Hallo Maja,
Ist im Anschluss an eine Rente teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, tritt dieser Anspruch neben den bereits bestehenden Rentenanspruch. Das nunmehr für die Rente wegen voller Erwerbsminderung anzuwendende Recht ist nach § 300 Abs. 1, 2 SGB VI zu bestimmen. Die Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente erfolgt daher nach dem zu Beginn dieser Rente geltenden Recht.
Den Beiträgen von „Schorsch“ und „kein Experte“ kann ich daher zustimmen.