem Leistungsfall, Rentenbeginn etc.) (Nach dem etwaigen Auslaufen der vollen EM- Rente bräuchte es somit keinen neunen Bewilligungsbescheid mehr über die teilweise EM- Rente, die Zahlung würde dann wieder aufgenommen werden.) MfG zelda
zeldaam 27.09.2010 | 19:47
.. siehe meinen vorherigen Beitrag: Der Rentenbescheid über die teilweise EM-Rente hat noch Bestand, die Rentenzahlung der teilweisen EM-Rente wird dann wieder aufgenommen. Allerdings verstehe ich immer noch nicht, warum nach der Befristung kein Weitergewährungsantrag gestellt werden sollte... MfG zelda
Stefannnam 27.09.2010 | 22:23
Zitat von zelda anzeigenausblenden
... bitte nicht meinen Sachverhalt verändern! Nochmals: wenn ich BU-Rente auf Dauer habe und für 3 Jahre volle EM-Rente bewilligt bekomme – was ist nach diesen 3 Jahren, beispielsweise wenn ich keinen Verlängerungsantrag auf die volle EM-Rente stelle?
.. siehe meinen vorherigen Beitrag: Der Rentenbescheid über die teilweise EM-Rente hat noch Bestand, die Rentenzahlung der teilweisen EM-Rente wird dann wieder aufgenommen. Allerdings verstehe ich immer noch nicht, warum nach der Befristung kein Weitergewährungsantrag gestellt werden sollte... MfG zelda
Wenn man sich für nicht mehr erwerbsgemindert und auch nicht mehr berufsunfähig hält, dann kann diese Vorgehensweise Sinn machen. Denn die Zahlung der BU-Rente muss nahtlos weitergehen. Eine evtl. Überprüfung ob noch eine BU vorliegt, wird sicher erst später erfolgen und muss erstmal mit Anhörung und Bescheid erfolgen d.h man bekommt ein paar Monate lang noch die BU-Rente zugesprochen, vermutlich etwas länger als wenn man einen Weitergewährungsantrag stellt ,denn an die Ablehnung der Weitergewährung wird sehr sehr zeitnah die Entziehung der BU-Rente folgen. Also bis auf ein paar Monate nicht wirklich was gewonnen. Hält man sich für nicht mehr erwerbsgemindert aber noch berufsunfähig macht die Vorgehensweise auch Sinn weil man dann eben die BU-Rente nicht riskiert durch einen nach eigener Meinung ohnehin sinnlosen Weitergewährungsantrag. Hält man sich weiterhin für erwerbsgemindert, erkenne ich den Sinn der Maßnahme nicht ganz.
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